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2012/22/0212 ECLI:AT:VWGH:2012:2012220212.X00 KI-generiert

VwGH annulled deportation orders where parents' bigamy was not attributable to minor children under FPG § 54.1.

Geschäftsnummer 2012/22/0212
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice annulled deportation orders issued against Serbian siblings based on their mother's bigamy. The authority argued the children should be liable for their guardian's misconduct, but the court found no legal basis for imputing the mother's actions to minors. Consequently, the deportation was deemed substantively unlawful without requiring a proportionality assessment.

Legislator-Regeste

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§ 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz: A ground for deportation under § 54 Abs. 1 FPG requires a failure of general grant conditions attributable to the deportee; a parent's bigamy cannot be imputed to minor children lacking independent legal capacity.

Schlagwörter

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deportation orders Fremdenpolizeigesetz 2005 imputability of misconduct minor children liability bigamy as refusal ground proportionality assessment administrative law review Ausweisung von Familienangehörigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die beschwerdeführenden Parteien, Geschwister und serbische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG aus.
§ 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Nach dem Gesagten waren die angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne die Interessenabwägung der belangten Behörde nach § 66 FPG iVm Art.
§ 66 Fremdenpolizeigesetz 2005
Art. 8 EMRK
2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne die Interessenabwägung der belangten Behörde nach § 66 FPG iVm Art. 8 EMRK einer Beurteilung zu unterziehen.
§ 54 Abs. 1 FPG
Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung seien daher im Grunde des § 54 Abs. 1 FPG gegeben.
§ 56 FPG
Letztlich verneinte die belangte Behörde einen Verfestigungstatbestand nach § 55 oder § 56 FPG.
§ 54 FPG
Die belangte Behörde ging davon aus, dass ein Versagungsgrund im Sinn des § 54 FPG dadurch verwirklicht worden sei, dass die Mutter der beschwerdeführenden Parteien eine Scheinehe eingegangen sei.
§ 11 Abs. 1 Z 4 NAG
Aus der Bescheidbegründung ist erkennbar, dass die belangte Behörde auf den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG (Vorliegen einer Aufenthaltsehe) und das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs.
§ 11 Abs. 2 Z 1 NAG
1 Z 4 NAG (Vorliegen einer Aufenthaltsehe) und das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG abstellt.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die beschwerdeführenden Parteien, Geschwister und serbische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG aus.

Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend darauf, dass den beschwerdeführenden Parteien über Antrag vom 27. Juni 2002 auf Grund der Ehe ihrer Mutter mit einem österreichischen Staatsbürger Aufenthaltstitel, ab 31. Mai 2005 unbefristet, erteilt worden seien. Gegen die Mutter sei mit Bescheid vom 21. Jänner 2010 wegen des Eingehens einer "Scheinehe" ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Solcherart sei nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten oder bekannt geworden, der der Erteilung (nicht nur) des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung seien daher im Grunde des § 54 Abs. 1 FPG gegeben.

In der weiteren Bescheidbegründung erachtete die belangte Behörde den mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien für zulässig. Es verstoße gegen öffentliche Interessen, wenn Aufenthaltstitel durch das Eingehen einer Scheinehe erwirkt würden. Auch wenn die beschwerdeführenden Parteien damals minderjährig gewesen seien, hätten sie ihr Aufenthaltsrecht und in weiterer Folge den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt lediglich dadurch erlangt, dass ihren Anträgen die Scheinehe der Mutter zu Grunde gelegen sei. Die beschwerdeführenden Parteien müssten sich diesen Versagungsgrund und das Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen. Sie wären nicht in den Besitz der ihnen erteilten Aufenthaltstitel gekommen, wären die Scheinehe und der damit verbundene Versagungsgrund bereits vor Erteilung des ersten Aufenthaltstitels offenbar geworden.

Letztlich verneinte die belangte Behörde einen Verfestigungstatbestand nach § 55 oder § 56 FPG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde und nach ihrer Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass im Blick auf die Zustellung der angefochtenen Bescheide im August 2010 die Bestimmungen des FPG idF BGBl. I Nr. 135/2009 anzuwenden sind und sich nachfolgende Zitierungen auf diese Rechtslage beziehen.

Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht (Z 2).

Die belangte Behörde ging davon aus, dass ein Versagungsgrund im Sinn des § 54 FPG dadurch verwirklicht worden sei, dass die Mutter der beschwerdeführenden Parteien eine Scheinehe eingegangen sei.

Damit hat sie die Rechtslage verkannt.

Grundsätzlich handelt es sich bei einem zur Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG führenden "Versagungsgrund" nur um das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG) (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, 2006/18/0301). Aus der Bescheidbegründung ist erkennbar, dass die belangte Behörde auf den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG (Vorliegen einer Aufenthaltsehe) und das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG abstellt. Dabei übersieht sie aber, dass den beschwerdeführenden Parteien ein Fehlverhalten ihrer Mutter bei Eingehen einer Aufenthaltsehe nicht angelastet werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2012, 2011/23/0175). Die Ansicht der belangten Behörde, die beschwerdeführenden Parteien hätten sich das Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters zurechnen zu lassen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Soweit die belangte Behörde im Übrigen auf die Beantragung eines Niederlassungsnachweises (richtig: einer Verlängerung des Aufenthaltstitels) am 14. Jänner 2004 beim Fremdenpolizeilichen Büro der BPD Wien abstellt, wurde dieser Antrag (ebenso wie jener bei der genannten Behörde am 29. Dezember 2004 eingelangte und auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises gerichtete) nicht von den beschwerdeführenden Parteien selbst gestellt, sondern in ihrer Vertretung von ihrer Mutter.

Nach dem Gesagten waren die angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne die Interessenabwägung der belangten Behörde nach § 66 FPG iVm Art. 8 EMRK einer Beurteilung zu unterziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. Dezember 2012