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2012/22/0186 ECLI:AT:VWGH:2014:2012220186.X00 KI-generiert

VwGH annulled residence permit denial due to failure to consider spouse's illness in family life balance under Art. 8 ECHR.

Geschäftsnummer 2012/22/0186
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice annulled the Interior Minister's decision denying a residence permit for family reunification due to its substantive unlawfulness. The applicant argued that her husband's severe diabetes and need for care constituted a compelling reason for family life under Article 8 of the ECHR, which the lower authority had ignored. The court held that the administrative body failed to properly weigh the husband's medical condition against the financial requirements, thereby violating the principle of proportionality in the interest balance.

Legislator-Regeste

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§ 11 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: A residence permit may be granted despite missing financial prerequisites if necessary to maintain private and family life under Article 8 ECHR, requiring the authority to consider the health status of the accompanying relative in the interest balance.

Schlagwörter

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family reunification residence permit Article 8 ECHR proportionality spouse illness care needs financial solvency requirement administrative interest balance Hausfrauengehalt Familienbeihilfen ehelicher Lebensstandard

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
März 2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familiennachzugs zu ihrem Ehegatten, einem serbischen Staatsbürger, der in Österreich rechtmäßig aufhältig ist, gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
§ 292 Abs. 3 ASVG
Gemäß § 292 Abs. 3 ASVG werde ein Betrag in Höhe von EUR 260,35 (Wert der rollenfreien Station) von den Mietkosten abgezogen.
§ 293 ASVG
Gemäß den Richtsätzen nach § 293 ASVG müsste das Einkommen des Ehegatten monatlich mindestens EUR 1.221,68 betragen.
Art. 8 EMRK
Im Rahmen ihrer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigte die Behörde, dass durch den Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich familiäre Bindungen bestünden.
§ 11 Abs. 3 NAG
Da "keine glaubhaften oder sonst berücksichtigungswürdigen Sachverhalte bekannt" seien, habe auch keine positive Prüfung in Bezug auf § 11 Abs. 3 NAG erfolgen können.
§ 11 Abs. 6 NAG
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl.
§ 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage durch die Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/22/0326
Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/22/0326).
Erkenntnis vom 3. März 2011, Zl. 2009/22/0088
Erkenntnis vom 3. März 2011, Zl. 2009/22/0088).
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, vom 3. März 2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familiennachzugs zu ihrem Ehegatten, einem serbischen Staatsbürger, der in Österreich rechtmäßig aufhältig ist, gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Ehegatte der Beschwerdeführerin beziehe eine Pension in Höhe von EUR 765,48 inklusive Sonderzahlungen. Die Miete betrage EUR 118,-- . Gemäß § 292 Abs. 3 ASVG werde ein Betrag in Höhe von EUR 260,35 (Wert der rollenfreien Station) von den Mietkosten abgezogen. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin aber weniger Miete bezahle, als der Betrag des Wertes der vollen freien Station ausmache, müssten die Mietkosten der Wohnung nicht extra berücksichtigt werden. Gemäß den Richtsätzen nach § 293 ASVG müsste das Einkommen des Ehegatten monatlich mindestens EUR 1.221,68 betragen. Er verfüge aber lediglich über ein Einkommen in Höhe von EUR 765,48. Es ergebe sich somit ein Fehlbetrag von monatlich EUR 456,20 und es sei daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.

Im Rahmen ihrer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigte die Behörde, dass durch den Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich familiäre Bindungen bestünden. Die Sicherung des Lebensunterhaltes stelle jedoch eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Da "keine glaubhaften oder sonst berücksichtigungswürdigen Sachverhalte bekannt" seien, habe auch keine positive Prüfung in Bezug auf § 11 Abs. 3 NAG erfolgen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage durch die Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im August 2012 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2011 anzuwenden.

Betreffend das Vorbringen, wonach die vorgelegte Verpflichtungserklärung Formgebrechen aufgewiesen habe, welche jedoch leicht durch einen Verbesserungsauftrag zu beseitigen gewesen wären, ist die Beschwerdeführerin auf § 11 Abs. 6 NAG zu verweisen, der festlegt, dass die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15 NAG) erbringen zu können, beim jeweiligen Aufenthaltszweck ausdrücklich angeführt sein muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/22/0326). Für die von der Beschwerdeführerin beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 46 Abs. 1 NAG ist eine solche Zulässigkeit iSd § 11 Abs. 6 NAG nicht ausdrücklich normiert, sodass einer Bezugnahme auf die erwähnte Verpflichtungserklärung schon deshalb der Boden entzogen ist.

Dennoch ist die Beschwerde berechtigt.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann der begehrte Aufenthaltstitel trotz Fehlens einer Voraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.

Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, hat die Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, wonach ihr Ehemann unter schwerer Diabetes leide und ihre Unterstützung und Pflege bedürfe, da er allein nicht mehr für sich sorgen könne, nicht in ihre Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG mit einbezogen. Einer Krankheit und Pflegebedürftigkeit des zusammenführenden Angehörigen kommt allerdings im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zu, weshalb die Behörde das diesbezügliche Vorbringen nicht hätte übergehen dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 2011, Zl. 2009/22/0088).

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 19. November 2014