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2012/22/0172 ECLI:AT:VWGH:2013:2012220172.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint where applicant's marriage ended, removing special residence permit grounds under NAG.

Geschäftsnummer 2012/22/0172
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the applicant's complaint against a residence permit denial based on the termination of his marriage to an Austrian citizen. The applicant argued that the authority violated his right to be heard by failing to inform him of the divorce before rejecting his application. The court ruled that since the applicant did not contest the divorce facts, the procedural error was irrelevant to the outcome, and the denial was legally justified under the Residence Act.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG; § 23 Abs. 1 NAG: The authority is not obligated to advise an applicant to change their intended purpose of stay if the grounds for the requested permit no longer exist due to changed personal circumstances.

Schlagwörter

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Residence Act Family Member Permit Procedural Hearing Marriage Termination Administrative Complaint Ausländerrechtsehe Staatsangehörigkeit Aufenthaltsrecht von Ausländern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 2 Abs. 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 23 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 19 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 42 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGG)
§§ 47 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGG)
§ 23 Abs. 1 NAG
Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass sich in derart gelagerten Fällen nach § 23 Abs. 1 NAG keine Pflicht der Behörde ergebe, einen Fremden anzuleiten, einen anderen Aufenthaltszweck als den in Aussicht genommenen verfolgen zu müssen.
§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG
§ 47 Abs. 2 NAG
1 Z 9 NAG) eines Österreichers anzusehen, weshalb es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitel nach § 47 Abs. 2 NAG gefehlt hat.
§ 19 Abs. 2 NAG
Dies ergibt sich nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus § 23 Abs.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2008/22/0819
Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, Zl. 2012/22/0110
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, am 5. Jänner 2005 bei der (damals noch nach den Bestimmungen des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 - FrG zuständigen) Bundespolizeidirektion Wien eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö., § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Antrag mit der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehefrau C begründet. Infolge des zwischenzeitigen Inkrafttretens des NAG (1. Jänner 2006) sei dieser Antrag an den (nunmehr in erster Instanz zuständigen) Landeshauptmann von Wien weitergeleitet worden. Von diesem sei der Antrag wegen der im Inland erfolgten Antragstellung abgewiesen worden. Einer dagegen erhobenen Berufung habe der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 21. Jänner 2008 keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der den Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 24. April 2012 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (richtig: wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts) aufgehoben habe.

Der Beschwerdeführer habe sich im verfahrensgegenständlichen Antrag auf die am 6. Oktober 2004 mit C erfolgte Eheschließung gestützt. Seitens der belangten Behörde sei nunmehr in Erfahrung gebracht worden, dass die Ehe am 8. Oktober 2010 vom Bezirksgericht M rechtskräftig geschieden worden sei. Somit könne der Beschwerdeführer von seiner ehemaligen Ehefrau keinen Aufenthaltstitel mehr ableiten. Er erfülle die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nicht mehr. Bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung sei auf familiäre und private Interessen nicht weiter Bedacht zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass sich in derart gelagerten Fällen nach § 23 Abs. 1 NAG keine Pflicht der Behörde ergebe, einen Fremden anzuleiten, einen anderen Aufenthaltszweck als den in Aussicht genommenen verfolgen zu müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (9. August 2012) das NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2011 zur Anwendung gelangt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe sein Recht auf Parteiengehör verletzt. In dem bisherigen seinen Antrag betreffenden Verfahren seien allein die im Inland erfolgte Antragstellung und der dieser Beurteilung zu Grunde gelegte Sachverhalt maßgeblich gewesen. Der durch die weiteren Erhebungen der belangten Behörde hervorgekommene "Verfahrensstand im Verfahren zweiter Instanz" sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu den erstmals im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen kein Parteiengehör eingeräumt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet aber nicht die Richtigkeit dieser Feststellungen, sodass es dem Verfahrensfehler an der Relevanz für den Verfahrensausgang fehlt.

Vor dem Hintergrund, dass es unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, war er nicht mehr als "Familienangehöriger" (iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG) eines Österreichers anzusehen, weshalb es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitel nach § 47 Abs. 2 NAG gefehlt hat. Das hat die belangte Behörde richtig erkannt und aus diesem Grund zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Soweit der Beschwerdeführer noch einwendet, hätte er gewusst, dass die belangte Behörde seinen Antrag wegen der Ehescheidung abweisen wolle, hätte er den nunmehr verfolgten Aufenthaltszweck und dementsprechend auch sein Begehren auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels geändert, ist ihm zu entgegen, dass es nach dem NAG grundsätzlich ihm selbst obliegt, den Grund seines Aufenthaltes bekanntzugeben (vgl. § 19 Abs. 2 erster Satz NAG). Es trifft aber auch zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des NAG wiederholt ausgeführt hat, dass nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus § 23 Abs. 1 NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel (oder eine andere Dokumentation) benötigt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2012, Zl. 2008/22/0819, und vom 18. Oktober 2012, Zl. 2012/22/0110, jeweils mwN).

Dass aber der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 2 NAG (Aufenthaltstitel "Familienangehöriger") mit dem von ihm gegenüber der Behörde bekanntgegebenen Grund seines Aufenthaltes (Familiengemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin) korrespondiert, wird auch von ihm nicht in Abrede gestellt. Eine dem § 23 Abs. 1 NAG vergleichbare Verpflichtung der Behörde, einen Antragsteller zu belehren, den von ihm in Aussicht genommenen Zweck seines Aufenthaltes ändern zu müssen, ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen.

Nach dem Gesagten liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 9. September 2013