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2012/22/0168 ECLI:AT:VWGH:2012:2012220168.X00 KI-generiert

Residence permit for EU family member denied: requirement of maintenance in home state not met by voluntary parental support.

Geschäftsnummer 2012/22/0168
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appellant's complaint, leaving the lower authority’s decision to deny the residence permit in force and ordering the appellant to pay the federal state EUR 57.40 in costs. The case involved a Serbian national’s application for a "Settlement Permit - Family Member" under the Austrian Settlement and Residence Act (NAG), where the authorities alleged he failed to prove he had been dependent on his Austrian parents for maintenance in his country of origin. The Court held that because the specific prerequisite under § 47(3)(3)(a) NAG—receiving maintenance in the home state—was not met, there was no need to assess general eligibility or conduct a proportionality balancing under Article 8 ECHR; the appellant’s own admission of independent employment and financial means in Serbia supported the lower authority’s finding that parental support constituted voluntary gifts rather than necessary maintenance.

Legislator-Regeste

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§ 47 Abs. 3 Z. 3 lit. a, lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG); If a special ground for residence permit issuance is not met, general requirements and interest balancing are not examined, and the applicant must prove maintenance received in the country of origin.

Schlagwörter

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residence permit family member maintenance requirement origin state voluntary gift vs maintenance special ground issuance prerequisite administrative burden of proof European Union citizens rights unfounded administrative appeal albanisches Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 47 Abs. 3 Z. 3 lit. a und lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 11 Abs. 3 NAG
3 Z 3 NAG) weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen werden muss (vgl.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Procedural basis cited for dismissing the complaint as unfounded.
§§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Basis for the order regarding the reimbursement of costs.
§ 11 Abs. 2 NAG
Die Beschwerde weist in erster Linie auf die Erfüllung von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinn des § 11 Abs. 2 NAG sowie die im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art.
Art. 8 EMRK
2 NAG sowie die im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Umstände hin.
§ 47 Abs. 3 Z 3 NAG

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Procedural basis cited for dismissing the complaint as unfounded.

§§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008

Basis for the order regarding the reimbursement of costs.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Z. 3 lit a und lit b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - aus, der Beschwerdeführer, der sich im Entscheidungszeitpunkt in Österreich aufhalte, habe vorgebracht, dass seine Eltern die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen. Er habe im Verfahren aber nicht nachgewiesen, dass die in § 47 Abs. 3 Z. 3 lit. a oder lit. b NAG festgelegte besondere Erteilungsvoraussetzung erfüllt gewesen wäre.

Der Vater des Beschwerdeführers habe eine Haftungserklärung abgegeben und sich "dadurch" verpflichtet, für den Unterhalt, die Unterkunft, die Krankenversicherung und sonstige Kosten, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entstehen könnten, aufzukommen.

Im Verwaltungsverfahren habe der Beschwerdeführer über Aufforderung, die Erteilungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 3 Z. 3 NAG nachzuweisen, ausgeführt, dass er in Serbien im Unternehmen D-C beschäftigt sei und ihm daher dort "eigene finanzielle Mittel ausreichend zum Leben in Serbien" zur Verfügung gestanden seien. Unterhaltsleistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs habe der Beschwerdeführer nie bedurft. Die finanzielle Unterstützung durch den Vater sei sohin - so die belangte Behörde dem Ergebnis nach im Rahmen ihrer rechtlichen Ausführungen - nicht als Unterhaltsleistung, sondern als "Geldgeschenk", also als freiwillige Zuwendungen anzusehen. Der vorgelegten Bestätigung sei aber auch nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern unterstützt werde, wenn er bei ihnen in Österreich zu Besuch sei.

Da es für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung fehle, sei die Erfüllung allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr zu prüfen.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass im gegenständlichen Fall die Gefahr bestehe, dass die österreichischen Eltern des Beschwerdeführers im Kernbestand ihrer Unionsbürgerrechte beeinträchtigt wären. Es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass sich die Zusammenführenden in einer Ausnahmesituation befänden, die bei Nichtgewährung des Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer zur Folge hätte, dass sie de facto gezwungen wären, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vielmehr als bloßer Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich zu werten "bzw." lägen dem Begehren nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich bloß wirtschaftliche Überlegungen zu Grunde. Diese Gründe rechtfertigten jedoch nicht die Annahme eines "de facto Zwanges" im oben genannten Sinn.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (23. April 2012) nach dem NAG idF des BGBl. I Nr. 112/2011 richtet.

Die Beschwerde weist in erster Linie auf die Erfüllung von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinn des § 11 Abs. 2 NAG sowie die im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Umstände hin. Dem ist entgegenzuhalten, dass bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, dass bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung (hier: des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG) weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen werden muss (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 2011, Zl. 2008/22/0866, vom 22. Juli 2011, Zl. 2009/22/0354, vom 13. Oktober 2011, Zl. 2008/22/0901, und vom 18. Oktober 2012, Zl. 2008/22/0909). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere.

Zur hier gegenständlichen - dem Vorbringen zufolge allein in Betracht zu ziehenden - (besonderen) Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs. 3 Z. 3 lit. a NAG ("...sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,...") verweist der Beschwerdeführer bloß pauschal auf die Vorlage der "Nachweise der finanziellen Unterstützung durch seinen Vater und eine entsprechende 'Finanzübersicht'".

Vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgerichtshof aber hinsichtlich der Beweiswürdigung bloß eingeschränkt zukommenden Überprüfungsbefugnis kann allerdings die Beurteilung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat in der für die Entscheidung maßgeblichen Zeit vor Verlassen desselben (vgl. zur Relevanz dieser Zeit in einem Fall, wie er auch hier vorliegt, die hg. Erkenntnisse vom 3. März 2011, Zl. 2010/22/0217, und vom 26. Juni 2012, Zl. 2009/22/0126) kein Unterhalt gewährt worden, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 10. April 2012 - zu dieser Zeit hielt er sich bereits in Österreich auf - nämlich selbst ausgeführt, seinen Unterhalt, während er zuvor in Serbien gelebt hat, aus dem Einkommen aus seiner Tätigkeit beim Unternehmen D-C bestritten zu haben; er hätte daher auch seine "finanziellen Einkünfte aus legalen und rechtmäßigen Einkünften erhalten". Weiters betonte er, es ginge auch aus einem von diesem Unternehmen verfassten Schreiben hervor, dass er dort "sehr wohl in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis" gestanden wäre und "auch meine eigenen finanziellen Mittel zum Leben in Serbien" gehabt hätte.

Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung und der darauf fußenden rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, die anhand der eigenen Angaben des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangte, bei den Leistungen der Eltern des Beschwerdeführers an ihn habe es sich nicht um Unterhalt, sondern um freiwillige Zuwendungen gehandelt.

Dass der belangten Behörde bei ihrer Beurteilung, das Unionsrecht gebiete es fallbezogen nicht, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel erteilen zu müssen, ein Fehler unterlaufen wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch sonst anhand der behördlichen Feststellungen nicht erkennbar.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 13. November 2012