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2013/06/0104 ECLI:AT:VWGH:2016:2013060104.X00 KI-generiert

Expropriation for municipal road construction and loss of legal interest due to transfer of ownership

Geschäftsnummer 2013/06/0104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) declared the appeals moot and dismissed the proceedings, ordering the respondent authority to compensate the appellant for litigation costs, effectively leaving the underlying expropriation status quo pending for the new owner. The dispute concerned the validity of a 2012 expropriation decree and a 2013 supplementary order for the construction of a municipal road in Vorarlberg, where the appellant, the original property owner, challenged the decrees but transferred ownership of the subject land to a third party in March 2013. Relying on § 33 Abs. 1 VwGG and the doctrine of "mootness" (Gegenstandlosigkeit), the court determined that the appellant no longer possessed a legal interest in a substantive decision because the loss of ownership status eliminated any subjective right to be violated, and the successor owner did not opt to enter the proceedings to continue the appeal.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 VwGG; § 56 VwGG: Complaints are dismissed as moot if the complainant loses their standing as a party, such as through the transfer of property rights, thereby eliminating any legal interest in a court decision.

Schlagwörter

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mootness loss of standing property transfer expropriation proceedings legal interest VwGG participation rights Erschliessung des Grundstücks

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. 1 VwGG
10 § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt.
§ 56 VwGG
§ 45 Abs. 1 StrG
§ 43 StrG
§ 44 StrG
§ 48 StrG
genannten Gemeindestraße gemäß § 48 StrG eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des Bescheides fest (Spruchpunkt III.) und bestimmte weiters Kommissionsgebühren und Barauslagen (Spruchpunkt IV.).
§ 45 Abs. 5 StrG
3 Die Einleitung des Enteignungsverfahrens wurde im Grundbuch angemerkt mit der Wirkung, dass der Enteignungsbescheid gegen jedermann wirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird (§ 45 Abs. 5 StrG).
§ 79 Abs. 11 VwGG
§ 8 Übergangsgesetz
§ 58 Abs. 2 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem zu 2013/06/0105 angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 2012 sprach die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 1 iVm den §§ 43 und 44 Vorarlberger Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 57/2011 (im Folgenden: StrG), aus, dass zum Zweck der Errichtung der Gemeindestraße "A" (Lückenschluss zwischen den öffentlichen Straßen "M" und "A") nach Maßgabe der näher bezeichneten, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Lagepläne das dauernde und lastenfreie Eigentum der vom Antrag erfassten Liegenschaftsteilflächen zu Gunsten der mitbeteiligten Marktgemeinde in Anspruch genommen werde (Spruchpunkt I.), setzte die Enteignungsentschädigung fest und ordnete deren gerichtliche Hinterlegung beim Bezirksgericht D an (Spruchpunkt II.), legte für die Errichtung der im Spruchpunkt I. genannten Gemeindestraße gemäß § 48 StrG eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des Bescheides fest (Spruchpunkt III.) und bestimmte weiters Kommissionsgebühren und Barauslagen (Spruchpunkt IV.).

1 Mit dem zu 2013/06/0104 angefochtenen Bescheid vom 18. März 2013 ergänzte die belangte Behörde den vorgenannten Enteignungsbescheid vom 8. Juni 2012 um den Ausspruch, dass der Beschwerdeführer die mit diesem Bescheid enteigneten Teilflächen binnen drei Monaten ab seiner Zustellung von allen Fahrnissen, inklusive dem Bildstöckchen und dem Holzschuppen, zu räumen und der mitbeteiligten Marktgemeinde in geräumtem Zustand zu überlassen habe.

2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide und bei Einbringung der (Sukzessiv)Beschwerden Eigentümer der vom Enteignungsantrag betroffenen Liegenschaft.

3 Die Einleitung des Enteignungsverfahrens wurde im Grundbuch angemerkt mit der Wirkung, dass der Enteignungsbescheid gegen jedermann wirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird (§ 45 Abs. 5 StrG).

4 Laut offenem Grundbuch ist nunmehr D.H. auf Grund des Schenkungsvertrages vom 27. März 2013 Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (die Anmerkung der Enteignung geht im Range der Einverleibung des Eigentumsrechts vor).

5 Der Verwaltungsgerichthof hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2016 aufgefordert, im Hinblick auf den Rechtsübergang bekanntzugeben, ob und gegebenenfalls in welchen subjektiven Rechten er sich durch die angefochtenen Bescheide (weiterhin) in Rechten verletzt erachte.

6 Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 15. November 2016 bekannt, sich weiterhin in Rechten verletzt zu erachten (insbesondere Zulässigkeit der Enteignung nur bei Vorliegen eines überwiegend öffentlichen Interesses und wenn der Bedarf nicht durch ein privatrechtliches Übereinkommen oder eine andere Trassenführung befriedigt werden kann).

7 D. H. hat sich zur Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2016, bekanntzugeben, ob er als Rechtsnachfolger des Beschwerdeführers in die Beschwerdeverfahren eintrete und diese fortführe, nicht geäußert.

8 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.

9 Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. September 2012, 2011/06/0132, mwN).

10 § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 20. September 2012).

11 Mit dem während der anhängigen Beschwerdeverfahren erfolgten Übergang des Eigentums an der vom Enteignungsantrag betroffenen Liegenschaft hat der Beschwerdeführer seine Stellung als Partei im Enteignungsverfahren verloren. Er kann daher sowohl durch den zu 2013/06/0105 angefochtenen Enteignungsbescheid vom 8. Juni 2012 als auch den zu 2013/06/0104 angefochtenen (Ergänzungs)Bescheid vom 18. März 2013, nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein, und ihm kommt kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in den vorliegenden Angelegenheiten zu. Der nunmehrige Eigentümer D.H. hat - wie dargestellt - trotz der ihm gebotenen Möglichkeit nicht erklärt, in die Beschwerdeverfahren eintreten zu wollen (vgl. zum Eintritt in die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren etwa den hg. Beschluss vom 23. August 2012, 2011/05/0012, und das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, 2003/06/0039).

12 Demzufolge waren die Beschwerden gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.

13 Anzumerken ist, dass auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, weiter anzuwendenden §§ 47 ff, insbesondere § 58 Abs. 2 erster Satz VwGG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 33/2013 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014/ idF BGBl. II Nr. 8/2014). Dem Beschwerdeführer war Kostenersatz zuzusprechen, weil der zu 2013/06/0105 angefochtene Bescheid vom 8. Juni 2012 aus den im Erkenntnis vom 2. November 2016, 2013/06/0106, genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen wäre; diese Rechtswidrigkeit hätte auch den zu 2013/06/0104 angefochtenen Bescheid vom 18. März 2013 erfasst, weil dieser auf den Bescheid vom 8. Juni 2012 aufbaut und ohne diesen nicht bestehen kann.

Wien, am 15. Dezember 2016