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2013/08/0002 ECLI:AT:VWGH:2013:2013080002.X00 KI-generiert

Effect of marginal employment on unemployment status and benefit revocation under § 12 AlVG

Geschäftsnummer 2013/08/0002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna (VwGH) annulled the impugned administrative decision for illegality of its content, ruling in favor of the appellant, and ordered the federal government to reimburse the appellant EUR 1,326.40 in legal costs. The dispute concerned the revocation of unemployment benefits for the period of April 1 to April 25, 2010, and the recovery of €609.25, based on the authority's finding that the appellant was fully insured in the pension insurance scheme from the start of that month. The decisive legal issue was whether the applicant qualified as unemployed under § 12 Abs 1 Z 2 AlVG given that she had been employed in a marginal employment relationship with the same employer since mid-March 2010 and only increased her working hours beyond the marginal limit on April 26, 2010. The court held that a time-specific assessment was required; the fact that the social insurance carrier registered the applicant as fully insured at the beginning of the month did not negate that she remained in a marginal employment relationship until April 25, 2010, and thus continued to meet the definition of unemployment under § 12 Abs 3 lit a in conjunction with Abs 6 lit a AlVG, rendering the revocation and recovery unlawful.

Legislator-Regeste

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§ 12 Abs 1 Z 2 AlVG, § 50 AlVG, § 25 Abs 1 AlVG, § 12 Abs 1 Z 2 VwGG, § 42 Abs 2 Z 1 VwGG; Effect of marginal employment on unemployment status and benefit revocation under § 12 AlVG: In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung der Pensionsversicherung bereits ab dem 1. April 2010 erfolgt sei, da die Beschwerdeführerin bereits seit dem 14. März 2010 zum selben Dienstgeber in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis gestanden habe. Da die Beschwerdeführerin bereits ab 1. April 2010 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei, gelte sie gemäß § 12 Abs 1 Z 2 AlVG ab diesem Zeitpunkt nicht als arbeitslos.

Schlagwörter

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rückwirkende Rentenzusprache rückwirkende Kurzarbeitsentschädigung Invalidenrente der beruflichen Vorsorge unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Rückgriff des Versicherers Beitragsausstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 12 Abs 1 Z 2 AlVG
April 2010 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei, gelte sie gemäß § 12 Abs 1 Z 2 AlVG ab diesem Zeitpunkt nicht als arbeitslos.
§ 50 AlVG
Da die Beschwerdeführerin die Aufnahme des geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses dem Arbeitsmarktservice nicht bekannt gegeben habe, habe sie die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG verwirklicht.
§ 25 Abs 1 AlVG
Da die Beschwerdeführerin die Aufnahme des geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses dem Arbeitsmarktservice nicht bekannt gegeben habe, habe sie die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG verwirklicht.
§ 12 Abs 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin für den 1. April 2010 bis zum 25. April 2010 widerrufen und den durch den Widerruf entstandenen Übergenuss von EUR 609,25 zurückgefordert.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin (ua) vom 2. Jänner 2010 bis zum 25. April 2010 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 24,37 bezogen habe. Mit Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger habe die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erfahren, dass die Beschwerdeführerin neben dem Arbeitslosengeldbezug vom 1. April 2010 bis zum 25. April 2010 bei einem näher bezeichneten Unternehmen vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingewendet, dass sie bei dem betroffenen Unternehmen zunächst ab 17. März 2010 auf geringfügiger Basis beschäftigt gewesen sei. Mit Wirkung vom 26. April 2010 habe sie das Beschäftigungsausmaß auf 30 Arbeitsstunden erhöhen können. Am Tag vor Beginn der Beschäftigung über dem Ausmaß der Geringfügigkeit habe sie den Bezug von Arbeitslosengeld abgemeldet.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung der Pensionsversicherung bereits ab dem 1. April 2010 erfolgt sei, da die Beschwerdeführerin bereits seit dem 14. März 2010 zum selben Dienstgeber in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis gestanden habe. Da die Beschwerdeführerin bereits ab 1. April 2010 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei, gelte sie gemäß § 12 Abs 1 Z 2 AlVG ab diesem Zeitpunkt nicht als arbeitslos.

Da die Beschwerdeführerin die Aufnahme des geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses dem Arbeitsmarktservice nicht bekannt gegeben habe, habe sie die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG verwirklicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in der für seine Erledigung wesentlichen Rechtsfrage jenem, der dem hg Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl 2011/08/0190, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen, insbesondere darauf, dass für die Beurteilung eines Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine zeitraumbezogene Betrachtungsweise geboten ist und der Umstand, dass der Sozialversicherungsträger die Beschwerdeführerin mit Monatsanfang als vollversichert eintrug, nichts daran ändert, dass diese bis zum 25. April 2010 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stand und damit - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - als arbeitslos im Sinn des § 12 Abs 3 lit a in Verbindung mit Abs 6 lit a anzusehen ist (vgl zu einem Fall, in dem - ebenso wie im hier vorliegenden Beschwerdefall - die vollversicherte Beschäftigung beim selben Dienstgeber erfolgte wie die vorangegangene geringfügige Beschäftigung, das hg Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl 2011/08/0054).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 14. März 2013