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AW 2013/04/0053 ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013040053.A00 KI-generiert

AW 2013/04/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer AW 2013/04/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (Lkw-Abstellplatz) genehmigt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit, er und seine Familie würden beim Betrieb der geänderten Betriebsanlage Gesundheitsgefährdungen und jedenfalls unzumutbare Belästigungen durch Geruch und Staub drohen.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; AW 2013/04/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung alle berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagwörter

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§ 30 Abs. 2 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (Lkw-Abstellplatz) genehmigt.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit, er und seine Familie würden beim Betrieb der geänderten Betriebsanlage Gesundheitsgefährdungen und jedenfalls unzumutbare Belästigungen durch Geruch und Staub drohen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung alle berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit behördlicher Bescheide nicht zu prüfen. Daraus folgt, dass sie in diesem Provisorialverfahren zunächst vom Zutreffen der für die Beurteilung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG relevanten behördlichen Annahmen auszugehen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Juli 2013, Zl. AW 2013/04/0031, mwN).

Der angefochtene Bescheid geht in dieser Hinsicht auf Grundlage von Gutachten des gewerbetechnischen und des medizinischen Sachverständigen davon aus, dass mit keiner wie immer gearteten Beeinträchtigung des Nachbarn zu rechnen sei.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 26. Februar 2014