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AW 2012/23/0001 ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012230001.A00 KI-generiert

VwGH dismisses repeated suspension request for drug offender as public interest outweighs individual hardship.

Geschäftsnummer AW 2012/23/0001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's second request for suspensive effect on an administrative decision. The applicant, facing imminent release from prison, argued that immediate enforcement would cause undue hardship, but the court found no material changes since the 2009 ruling. The court upheld the original decision because the applicant's serious drug and property crimes created overriding public interests that justified denying suspension.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; § 42 Abs. 1 VwGG: The Administrative Court may deny suspensive effect when grave public interests, such as those arising from serious drug offenses, outweigh the individual's interest in delaying enforcement, even upon repeated application.

Schlagwörter

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suspensive effect drug offenses public interest repeated application administrative enforcement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
§ 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2009, Zl. AW 2009/18/0171, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2009, der gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass in Anbetracht der gravierenden Suchtgift- und Eigentumsdelikte, die der Beschwerdeführer begangen hat, der beantragten Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, sodass die für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheids verbundenen Nachteile dabei keine Berücksichtigung finden können.

Nunmehr stellt der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. August 2012 unter Hinweis darauf, dass er voraussichtlich Mitte September 2012 aus der Strafhaft entlassen werde und ihm danach der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheids drohe, erneut einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Das zur Begründung dieses Antrags erstattete Vorbringen zeigt keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Sachlage seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2009 auf, sodass über den erneuten Aufschiebungsantrag spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 13. August 2012