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AW 2013/06/0053 ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013060053.A00 KI-generiert

AW 2013/06/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer AW 2013/06/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Im vorliegenden Antrag wird ausgeführt, mit dem angefochtenen Bescheid werde die Verbreiterung des F.-Weges bewilligt, bei deren Errichtung es zu einer dauernden Inanspruchnahme eines erheblichen Teiles des Grundstückes Nr. 36 der Beschwerdeführer käme. Es sei nicht einmal ansatzweise ein zwingendes öffentliches Interesse vorhanden, das eine Umsetzung des Projektes noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde erforderlich bzw. notwendig machen würde. Demgegenüber würde es aber bei einer sofortigen Verbreiterung des F.-Weges noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde zu einem ganz erheblichen, unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführer kommen, insoweit ein Teil des Grundstückes der Beschwerdeführer für die Errichtung der Verbreiterung in Anspruch genommen würde.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; AW 2013/06/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagwörter

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§ 30 Abs. 2 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Im vorliegenden Antrag wird ausgeführt, mit dem angefochtenen Bescheid werde die Verbreiterung des F.-Weges bewilligt, bei deren Errichtung es zu einer dauernden Inanspruchnahme eines erheblichen Teiles des Grundstückes Nr. 36 der Beschwerdeführer käme. Es sei nicht einmal ansatzweise ein zwingendes öffentliches Interesse vorhanden, das eine Umsetzung des Projektes noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde erforderlich bzw. notwendig machen würde. Demgegenüber würde es aber bei einer sofortigen Verbreiterung des F.-Weges noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde zu einem ganz erheblichen, unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführer kommen, insoweit ein Teil des Grundstückes der Beschwerdeführer für die Errichtung der Verbreiterung in Anspruch genommen würde.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift vom 7. November 2013 zum Antrag auf aufschiebende Wirkung vorgebracht, zu bedenken sei, dass das Vorhaben im Dienste der Verkehrssicherheit stehe und daher sehr wohl im öffentlichen Interesse liege.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Typischerweise stellt die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne der genannten Bestimmung dar (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2008, Zl. AW 2008/05/0079, mwN). Die Verkehrssicherheit bzw. deren Erhöhung stellt ein solches öffentliches Interesse im Sinne der genannten Bestimmung dar (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss vom 19. Dezember 2008).

Die Beschwerdeführer konnten im Übrigen auch einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht ins Treffen führen. Selbst der Verlust des Eigentumsrechtes an sich vermag einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu indizieren (vgl. wiederum den zitieren hg. Beschluss vom 19. Dezember 2008). Die Entziehung der Nutzung von Grundstücksteilen als solche kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deshalb nicht begründen, weil im Fall des Erfolges der Beschwerde alle Ansprüche auf Geldersatz offen stünden, die die Rechtsordnung dafür einräumt (vgl. wiederum den zitierten hg. Beschluss vom 19. Dezember 2008).

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 9. Dezember 2013