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2012/22/0271 ECLI:AT:VWGH:2013:2012220271.X00 KI-generiert

VwGH dismisses residence permit claim for Bangladeshi national based on adoption by Austrian citizen under Art. 8 ECHR.

Geschäftsnummer 2012/22/0271
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the complaint against the authority's refusal to grant a residence permit to a Bangladeshi national. The applicant argued that his long-term support and adoption by an Austrian citizen created a family-like bond requiring protection under Article 8 of the ECHR. The court rejected this, ruling that the relationship began only after the applicant was an adult and did not meet the threshold for a violation of human rights or EU free movement principles.

Legislator-Regeste

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Art. 8 EMRK; Art. 20 AEUV: A family-like relationship formed after the applicant reached adulthood, without a core family unit or forced departure from the EU, does not justify granting a residence permit to override public interest in orderly immigration.

Schlagwörter

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Article 8 ECHR residence permit refusal family-like relationship public interest override EU free movement rights asylum history adoption by Austrian citizen Staatsangehörigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Art. 8 EMRK
Die Aufenthaltsbehörde habe die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung gemäß Art. 8 EMRK erkannt und den Antrag einer umfassenden inhaltlichen Prüfung unterzogen.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Art. 20 AEUV
Gemäß diesem Urteil steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird.
§ 41a Abs. 9 NAG
Die Erteilung des vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG setzt u.a.
§ 11 Abs. 3 NAG
voraus, dass dies gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art.

Zitierte Rechtsprechung

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EuGH, 15.11.2011, C-256/11 (Dereci u.a.)
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2004 illegal eingereist sei und einen Asylantrag eingebracht habe. Dieser Antrag sei in Verbindung mit einer Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. November 2011 rechtskräftig abgewiesen worden. In der Folge habe er am 1. Dezember 2011 den gegenständlichen Antrag eingebracht und dies mit einer Adoption durch einen österreichischen Staatsbürger begründet.

Die Aufenthaltsbehörde habe die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung gemäß Art. 8 EMRK erkannt und den Antrag einer umfassenden inhaltlichen Prüfung unterzogen.

Der Beschwerdeführer habe bis zum Abschluss des Asylverfahrens am 18. November 2011 lediglich ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht gehabt. Seinem Antrag habe er ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A2 sowie eine Einstellzusage eines namentlich genannten Unternehmens beigelegt. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Bangladesch seien noch die leibliche Mutter und die Geschwister aufhältig. Die familiären Verhältnisse seien bereits im Asylverfahren gewürdigt worden.

Der einzige Punkt, der ins Gewicht falle, sei die familienähnliche Beziehung zu seinem Schwager, der ihn adoptiert habe. Diese Beziehung habe allerdings erst begonnen, als der Beschwerdeführer bereits volljährig gewesen sei. Eine derart enge Bindung, dass bei einer Trennung von einer Verletzung des Art. 8 EMRK gesprochen werden müsste, liege daher nicht vor. Somit überwögen die öffentlichen Interessen in Bezug auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens die privaten Interessen des Beschwerdeführers, zumal sein bisheriger Aufenthalt lediglich vorübergehend nach dem Asylgesetz rechtmäßig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 21. September 2012 sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, Umstände im Sinn des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15. November 2011 in der Rechtssache C-256/11 "Dereci u.a." vorzubringen. Ein entsprechendes Vorbringen sei jedoch nicht erstattet worden. Es könne im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass die Verweigerung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer für die österreichische "Ankerperson" bedeuten würde, de facto Österreich und das Gebiet der Europäischen Union verlassen zu müssen. Der Beschwerdeführer sei nämlich Angehöriger eines erwachsenen Österreichers und es ergäben sich aus der Aktenlage keinerlei Hinweise darauf, dass sich der Zusammenführende in einer Ausnahmesituation befinde und bei Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Vielmehr sei das Vorbringen als bloßer Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich zu werten. Dies rechtfertige jedoch nicht die Annahme eines Zwanges im genannten Sinn. Besondere Umstände, die auf eine Ausnahmesituation schließen lassen könnten, seien nicht vorgebracht worden. Eine Beeinträchtigung des Kernbestandes der Unionsbürgerrechte könne daher nicht erkannt werden, vielmehr liege ein "regulärer Fall des Familiennachzuges" vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts des Zeitpunktes der Zustellung des angefochtenen Bescheides im November 2012 die Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden sind und sich nachstehende Zitierungen auf diese Rechtslage beziehen.

Die Erteilung des vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG setzt u.a. voraus, dass dies gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einem österreichischen Staatsbürger lebe, der Ehemann der Schwester des Beschwerdeführers sei und den Beschwerdeführer adoptiert habe. Es bestünde ein Verhältnis wie zwischen leiblichen Eltern und der Schwager habe den Beschwerdeführer jedenfalls seit mehr als zehn Jahren auch in finanzieller Hinsicht unterstützt. Der Beschwerdeführer halte sich schon über acht Jahre im Bundesgebiet auf, verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und könne mit all seinen (österreichischen) Freunden und Bekannten auf Deutsch kommunizieren und am kulturellen Leben teilnehmen.

Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK als rechtswidrig aufzuzeigen. Auch wenn nämlich berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schwester und seinem Schwager, der ihn auch adoptiert hat, im gemeinsamen Haushalt lebt, wird die Intensität dieser Familiengemeinschaft dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer längst erwachsen ist und diese Familiengemeinschaft unbestritten nicht seit Kindheit des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine eigene Kernfamilie in Österreich und ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Die teilweise Rechtmäßigkeit seines langen inländischen Aufenthaltes ist auf einen Asylantrag zurückzuführen, der letztlich als unbegründet abzuweisen war.

Letztlich verneinte die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen einer Konstellation wie im Fall des zitierten Urteiles des EuGH. Gemäß diesem Urteil steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertigt allerdings für sich genommen nicht die genannte Annahme.

Im vorliegenden Fall wird in keiner Weise behauptet, dass der Schwager des Beschwerdeführers im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer gezwungen wäre, Österreich zu verlassen. Die behauptetermaßen mehr als zehn Jahre getätigten Unterstützungsleistungen könnte der Schwager des Beschwerdeführers auch von Österreich aus weiterhin gewähren. Wie bereits erwähnt reicht der Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft nicht aus, um eine Konstellation im oben genannten Sinn annehmen zu können. Sonstige Umstände, die auf eine solche Situation schließen lassen könnten, wurden nicht vorgebracht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2013