VwGH dismisses residence permit application for Nigerian national due to lack of family life and public order concerns.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the complainant's appeal against a residence permit denial based on the Foreigners Act and the ECHR. The applicant, a Nigerian national, argued for a permit despite having no joint family life with his Austrian wife and unproven paternity of a daughter. The court found the applicant's private life insufficiently established to outweigh the public interest in enforcing immigration laws and maintaining public order.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 43 Abs. 3 NAG; Art. 8 EMRK: A residence permit is not granted if the applicant's private and family life is not sufficiently established to outweigh the public interest in enforcing foreigner law and maintaining public order.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 11. März 2011 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer "zuletzt" am 31. Mai 2004 illegal eingereist sei und einen Asylantrag eingebracht habe. Der Asylantrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. August 2007 in Verbindung mit einer Ausweisung rechtskräftig abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Beschluss vom 15. September 2010 (2008/23/0563) abgelehnt.
Am 11. März 2011 habe der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 44 Abs. 3 NAG eingebracht, der nach Inkrafttreten der Novelle (FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38) mit 1. Juli 2011 als Antrag nach § 43 Abs. 3 NAG zu werten sei.
Die Aufenthaltsbehörde habe die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung gemäß Art. 8 EMRK erkannt und den Antrag des Beschwerdeführers einer umfassenden inhaltlichen Prüfung unterzogen.
Der Beschwerdeführer sei zwar mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, führe mit dieser aber kein gemeinsames Familienleben. Mit einer anderen österreichischen Staatsbürgerin habe er "angeblich" eine gemeinsame Tochter. Dass er Vater eines österreichischen Kindes sei, habe er behauptet, allerdings trotz Aufforderung nicht belegt. Das Kind stamme offensichtlich aus einer außerehelichen Beziehung. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Dokumente vorgelegt, aus denen ersichtlich wäre, dass er tatsächlich der Vater dieses Kindes sei. "Aus dem gesamten Verwaltungsakt ist nicht erkennbar, dass sich Familienangehörige bis auf Ehegattin, mit der Sie kein gemeinsames Familienleben führen und Ihre Tochter mit einer anderen österreichischen Staatsangehörigen, mit der Sie ebenfalls nicht zusammenleben, in Österreich befinden."
Seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich illegal.
In der weiteren Bescheidbegründung listete die belangte Behörde vier rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers, vorwiegend wegen des Delikts der Körperverletzung, zu einer
bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, einer
bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten auf.
Seit der Erlassung der Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat - so die weitere Bescheidbegründung - sei bis zur jetzigen Entscheidung kein derart maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten, dass dem Beschwerdeführer zwangsläufig der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.
Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-256/11 "Dereci" dürfe einem drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Österreichers der Aufenthalt nicht verwehrt werden, wenn die österreichische Ankerperson im Fall der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, weil der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Ehefrau kein Familienleben führe und auch mit der Mutter seines österreichischen Kindes nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Weitere besondere Umstände, die im Fall des Beschwerdeführers auf eine Ausnahmesituation im Sinn des Urteils "Dereci" schließen lassen könnten, seien weder vorgebracht worden noch würden sich solche aus dem Akteninhalt ergeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 3 NAG idF FrÄG 2011 ist unter anderem, dass dieser Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK. Diese Beurteilung erweist sich entgegen der Beschwerdebehauptung jedoch als rechtmäßig. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit 2004 im Bundesgebiet aufhält - ein früherer Aufenthalt wurde weder behauptet noch festgestellt - ist sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet nicht so stark ausgeprägt, dass es schwerer zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Der Beschwerdeführer führt nämlich mit seiner österreichischen Ehefrau unbestritten kein Familienleben und er ist in Österreich nicht beruflich integriert. Die zitierten Teile der Bescheidbegründung sind zwar dahin widersprüchlich, ob die belangte Behörde annimmt, dass der Beschwerdeführer auch Vater einer österreichischen Tochter sei. Jedenfalls wird von ihm ein Zusammenleben mit der Mutter dieses Kindes und mit dem Kind nicht behauptet. Somit wäre auch diese Vaterschaft nicht geeignet, seinem persönlichen Interesse ausreichendes Gewicht zu verleihen.
Letztlich meint der Beschwerdeführer im Blick auf das angeführte Urteil des EuGH in der Rechtssache "Dereci", dass seine Tochter de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, um den persönlichen Kontakt mit ihrem Vater zu pflegen. Dabei missversteht der Beschwerdeführer offensichtlich die Aussage des EuGH im genannten Urteil. Maßgeblich ist nämlich nicht die Notwendigkeit, Österreich verlassen zu müssen, um regelmäßige Kontakte mit dem Elternteil führen zu können, dem die Obsorge nicht zusteht, sondern entscheidend ist die Frage, ob der österreichische Staatsbürger gezwungen wäre, auf Dauer Österreich und das Gebiet der Union zu verlassen. Davon kann in einer Konstellation wie der vorliegenden keine Rede sein, in der das österreichische Kind nicht beim drittstaatszugehörigen Vater lebt, sondern in Obsorge seiner österreichischen Mutter ist. Dass allenfalls gewünschte Besuchskontakte erschwert werden, ist wegen des aufgezeigten öffentlichen Interesses in Kauf zu nehmen. Ob der Beschwerdeführer seinen in der Beschwerde angesprochenen Unterhaltspflichten im Fall eines Aufenthaltes in Österreich leichter nachkommen könnte, ist nicht relevant.
Soweit die belangte Behörde strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers erwähnt, hätte sie zur entsprechenden Berücksichtigung einer daraus resultierenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Feststellungen über das den Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten treffen müssen. Mangels Relevanz für den Verfahrensausgang wurde der Beschwerdeführer durch die Unterlassung solcher Feststellungen aber nicht in Rechten verletzt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. September 2012