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2012/22/0219 ECLI:AT:VWGH:2012:2012220219.X00 KI-generiert

Expulsion of non-regularized foreigner: balancing of private interests versus public order under FPG and Article 8 ECHR

Geschäftsnummer 2012/22/0219
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appeal, upholding the lower authority's expulsion order and ordering the appellant to pay €610.60 in costs to the Federation. The dispute concerned the expulsion of an Indian national who had entered Austria illegally using a forged passport and held a revoked temporary residence permit following the final rejection of his asylum application. Although the appellant argued for a balancing of interests based on a nine-year stay, the establishment of a company, and marriage to Austrian citizens, the court found these factors insufficient to outweigh public interests. Relying on § 53 Abs. 1 of the Foreigners' Police Act 2005 (FPG) for the fact of illegal residence and § 66 FPG in conjunction with Article 8 ECHR for the proportionality assessment, the court determined that the appellant lacked genuine family ties, failed to prove sufficient language integration or stable employment, and had not established compelling reasons preventing his return to his home country, where he resided for the majority of his life.

Legislator-Regeste

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§ 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005: Deportation is permissible when the foreigner lacks family ties and integration in the host state, making return to the country of origin reasonable.

Schlagwörter

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deportation order foreigners act integration assessment family ties proportionality test asylum rejection administrative appeal albanisches Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG aus.
§ 66 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 42 Abs. 1 VwGG
Legal basis cited for the dismissal of the appeal as unfounded.
§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG
Procedural rule permitting the court to refrain from holding a hearing.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
Art. 8 EMRK
Insgesamt ist die Ansicht der belangten Behörde nicht zu beanstanden, dass eine Abwägung der Interessenlage nicht zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 66 FPG iVm Art. 8 EMRK führt.
§ 66 FPG
Daher sei die Ausweisung dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 FPG.
§ 44b Abs. 1 Z 3 NAG
Dieses Erkenntnis betraf nämlich die Überprüfung einer behördlichen Zurückweisung eines Niederlassungsantrages gemäß § 44b Abs. 1 Z 3 NAG.
§ 66 Abs. 3 FPG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Legal basis cited for the dismissal of the appeal as unfounded.

§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG

Procedural rule permitting the court to refrain from holding a hearing.

§§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008

Basis for the order to pay the opposing party's costs and legal expenses.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG aus.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei am 28. August 2001 illegal nach Österreich gelangt, habe "im Zuge der Schleusung" über einen gefälschten Reisepass verfügt und unter einem falschen Namen am 5. September 2001 einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei "schlussendlich mit 18.11.2009 negativ abgeschlossen" worden, wobei auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig erklärt worden sei. "Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Asylgesetz wurde mit 18.11.2009 widerrufen."

Am 7. November 2003 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, wobei jedoch bereits am 1. Dezember 2004 die Scheidung erfolgt sei.

Am 14. Oktober 2005 habe er eine andere österreichische Staatsbürgerin geheiratet; bei dieser Ehe "habe es sich laut Akt auch um eine sogenannte 'Scheinehe' gehandelt". Der Aufenthaltsverbotstatbestand sei nur deshalb nicht erfüllt worden, weil kein entsprechender Antrag unter Berufung auf diese Ehe gestellt worden sei. Dennoch sei die Ehe, wie auch der Aussage der vormaligen Ehefrau entnommen werden könne, gegen Bezahlung geschlossen worden und es habe ein gemeinsames Familienleben nie stattgefunden.

Der Beschwerdeführer sei aktuell ohne Aufenthaltsberechtigung und daher illegal im Inland aufhältig. Somit seien die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gegeben. Entgegen seiner Rechtsansicht sei ihm zu keiner Zeit eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes zugekommen.

Wegen des mehrjährigen Aufenthalts im Inland und einer daraus "angeblich" resultierenden Integration sei mit der Ausweisung ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Der überwiegende (rechtmäßige) Teil des Aufenthaltes habe auf einem Asylantrag beruht, der sich als unberechtigt erwiesen habe. Der Beschwerdeführer sei geschieden und kinderlos und verfüge über keine familiären Bindungen im Inland. Zumindest die zweite Ehe des Fremden "könnte" aus fremdenrechtlich verpönten Zwecken geschlossen worden sein, wenngleich sich der Beschwerdeführer zur Titelerteilung nicht auf diese Ehe berufen habe.

Von einer nachhaltigen Integration am heimischen Arbeitsmarkt könne nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt.

Einer entsprechenden Kursbesuchsbestätigung sei lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem Deutschunterricht teilnehme, er habe aber Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 bis dato nicht nachgewiesen.

Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei schon im April 2002 in erster Instanz abgewiesen worden. Er habe somit "zu keiner Zeit" davon ausgehen können, auf Dauer im Inland verbleiben zu dürfen.

Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in seiner Heimat verbracht und verfüge dort über familiäre Bindungen, weil seine Eltern und auch ein Bruder dort lebten. Er verfüge dort über ein soziales Netz, welches ihm neben der Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme Unterstützung gewähren könnte. Es sei daher überhaupt kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Seine vorgeblichen Asylgründe hätten sich jedenfalls als unzutreffend erwiesen.

Den entsprechend relativierten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stünden erhebliche öffentliche Interessen gegenüber. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens ein sehr hoher Stellenwert zu. Seine privaten Interessen seien jedenfalls nicht höher zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Daher sei die Ausweisung dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 FPG.

Überdies seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu einer Abstandnahme von der Ausweisung veranlassen müsste.

Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2010, B 1383/103, gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der über die Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 25. August 2010 die Bestimmungen des FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 anzuwenden sind und sich nachfolgende Zitierungen auf diese Rechtslage beziehen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde.

Nicht nachvollziehbar ist der Beschwerdehinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, 2010/22/0046. Dieses Erkenntnis betraf nämlich die Überprüfung einer behördlichen Zurückweisung eines Niederlassungsantrages gemäß § 44b Abs. 1 Z 3 NAG. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt, dass liegt eine Ausweisungsentscheidung noch nicht vor die Aufenthaltsbehörde die Fremdenpolizeibehörde um Stellungnahme zu ersuchen hat und letztere nach Prüfung des Sachverhalts die Ausweisung zu erlassen oder gemäß § 66 Abs. 3 FPG über deren Zulässigkeit abzusprechen hat. Im vorliegenden Fall hat die Fremdenpolizeibehörde ihre Befugnis in Anspruch genommen, gegen den unrechtmäßig im Inland aufhältigen Fremden eine Ausweisung zu verfügen. Warum sie deswegen die Gesetzeslage verkannt haben soll, entzieht sich dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Beschwerdehinweis auf § 75 Abs. 6 Asylgesetz. Diese Übergangsbestimmung betrifft Fremde, denen am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung infolge Gewährung subsidiären Schutzes nach dem Asylgesetz 1997 bzw. Asylgesetz 1991 zugekommen ist oder zuerkannt wurde. Davon kann beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein, hat dieser doch lediglich über eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung verfügt, sodass sein Aufenthalt nur bis zum Abschluss seines Asylverfahrens rechtmäßig war.

Es bestehen somit keine Bedenken gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt ist.

Der Beschwerde ist aber auch darin der Erfolg zu versagen, als sie das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung nach § 66 FPG bekämpft.

Der Beschwerdeführer vermag zwar auf einen ca. neunjährigen inländischen Aufenthalt zu verweisen, verfügt aber nicht über familiäre Bindungen in Österreich. Zu einer beruflichen Integration verweist der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich auf die "Erlangung eines Gewerbescheins samt Gründung und Führung der, im Firmenbuch zu FN 301328 f eingetragenen PSS KG, für welche sämtliche Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträge stets beglichen werden". Konkrete Behauptungen, in welcher Weise aus dieser Firmengründung auf eine maßgebliche Integration am österreichischen Arbeitsmarkt geschlossen werden könnte, fehlen jedoch. Weiters behauptet der Beschwerdeführer zwar, über Deutschkenntnisse zu verfügen, tritt der behördlichen Feststellung aber nicht argumentativ entgegen, dass er diese Kenntnisse nicht nachgewiesen hat. Letztlich vermag der Beschwerdeführer auch nicht dem behördlichen Argument entgegenzutreten, dass sein Asylantrag bereits im April 2002 in erster Instanz abgewiesen wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer auf einen Erfolg seiner Berufung gehofft haben mag, war ihm bewusst, auf einen legalen Aufenthalt in Österreich nicht vertrauen zu dürfen.

Insgesamt ist die Ansicht der belangten Behörde nicht zu beanstanden, dass eine Abwägung der Interessenlage nicht zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 66 FPG iVm Art. 8 EMRK führt. Der Beschwerdeführer wirft zwar der belangten Behörde weitwändig Verfahrensmängel vor, legt aber nicht dar, welche weiteren integrationsbegründenden Umstände hätten ermittelt werden können. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als rechtswidrig, ohne auf die behördlichen Argumente der Einreise mit einem gefälschten Pass und des Abschlusses einer Aufenthaltsehe eingehen zu müssen. Maßgebliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass dem alleinstehenden Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Asylverfahrens eine Rückkehr in seinen Heimatstaat, in dem er ca. 28 Jahre gelebt hat, möglich und zumutbar ist.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. Dezember 2012