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2012/22/0125 ECLI:AT:VWGH:2014:2012220125.X00 KI-generiert

Spouse visa denial under NAG due to income shortfall and lack of established family life despite medical necessity

Geschäftsnummer 2012/22/0125
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria (VwGH) dismissed the appellant's complaint, upholding the lower authority's decision to deny the residence permit and ordering the appellant to pay EUR 57.40 in litigation costs to the Federal Republic. The dispute concerned a Nigerian national's application for a "limited settlement permit" as the spouse of a resident with a permanent EU long-term residence title; the authority rejected the application because the husband's disability pension of EUR 907.14 was insufficient to cover the statutory minimum subsistence requirement of EUR 1,221.68, resulting in a shortfall of EUR 314.54. The court found that the authority correctly applied § 11 NAG and Article 8 ECHR, noting that the spouse's need for specialized medical care did not mandate family reunification in Austria since the husband had been adequately treated in the country without the wife's direct assistance since 2007, and that no specific job offer was provided to support an argument for potential income by the applicant. Consequently, the official ex officio repeal of the previous appeal decision under § 68 AVG did not violate procedural rights, and the initial rejection of the application remains in force.

Legislator-Regeste

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§ 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG); § 11 Abs. 3 NAG; The authority may deny a residence permit based on insufficient financial resources when the applicant has not demonstrated a viable path to employment and the family life cannot be maintained in the host country despite medical circumstances.

Schlagwörter

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residence permit denial insufficient income family life assessment medical care considerations interests balancing employment prospects administrative review Ehepaar-Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 11 Abs. 2 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 11 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 68 Abs. 2 AVG
September 2011 in der Sache ergangene Berufungsbescheid, mit dem der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung des gegenständlichen Antrages keine Folge gegeben wurde, gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl.
§ 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl.
§ 293 ASVG
Gemäß den Richtsätzen nach § 293 ASVG müsste das Einkommen des Ehegatten monatlich mindestens EUR 1.221,68 betragen.
Art. 8 EMRK
Im Rahmen ihrer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigte die Behörde, dass sämtliche Familienangehörige der Beschwerdeführerin bis auf den Ehemann in Nigeria lebten.
§ 79 Abs. 11 VwGG
33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl.
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid (Spruchpunkt II.) wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag der Beschwerdeführerin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, vom 16. März 2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Mit Spruchpunkt I. der am 28. September 2011 in der Sache ergangene Berufungsbescheid, mit dem der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung des gegenständlichen Antrages keine Folge gegeben wurde, gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben.

Begründend führte die Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am 26. Mai 2008 in Nigeria den nigerianischen Staatsangehörigen A.I. geheiratet, der eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für den Aufenthalt in Österreich innehabe. Unter Berufung auf diese Ehe habe die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag bei der österreichischen Botschaft in Abuja gestellt.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin beziehe eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 907,14 inklusive Sonderzahlungen. Gemäß den Richtsätzen nach § 293 ASVG müsste das Einkommen des Ehegatten monatlich mindestens EUR 1.221,68 betragen. Es fehlten somit EUR 314,54, um eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu gewährleisten.

Im Rahmen ihrer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigte die Behörde, dass sämtliche Familienangehörige der Beschwerdeführerin bis auf den Ehemann in Nigeria lebten. Enge familiäre Bindungen zu Österreich seien nicht feststellbar, da die Beschwerdeführerin bisher kein gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehegatten geführt habe. Angesichts des hohen Fehlbetrages (für ein ausreichendes Einkommen) in der Höhe von EUR 314,54 und der Tatsache, dass keine zwingenden familiären Interessen geltend gemacht worden seien, gehe eine Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin. Daran vermöge auch die Tatsache, dass sie unbescholten sei, nichts zu ändern.

Weiters führte die Behörde aus, dass eine Erkrankung des Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß der Stellungnahme des Allgemeinen Krankenhauses in Wien vom 29. März 2007 in Nigeria nicht adäquat "versorgt" werden könnte. Aufgrund des fehlenden Zuganges zu Immunsuppressiva und Antihypertensiva und dem hohen Risiko einer Malariainfenktion sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht abgeschoben worden, sondern es sei ihm der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" erteilt worden.

Die Ehe sei zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, zu dem sich die Beschwerdeführerin des gesundheitlichen Zustandes ihres Gatten hätte bewusst sein müssen. Die Eheschließung sei am 26. Mai 2008 erfolgt und der gegenständliche Antrag erst am 16. März 2010 eingebracht worden. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin sei es somit seit seiner Erkrankung ab zumindest 29. März 2007 und ab dem Zeitpunkt der Eheschließung im Mai 2008 bis März 2010 möglich gewesen, ohne die Hilfe der Beschwerdeführerin auszukommen. Es sei für die Behörde nicht ersichtlich, warum eine Pflege zwingend durch die Beschwerdeführerin erfolgen müsste.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage durch die Behörde erwogen:

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im April 2012 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2011 anzuwenden.

Die Beschwerde führt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Spruch und die wesentliche Entscheidungsbegründung (gemeint offenbar Spruchpunkt II.) gleich geblieben seien. Die Behörde habe lediglich den Unterhaltsfehlbetrag entsprechend dem gestiegenen Richtsatz des ASVG valorisiert und einen Bericht des Allgemeinen Krankenhauses in Wien referiert, in welchem das Fehlen der erforderlichen lebenserhaltenden Behandlungsmöglichkeiten des an akuter Niereninsuffizienz leidenden Ehegatten in Nigeria bestätigt worden sei.

Die Beschwerde moniert, dass sich die Rechtstellung der Beschwerdeführerin durch die amtswegige Behebung des Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG verschlechtert hätte, weil durch die Behebung des vorhergehenden und die Erlassung des neuen, erneut anzufechtenden Bescheides das Verfahren zur Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung "um mindestens sechs Monate in die Vergangenheit zurückversetzt worden" sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 68 Abs. 2 AVG Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden können. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der Behörde vom 28. September 2011 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung des gegenständlichen Antrages abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erlangte somit aus dem nunmehr aufgehobenen Bescheid kein Recht. Daran ändert auch die beanstandete "Verfahrensverzögerung" nichts.

Zum Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt II., bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit sei die Ausbildung der Beschwerdeführerin als Krankenschwester - in Österreich ein Mangelberuf - nicht berücksichtigt worden, ist auszuführen, dass auch in der Beschwerde keine Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin in Österreich, wie etwa eine Einstellungszusage, dargelegt wurde. Die Behörde konnte somit mangels diesbezüglichen Vorbringens bei der Prüfung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, kein (zu erwartendes) Einkommen der Beschwerdeführerin bei ihrer Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel berücksichtigen.

Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin die oben dargelegte Berechnung der Behörde betreffend das dem zusammenführenden Ehegatten zur Verfügung stehende Einkommen nicht.

Die Beschwerde rügt weiters, bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hätte die Behörde die Erkrankung des Ehegatten und den daraus resultierenden Umstand, dass das eheliche Leben der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht in Nigeria, sondern nur in Österreich stattfinden könne, in die Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG einzubeziehen gehabt und sodann beurteilen müssen, ob die beantragte Niederlassungsbewilligung nicht trotz unzureichender "Aufenthaltsmittel" zu erteilen gewesen sei, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK geboten gewesen sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Behörde die Erkrankung des Ehegatten der Beschwerdeführerin bei der nach § 11 Abs. 3 NAG erforderlichen Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK berücksichtigte und den Feststellungen der Behörde, dass die Eheleute bisher kein gemeinsames Familienleben geführt hätten, auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die behördliche Interessenabwägung ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufwendige medizinische Betreuung und Pflege bedürfe, weil er auch bisher in Österreich ausreichend und ohne Unterstützung durch die Beschwerdeführerin medizinisch versorgt wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 16. Dezember 2014