2013/06/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 1 Mit Bauansuchen vom 8. August 2012, eingelangt beim Stadtmagistrat Innsbruck am 21. August 2012, beantragte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für die Aufstockung des Bestandsgebäudes und den Anbau eines Liftes im Anwesen A-H-Straße 39.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 41 Abs. 1 VwGG, § 34 Abs. 1 VwGG; 2013/06/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 8 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
1 Mit Bauansuchen vom 8. August 2012, eingelangt beim Stadtmagistrat Innsbruck am 21. August 2012, beantragte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für die Aufstockung des Bestandsgebäudes und den Anbau eines Liftes im Anwesen A-H-Straße 39.
2 Die Beschwerdeführerin ist als Mit- und Wohnungseigentümerin eines unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nachbarin gemäß § 26 Abs. 3 TBO 2011. Sie wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 mit dem Hinweis auf die Präklusionsfolgen zur mündlichen Verhandlung am 8. Jänner 2013 vor Ort geladen, bei der sie einwendete, die Aufstockung des Gebäudes sei unverhältnismäßig. Die Höhenzonung sei für W mit 20 Metern festgelegt worden. Offensichtlich sei der Straßenzug A-H-Straße, F-Straße, S-Straße und S-burgstraße versehentlich nicht übernommen worden, weshalb es nicht im Sinne des Gemeinderates sein könne, dass hier eine punktuelle Ausnahme erfolge, selbst bei positiver Bescheidung. Im Übrigen werde das Stadtbild beeinträchtigt, es würden keine zusätzlichen Parkplätze geschaffen, auch erfolge eine Wertminderung.
3 Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 4. Februar 2013 wurde der Bauwerberin gemäß § 27 Abs. 6 und 7 TBO 2011 die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter Auflagen erteilt.
4 Gegen diesen Bescheid erhob (u.a.) die Beschwerdeführerin die Berufung vom 22. Februar 2013.
5 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 2013 (Beschlussfassung am 22. Juli 2013) wies die belangte Behörde diese Berufung als unbegründet ab.
6 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
7 Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin - die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
8 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
9 Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Rahmen der Anführung des Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem subjektiv öffentlichen Recht auf Einhaltung der zu ihrem Schutz dienenden bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs. 3 TBO 2011 verletzt".
10 Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A).
11 Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung den Beschluss vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/22/0031, mwN).
12 Mit den wiedergegebenen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt) nicht bestimmt bezeichnet. Nach der hg. Rechtsprechung genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes ein bloßes Gesetzeszitat nämlich nicht (vgl. etwa den Beschluss vom 30. Jänner 2014, Zl. 2012/15/0009, mwN).
13 Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr. 8/2014). Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, für die ihr jedoch mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt der beantragte Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG nicht zusteht (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346).
Wien, am 12. April 2016