Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AW 2013/05/0053 ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013050053.A00 KI-generiert

Denial of suspensive effect for building permit appeal: lack of subjective public rights regarding static stability and urban planning

Geschäftsnummer AW 2013/05/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Vienna Administrative Court (VwGH) denied the applicant's request for the grant of suspensive effect to his appeal, upholding the municipal building permit and deviation from planning regulations issued to the respondent. The dispute concerned the construction of a new residential building, where the applicant alleged violations of neighborly rights, specifically inadequate static calculations threatening the structural integrity of his adjacent property, non-compliance with local character guidelines, and an excessive building height that would cause irreversible harm. Relying on the Vienna Building Code and § 30 (2) of the Administrative Court Act, the court held that the applicant lacked subjective public rights regarding static stability or local landscape protection under the code's exhaustive list of neighborly rights, and failed to demonstrate that the execution of the permitted building activity constituted a disproportionate, irreversible disadvantage, thereby finding no grounds to suspend the permission.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 30 Abs. 2 VwGG; Denial of suspensive effect for building permit appeal: lack of subjective public rights regarding static stability and urban planning: The dispute concerned the construction of a new residential building, where the applicant alleged violations of neighborly rights, specifically inadequate static calculations threatening the structural integrity of his adjacent property, non-compliance with local character guidelines, and an excessive building height that would cause irreversible harm. Relying on the Vienna Building Code and § 30 (2) of the Administrative Court Act, the court held that the applicant lacked subjective public rights regarding static stability or local landscape protection under the code's exhaustive list of neighborly rights, and failed to demonstrate that the execution of the permitted building activity constituted a disproportionate, irreversible disadvantage, thereby finding no grounds to suspend the permission.

Schlagwörter

KI-generiert
§ 30 Abs. 2 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 30 Abs. 2 VwGG
Procedural basis cited in the operative order to deny the application for suspensive effect of the appeal.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 30 Abs. 2 VwGG

Procedural basis cited in the operative order to deny the application for suspensive effect of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2013/05/0142 protokollierten Beschwerde die Erteilung einer Bewilligung für die Abweichung von Bebauungsvorschriften sowie einer Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei für den Neubau eines Wohngebäudes und macht eine Verletzung von Nachbarrechten geltend.

In dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der Beschwerdeführer aus, dass er in einem Beweissicherungsverfahren vor Gericht die Schäden, die durch den Abriss des sich ursprünglich dort befindenden "Weinhauerhauses an der Grundgrenze und Veränderungen am Gelände" entstanden seien, dokumentiert habe. Im Beweissicherungsverfahren sei auch zu Tage getreten, dass die statischen Berechnungen und die Untersuchungen des Baugrundes auf seine Standfestigkeit unzureichend seien und damit die Substanz des Hauses des Beschwerdeführers gefährdet sei. Bei einer Fortsetzung der Bauarbeiten ohne korrekte Baugrubensicherung und entsprechende Statik seien schwere, unumkehrbare Schäden am Haus des Beschwerdeführers zu befürchten. Der im Rahmen eines Bauverbotsverfahrens vom Beschwerdeführer beigezogene Sachverständige habe die statischen Berechnungen der mitbeteiligten Partei überprüft und festgehalten, dass diese nicht geeignet seien, Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Gefährdung des Gebäudes des Beschwerdeführers nachzuweisen. Auch die Gefahr von Verformungen, welche zu Schäden am Gebäude des Beschwerdeführers führen würden, sei größer als berechnet.

Zudem sei es angesichts "der groben Verfahrensmängel, der Intransparenz und Unregelmäßigkeit des gesamten Verfahrens" nicht zweckmäßig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, zumal dadurch ein konsenswidriger Neubau entstehen würde, der nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes abgetragen werden müsste.

Der geplante Bau widerspreche den Vorgaben über die Gestaltung des alten Ortsteiles von Grinzing, wie er durch das geltende Plandokument vorgegeben sei. Mit diesem Widerspruch habe sich "die MA 21" nicht detailliert auseinandergesetzt.

Insbesondere die fehlenden Erhebungen zur Standfestigkeit des Baugrundes und die mangelnde Rücksichtnahme auf die Statik des Hauses des Beschwerdeführers sowie "die rücksichtslose Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, die die zukünftige Bebaubarkeit des Grundstückes des Beschwerdeführers schwer beeinträchtige, lassen eine Interessenabwägung zugunsten der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde geboten erscheinen." Der über die zulässige Dach- bzw. Gebäudehöhe hinausgehende Teil des Bauvorhabens aus Stahlbeton werde sich im Nachhinein nicht mehr ohne massive Zerstörung der gesamten Bausubstanz beseitigen lassen; ein nachträglicher Abbruch sei "aus technischer Sicht weder wirtschaftlich, noch zumutbar, noch durchführbar".

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten fehlerhaften bzw. unzureichenden statischen Berechnungen der mitbeteiligten Partei und die infolgedessen zu erwartenden Schäden an seinem Gebäude sind von vornherein nicht geeignet, Grundlage für eine aufschiebende Wirkung zu sein. Die Rechte der Nachbarn sind nämlich im § 134a BauO für Wien taxativ aufgezählt. Diese Bestimmung räumt den Nachbarn in Bezug auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes kein Mitspracherecht ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2002, Zl. 2002/05/1016). Auch in Bezug auf Fragen des Ortsbildes kommt demnach den Nachbarn kein Mitspracherecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2013, Zl. 2011/05/0021). Fehlt es aber bezüglich dieses im vorliegenden Antrag behaupteten Nachteils an einem zu Grunde liegenden materiellen subjektiv-öffentlichen Recht, dann kann der Beschwerdeführer auch nicht unter Hinweis auf eine Verletzung öffentlicher Interessen mit Erfolg die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehren (vgl. den hg. Beschluss vom 3. November 2005, Zl. AW 2005/05/0104, mwN).

Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und Nichteinhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 69 BauO für Wien, ist auszuführen, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. Februar 2008, Zl. AW 2008/05/0015, mwH). Der Beschwerdeführer hat nicht konkretisiert, warum die geplante Bauausführung insofern irreversible Veränderungen mit sich bringen würde. Im Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers hat allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Dass ein allfälliger späterer Abbruch tatsächlich undurchführbar sein soll, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht konkret dargetan.

Damit ist jedenfalls nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung für den Beschwerdeführer zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 25. September 2013