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2012/22/0256 ECLI:AT:VWGH:2012:2012220256.X00 KI-generiert

VwGH dismisses residence permit application where prior deportation and temporary asylum status outweigh private interests under Art. 8 ECHR.

Geschäftsnummer 2012/22/0256
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the complainant's appeal against the authority's refusal to grant a residence permit under Section 41a(9) of the Residence Act. The complainant argued for a permit based on thirteen years of residence, language skills, and employment, despite a prior legally binding deportation order and temporary asylum status. The court held that the public interest in maintaining orderly immigration control outweighed the complainant's private interests because his residence was only temporary and he lacked family ties in Austria.

Legislator-Regeste

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§ 41a Abs. 9 NAG; Art. 8 EMRK: The public interest in maintaining an orderly foreigner regime prevails over the private interests of an applicant when a prior legally binding deportation order exists and residence was merely temporary under asylum provisions.

Schlagwörter

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residence permit refusal Art. 8 ECHR proportionality prior deportation order temporary asylum status public interest override orderly foreigner regime interests balancing Aufenthaltsrecht von Ausländern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Art. 8 EMRK
Im Zuge des Asylverfahrens sei bereits eine umfassende Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchgeführt worden.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei zuletzt - seinen eigenen Angaben zufolge - am 20. Oktober 2008 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Am 23. Dezember 2008 habe er einen Asylantrag eingebracht. Dieses Verfahren sei in erster Instanz "verbunden mit einer Ausweisung negativ beschieden" worden. Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung habe der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. November 2011 abgewiesen.

Im Zuge des Asylverfahrens sei bereits eine umfassende Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchgeführt worden. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei für zulässig erachtet worden.

Den hier gegenständlichen Antrag habe der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2011 gestellt.

Diesen Antrag habe er damit begründet, dass er mit Unterbrechungen bereits insgesamt 13 Jahre im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Weiters habe er auf die damit verbundene sprachliche und berufliche Integration verwiesen. Der Antrag sei im vorliegenden Fall einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im Sinn des Art. 8 EMRK unterzogen worden.

Der Beschwerdeführer sei nach rechtskräftigem Abschluss des (gemeint: ersten) Asylverfahrens in seine Heimat zurückgekehrt. Nunmehr halte er sich seit 20. Oktober 2008 wieder in Österreich auf. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens am 8. November 2011 habe er lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen verfügt. Mit dem Antrag habe er auch einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Aus diesem gehe hervor, dass er als Pizzazusteller mit einem Bruttolohn von EUR 500,-- beschäftigt werden solle. Weiters habe er ein "Sprachzertifikat auf dem Niveau A2" beigebracht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine beiden Söhne hielten sich in Indien auf. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei, werde "als Grundvoraussetzung angesehen".

Es sei auf Grund der vorliegenden Umstände nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Gegen ihn liege seit 8. November 2011 eine rechtskräftige Ausweisung vor. Der Aufenthalt seit Oktober 2008 sei nur vorübergehend auf Grund asylrechtlicher Bestimmungen berechtigt gewesen. Es habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass dieser Aufenthalt nicht von Dauer sein könne. Die Deutschprüfung habe der Beschwerdeführer erst zu einem Zeitpunkt abgelegt, als er sich seines unsicheren Aufenthalts im Bundesgebiet habe bewusst sein müssen. Auch befänden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Sohin sei zum Ergebnis zu kommen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens das private Interesse des Beschwerdeführers überwöge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit 13 Jahren in Österreich lebe und zwar selbst bei Berücksichtigung des etwa einjährigen Aufenthalts in Indien zwischen September 2007 und Oktober 2008. Er verfüge über eine hohe Sprachkompetenz und durch seine Tätigkeit als Zusteller über die Selbsterhaltungsfähigkeit.

Zu Letzterem ist der Beschwerdeführer auf die Feststellungen der belangten Behörde hinzuweisen, wonach er aus dieser Tätigkeit lediglich ein monatliches Einkommen von brutto EUR 500,-- erwirtschaften werde. Die Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten können.

Soweit der Beschwerdeführer auf einen 13-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hinweist, räumt er selbst ein, dass dieser nicht als durchgehend anzusehen ist; hat er doch nach - für ihn negativem - Abschluss des ersten Asylverfahrens Österreich verlassen und in der Zeit zwischen September 2007 und Oktober 2008 wieder für maßgebliche Zeit in seinem Heimatland gelebt. Als fallbezogen relevant erweist sich daher, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, in erster Linie die Zeit ab seiner neuerlichen Einreise im Oktober 2008. Dass auf Grund besonderer Umstände der frühere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung zu einer entscheidungswesentlichen Verstärkung seiner persönlichen Interessen beitragen könnte, ist anhand der Feststellungen nicht ersichtlich, zumal auch der frühere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nur auf einen unberechtigten Asylantrag gegründet und daher auch sein damaliger Aufenthaltsstatus als unsicher einzustufen war.

Die belangte Behörde hat sohin die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände im Rahmen ihrer Interessenabwägung ausreichend berücksichtigt. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass ihr bei der Abwägung der gegenläufigen Interessenlagen im Sinn des Art. 8 EMRK ein Fehler unterlaufen wäre.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2012