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2013/06/0007 ECLI:AT:VWGH:2013:2013060007.X00 KI-generiert

VwGH allows neighbor's appeal against building permit for open storage, ruling it is not a building under distance rules.

Geschäftsnummer 2013/06/0007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Upper Austria revoked the building permit for an open storage facility due to its substantive unlawfulness. The neighbor argued that the structure violated distance requirements, while the authority claimed it was not a 'building' under the state building code. The court held that the facility lacked sufficient enclosure to qualify as a building, thereby exempting it from distance regulations and invalidating the permit.

Legislator-Regeste

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§ 4 Stmk. BauG; § 13 Stmk. BauG: A storage facility with only one fire wall and open sides does not constitute a 'building' requiring adherence to statutory distance regulations.

Schlagwörter

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open storage facility building definition distance regulations neighbor rights building permit revocation Gebäudeabstand geschlossene Bauweise Bauverbotsdienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 4 Stmk. BauG
§ 13 Stmk. BauG
Von der Einhaltung der in § 13 Stmk. BauG normierten Abstandsbestimmungen habe zu Recht abgesehen werden können.
§ 26 Stmk. BauG
Eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne des § 26 Stmk. BauG liege somit nicht vor.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Antrag vom 25. Oktober 2011 suchte die erstmitbeteiligte Partei (Bauwerberin) um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Lagers samt Container sowie von Vordächern an einer bereits bestehenden Halle auf einem näher bezeichneten Grundstück in der zweitmitbeteiligten Gemeinde an.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an das Bauvorhaben angrenzenden Grundstückes und erhob fristgerecht (in der Bauverhandlung) Einwendungen gegen das Vorhaben. Er machte die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Bauabstände geltend.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2011 erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 der Bauwerberin die beantragte Bewilligung.

Die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 2012 wurde mit Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 12. März 2012 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte dieser aus, bei der geplanten Errichtung eines überdachten Lagers samt Container für das Lagern von verpackten Festbrennstoffen (Holz oder Kohle) liege keine Gebäudeeigenschaft vor, weshalb die Abstandsbestimmungen des § 13 Abs. 1 (gemeint wohl: § 13 Abs. 2) Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk. BauG) nicht zum Tragen kämen. Eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne des § 26 Stmk. BauG liege somit nicht vor.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer die Vorstellung vom 2. April 2012 ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. November 2012 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem vorliegenden Gemeindeakt, insbesondere dem Einreichplan, sei zu entnehmen, dass bei dem in Rede stehenden offenen Lager nur an der Nordseite eine Stahlbetonwand (Feuermauer) zum Zweck der Hintanhaltung eines Überschlagens eines möglichen Feuers projektiert worden sei. An den Seitenflächen sowie an der Südostseite der gegenständlichen baulichen Anlage seien keine Umschließungswände vorgesehen. Die Berufungsbehörde sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem geplanten Lager um kein Gebäude im Sinne des § 4 Z 29 Stmk. BauG handle, weil kein überwiegend umschlossenes Bauwerk vorliege. Von der Einhaltung der in § 13 Stmk. BauG normierten Abstandsbestimmungen habe zu Recht abgesehen werden können.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift - ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995 (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden. Dessen §§ 4, 13 und 26 lauten auszugsweise:

"§ 4

Begriffsbestimmungen

(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen, Orts und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.

(4). …

§ 26

Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über