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2013/07/0176 ECLI:AT:VWGH:2013:2013070176.X00 KI-generiert

Inadmissibility of failure-to-decide complaint in water rights matter pending devolution to federal minister

Geschäftsnummer 2013/07/0176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complaint as inadmissible, leaving the prior annulment of the water police order effective. The dispute concerned a failure to decide complaint, where the complainant alleged that the regional governor had failed to issue a new decision within the statutory deadline following the court's previous ruling that annulled the initial administrative order on procedural grounds. The court held that under § 27 VwGG and § 73 AVG, a failure-to-decide complaint is premature unless the complainant has first requested the transfer of jurisdiction to the competent superior authority (the federal minister) via a devolution application, as the regional governor is not the highest authority in this water rights matter.

Legislator-Regeste

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§ 73 AVG; § 27 VwGG: A complaint for inaction (Säumnisbeschwerde) against a Landeshauptmann in water law matters is inadmissible unless a prior devolution request has been submitted to the Federal Minister, as the Landeshauptmann is not the competent authority for devolution under § 73 AVG.

Schlagwörter

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Säumnisbeschwerde Devolutionsantrag Wasserrecht Landeshauptmann Entscheidungspflicht VwGG AVG Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 27 VwGG
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art.
Art. 132 B-VG
§ 73 Abs. 1 AVG
Dieser sei seiner diesbezüglichen Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG bis jetzt nicht nachgekommen.
§ 73 Abs. 2 AVG
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).
Art. 103 Abs. 4 B-VG
Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirkshauptmannschaft entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Wasserrechtssachen der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Art. 103 Abs. 4 B-VG).
§ 73 AVG
Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Basis for dismissing the complaint as inadmissible due to the premature filing of a failure-to-decide complaint before a devolution request was made to the competent superior authority.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG

Basis for dismissing the complaint as inadmissible due to the premature filing of a failure-to-decide complaint before a devolution request was made to the competent superior authority.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, 2011/07/0264, verwiesen. Damit wurde der damals angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Oktober 2011, soweit er sich auf den auf Antrag der Beschwerdeführerin erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag bezog, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

In der vorliegenden Säumnisbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2013 sei dem Landeshauptmann von Oberösterreich spätestens am 18. März 2013 zugestellt worden. Dieser sei seiner diesbezüglichen Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG bis jetzt nicht nachgekommen. Dadurch sei sie in ihrem Recht auf neuerliche Entscheidung über ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid verletzt worden, weshalb Säumnisbeschwerde erhoben werde.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).

Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.

Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirkshauptmannschaft entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Wasserrechtssachen der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Art. 103 Abs. 4 B-VG).

Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gegenüber dem Landeshauptmann ist in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (vgl. ua die hg. Beschlüsse vom 27. Mai 2004, 2004/07/0067, vom 28. September 2006, 2006/07/0087).

Gegen eine Untätigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde in Wasserrechtsangelegenheiten ist daher eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig; vielmehr muss vorher ein Devolutionsantrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gestellt werden (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 30. Juni 2011, 2011/07/0146).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2013