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2013/06/0166 ECLI:AT:VWGH:2016:2013060166.X00 KI-generiert

Permissible extension floor area in open land determined by building status at first spatial plan entry into force under StROG 2010 § 33(5)(2)

Geschäftsnummer 2013/06/0166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna (VwGH) annulled the appealed municipal decision due to the illegality of its content, awarding the petitioner EUR 1,346.40 in costs. The dispute concerned a request for building permits for extensions (winter garden, garages, and ancillary structures) to a single-family home located on zoned open land ("Freiland"), which the authorities had denied on the grounds that the permissible floor area for such extensions had been consumed by a previous construction permit. The court determined that the decisive legal issue under § 33 para. 5 no. 2 second sentence of the Styrian Regional Planning Act 2010 (StROG 2010) is whether a building had been permitted or existed at the time the first spatial planning plan entered into force (1983), not based on subsequent permits. Because the lower administrative authority failed to determine the factual state of building permits or structures as of 1983 and incorrectly relied solely on a 1988 permit, the decision was set aside to allow for proper factual assessment.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz StROG 2010; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: When assessing the legality of extensions to freeland structures, the authority must determine if a building was erected or approved by the time the first zoning plan took effect; failure to verify this fact renders the permit invalid.

Schlagwörter

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freeland extensions zoning plan date building approval status administrative annulment extension calculation municipal building permit StROG 2010 Entzug einer bisherigen Nutzungsmöglichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz StROG 2010
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Legal basis for the annulment of the appealed decision due to the illegality of its content.
§§ 47 ff VwGG
Der Anspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014
Der Anspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008
8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0110
Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0110).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG

Legal basis for the annulment of the appealed decision due to the illegality of its content.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008

Legal basis for the award of costs and expenses to the prevailing party.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. Jänner 1974 wurde den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers, Josef und Juliana H., gemäß § 3 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 (Stmk BauO 1968) eine Widmungsbewilligung zwecks Schaffung eines Bauplatzes für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses erteilt, wobei nach Maßgabe des unter einem bewilligten Teilungsplanes vom 9. August 1973 die Grundstücke Nr. 969/1 und Nr. 968/1 in die Grundstücke Nr. 969/1 (neu), Nr. 969/4, Nr. 968/1 (neu) und 968/3, alle KG E., geteilt wurden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. Dezember 1988 wurde dem L, einem weiteren Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf den Grundstücken Nr. 968/3 und Nr. 969/4, EZ 466, KG E., gemäß § 62 Stmk BauO 1968 iVm §§ 1 und 28 Steiermärkische Garagenordnung 1979 bewilligt.

In der Folge erwarb der Vater des Beschwerdeführers die Liegenschaft EZ 466, KG E., und mit Einantwortungsbeschluss vom 8. Jänner 2009 wurde der Beschwerdeführer Eigentümer dieser Liegenschaft.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2002 suchte der Beschwerdeführer um die Erteilung der Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 22. Dezember 1988 bewilligte, auf dem Grundstück Nr. 969/4, EZ 466, KG E., errichtete Einfamilienwohnhaus an.

Mit Eingabe vom 14. August 2002 brachte der Beschwerdeführer eine Mitteilung über einen Neubau im Ausmaß von 126,91 m2 ein, in welcher er angab, die zu Wohnzwecken genutzte Fläche betrage 189,67 m2 und der Neubau sei am 25. November 1998 bezogen worden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer die

"Benützungsbewilligung

für den mit Bescheid vom 22. 12. 1998 Zahl: 350- 153/9-1988 genehmigte Errichtung Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf der Grundstücksfläche Einlagezahl: 466 Grundstücks-Nr. 969/4 in der Katastralgemeinde (E.)

zur Gänze

erteilt."

Gleichzeitig wurde festgestellt, "daß

( die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht

(

( die Ausführung vom genehmigten Objekt abweicht, für die Änderungen jedoch ein Austauschplan vorliegt

(

( geringfügige Mängel vorliegen" (Hervorhebungen im Original) und zur Behebung der geringfügigen Mängel Auflagen vorgeschrieben.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, entgegen der vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers ursprünglich geplanten Herstellung des Einfamilienwohnhauses habe der Beschwerdeführer ein Einfamilienwohnhaus in gemischter Bauweise errichtet. Für diese Änderung liege zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein Einreich-Austauschplan vom 14. Juli 1997 vor, der mit dem Benützungsbewilligungsbescheid nachträglich genehmigt werde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 11. Juni 2012 wurde die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Jänner 2012 beantragte Bewilligung für den Zubau eines Wintergartens zum Wohnhaus, den Zubau einer offenen Garage zum Wintergarten mit einer gebäudeabschottenden Brandwand, den Zubau zweier Garagen zur offenen Garage und den Neubau eines Nebengebäudes bis 40 m2 in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus - mit Ausnahme vom Nebengebäude bis 40 m2 - mit der Begründung nicht erteilt, dass bereits mit Errichtung des Bestandsgebäudes die rechtlich im Sinne des Stmk ROG vorgesehenen Geschoßflächen für Zubauten konsumiert worden seien.

Die dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 als unbegründet ab.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, die gegenständliche Liegenschaft sei als Freiland gewidmet. Die am 22. Dezember 1988 erteilte Baubewilligung sei lediglich in Form der Errichtung einer Bodenplatte konsumiert worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Liegenschaft 1996 erworben und mit einem Wohnhaus in abgeänderter Bauführung bebaut. Nach Übergang des Eigentums an der Liegenschaft an den Beschwerdeführer habe dieser mit Antrag vom 21. Juni 2002 um Erteilung einer Benützungsbewilligung unter Beilage eines Einreich-Austauschplanes angesucht und die Benützungsbewilligung erhalten. Laut diesem Einreich-Austauschplan betrage die Bruttogeschoßfläche 398,47 m2, wohingegen sie laut dem ursprünglichen Bauplan 219,57 m2 (108,90 m2 für das Kellergeschoß und 110,67 m2 für das Erdgeschoß) umfasst habe. Die Bruttogeschoßfläche der nunmehr beantragten Zubauten sei 202,49 m2. Durch die Benützungsbewilligung vom 28. Februar 2003 sei keine Baugenehmigung für das 1996 errichtete Wohnhaus erteilt worden (wurde näher ausgeführt). Die Frage, ob § 33 Abs. 5 Z 2 StROG 2010 auf die erstmals bau- und benützungsgenehmigte Geschoßfläche abstelle, sei nicht unmittelbar verfahrensrelevant, da nur ein Konsens für das 1988 beantragte Projekt vorliege. Überdies sei die Erteilung einer Benützungsbewilligung für die erstmalige Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 5 Z 2 StROG 2010 unerheblich. Somit sei für die Verdoppelungsmöglichkeit von Zubauten nach § 33 Abs. 5 Z 2 StROG 2010 die Bruttogeschoßfläche von 219,57 m2 heranzuziehen. Maximal werde eine Bruttogesamtgeschoßfläche von 439,14 m2 bewilligungsfähig sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 4 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995), LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, lautet auszugsweise:

"§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

...

21. Bruttogeschoßfläche: die Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände;

...

64. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen."

§ 2 StROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010, lautet auszugsweise:

"§ 2 (1) ...

(2) Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen baurechtlichen Begriffe gilt das Steiermärkische Baugesetz.

..."

§ 33 StROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF Nr. 111/2011, lautet auszugsweise:

"§ 33. (1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland. ...

...

(5) Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland

"§ 67. (1) ...

...

(13) Die Bestimmung des § 33 gilt für Flächenwidmungspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Abs. 3 erlassen werden.

..."

Die beschwerdeführende Partei bringt im Wesentlichen vor, die im Freiland durch Zubauten neu gewonnene, maximal zulässige Geschoßfläche sei anhand der erstmals bau- und benützungsbewilligten Geschoßfläche zu eruieren. Das derzeit bestehende Gebäude sei auf Grundlage des Einreich-Austauschplanes vom 14. Juli 1997 errichtet worden. Es stelle das erste tatsächlich zur Ausführung gelangte Gebäude auf dem gegenständlichen Grundstück dar, weil das zuvor bewilligte Einfamilienhaus nicht errichtet worden sei. Daher könne die Bewilligung aus dem Jahr 2003 keinen Zubau zum Gegenstand haben. Erst nach Fertigstellung des Wohnhauses könne eine bauliche Anlage vorliegen. Für die zulässige Verdoppelung der Wohngeschossfläche sei ausschließlich die Geschoßfläche des fertig hergestellten Wohnhauses im Ausmaß von 398,47 m2 ausschlaggebend (wurde näher ausgeführt).

Das StROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010, ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Dessen § 33 enthält Bestimmungen zum "Freiland", wobei diese Bestimmungen gemäß § 67 Abs. 13 StROG 2010 auch für bereits bestehende Flächenwidmungspläne gelten (vgl. dazu auch Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches ?aurecht,

5. Auflage, S. 1419, Z 9).

Da gemäß § 33 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz StROG 2010 ausschließlich Zubauten zu im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen zulässig sind, bei denen die durch den Zubau neu gewonnene Geschoßfläche insgesamt die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte nicht überschreiten darf, ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes eine bauliche Anlage errichtet oder bewilligt war.

Der erste Flächenwidmungsplan ist am 20. Dezember 1983 in Kraft getreten. Ob zu diesem Zeitpunkt eine bauliche Anlage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (erstmals) bewilligt oder errichtet war, wurde nicht festgestellt. Die belangte Behörde stützte sich ausschließlich auf die 1988 erteilte Baubewilligung und die darin bewilligte Bruttogeschoßfläche und stellte nicht auf eine allenfalls rechtmäßig vorhandene oder (erstmals) aufrecht bewilligte Bebauung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes ab, obwohl nur diese nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz StROG 2010 zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zubauten ausschlaggebend ist (vgl. auch das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 25 Abs. 4 Stmk ROG 1974 ergangene hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0110). Zwar geht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 1983 offenbar keine Bebauung faktisch vorhanden war, ob aber eine (erstmalige) aufrechte Baubewilligung damals vorlag, kann nach der Aktenlage und dem Parteienvorbringen nicht abschließend beurteilt werden.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Anspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 29. Jänner 2016