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2012/22/0122 ECLI:AT:VWGH:2013:2012220122.X00 KI-generiert

2012/22/0122 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2012/22/0122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist und

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 2 NAG, § 43 Abs. 4 NAG, § 41a Abs. 10 NAG, § 73 AVG, § 41a Abs. 10 Z 1 NAG, § 2 Abs. 7 NAG; 2012/22/0122 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Weiters ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 3 Abs. 2 NAG gegen Entscheidungen des Landeshauptmanns über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 10 oder § 43 Abs. 4 NAG eine Berufung nicht zulässig ist und von daher der Instanzenzug als erschöpft anzusehen ist. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich daher als zulässig.

Schlagwörter

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abgelaufene Aufenthaltsbewilligung ukrainische Staatsangehörige Ausweispapier vorübergehender Schutz Aufenthaltsvisum albanisches Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 2 NAG
Weiters ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 3 Abs. 2 NAG gegen Entscheidungen des Landeshauptmanns über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs.
§ 43 Abs. 4 NAG
10 oder § 43 Abs. 4 NAG eine Berufung nicht zulässig ist und von daher der Instanzenzug als erschöpft anzusehen ist.
§ 41a Abs. 10 NAG
§ 41a Abs. 10 NAG (samt Überschrift) lautet:
§ 73 AVG
Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt.
§ 41a Abs. 10 Z 1 NAG
Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 41a Abs. 10 Z 1 NAG, wonach der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1.
§ 2 Abs. 7 NAG
Gemäß § 2 Abs. 7 NAG unterbrechen kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Er war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
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W202 2249567-1
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und schloss am 21.03.2019 die Ehe mit einer in Österreich lebenden aufenthaltsberechtigten bosnischen Staatsangehörigen. In Stattgabe eines Antrags vom 06.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer am 14.06.2019 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde ausgestellt. In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer am 14.06.2021 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels.
L524 2277191-1
Alien passport denial: statutory eligibility for EU long-term residence and availability of home-state travel documents via online consular services.
LVwG-AV-1146/002-2016
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr.
I419 2167310-1
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das BFA den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen Ägyptens, ausgewiesen (Spruchpunkt I) und ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II). Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei sehr gut integriert, außerdem koptischer Christ und habe bereits vor seiner Ausreise (gemeint: Einreise) nicht mehr im Herkunftsstaat gelebt, wo auch die Sicherheitslage für Kopten notorisch gefährlich und des Beschwerdeführers Lebensumstände nach einer Rückkehr besonders schwierig wären.
W233 2250190-1
Der Beschwerdeführer stellte am 28.09.2021 unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Wien (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2001 nach Österreich gekommen, um hier zu studieren. Er habe für den Zeitraum von 1. September 2001 bis 28. März 2009 über Aufenthaltsberechtigungen zum Zweck eines Studiums verfügt. Am 26. März 2009 habe er einen Antrag auf Verlängerung der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung gestellt. Dieser Antrag sei in erster Instanz mit Bescheid vom 4. September 2009 wegen des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe seit Beginn seines Studiums ("M") keine einzige Prüfung abgelegt. Der dagegen eingebrachten Berufung habe die Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 23. Februar 2010 keine Folge gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof habe die daraufhin bei ihm erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 11. Mai 2010 als unbegründet abgewiesen.

Die Bundespolizeidirektion Wien habe den Beschwerdeführer - rechtskräftig seit 1. Juli 2010 - aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe einen durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit (zumindest) 1. Mai 2004 nicht nachweisen können. Im Rahmen des Verfahrens habe er der Behörde mitgeteilt, dass er in der Zeit von 4. August 2004 bis 11. August 2004 in der Slowakei auf Urlaub und vom 2. Jänner 2009 bis 25. Jänner 2009 in der Türkei gewesen sei, um seine Mutter zu pflegen. Insoweit lägen auch Nachweise in Form von in den vorgelegten Reisepasskopien ersichtlichen Ein- und Ausreisestempeln vor.

Da der Beschwerdeführer somit keinen durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 1. Mai 2004 aufweise, sei sein Antrag abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (1. Juni 2012) das NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2011 zur Anwendung kommt.

Weiters ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 3 Abs. 2 NAG gegen Entscheidungen des Landeshauptmanns über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 10 oder § 43 Abs. 4 NAG eine Berufung nicht zulässig ist und von daher der Instanzenzug als erschöpft anzusehen ist. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich daher als zulässig.

§ 41a Abs. 10 NAG (samt Überschrift) lautet:

"Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus'

…

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist und

3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."

Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 41a Abs. 10 Z 1 NAG, wonach der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sein muss, nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er in der Zeit von 4. August 2004 bis 11. August 2004 einen Urlaubsaufenthalt in der Slowakei getätigt hat. Weiters führt er aus, dass er sich in der Zeit vom 2. Jänner 2009 bis 25. Jänner 2009 in Syrien - nicht aber, wie die belangte Behörde festgestellt habe, in der Türkei - aufgehalten habe, um seine Mutter zu pflegen. Anders als die belangte Behörde vertritt er allerdings den Standpunkt, diese kurzfristigen Auslandsaufenthalte könnten den "durchgängigen Zeitraum" im Sinn des § 41a Abs. 10 Z 1 NAG nicht unterbrechen.

Dem ist beizupflichten.

Gemäß § 2 Abs. 7 NAG unterbrechen kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet infolge einer nachträglich behobenen fremdenpolizeilichen Entscheidung verlassen hat.

Die in der Regierungsvorlage zu dieser mit BGBl. I Nr. 122/2009 (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009) eingeführten Bestimmung des § 2 Abs. 7 NAG enthaltenen Erläuterungen (330 BlgNR 24. GP, 41) führen dazu Folgendes aus:

"Mit dem neuen Abs. 7 wird klargestellt, dass kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie z.B. zu Besuchszwecken oder zur Durchreise, weder eine anspruchsbegründende (z.B. für den fünfjährigen Zeitraum zur Erlangung eines Daueraufenthalt-EG), noch eine anspruchsbeendende (z.B. die Erlöschenszeiträume nach § 20 Abs. 4) Aufenthalts- oder Niederlassungsdauer unterbricht, wobei es hierbei im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem darauf ankommt, inwiefern sich durch den Auslands- bzw. Inlandsaufenthalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betreffenden verändert. Vgl. dazu auch § 2 Abs. 2 Z 2."

In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung die Bestimmung des § 2 Abs. 7 erster Satz NAG in keiner Weise beachtet. Sie hat sich daher auch nicht näher damit beschäftigt, ob durch die Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers im Sinn der Erläuterungen zu dieser Bestimmung der Mittelpunkt der Lebensinteressen verändert wurde. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers und den Feststellungen der belangten Behörde ist nicht zu sehen, dass die kurzfristigen Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers, die sich auf einen einwöchigen Urlaub in der Slowakei und einen etwas mehr als dreiwöchigen Besuch seiner Mutter - auch wenn dieser Besuch mit deren Pflege verbunden war - dergestalt gewesen wären, um davon sprechen zu können, dass sich infolge dieser Auslandsaufenthalte der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers verändert hätte. Somit hätte die belangte Behörde aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 7 NAG aber auch nicht davon ausgehen dürfen, wegen dieser Auslandsaufenthalte sei die in § 41a Abs. 10 Z 1 NAG festgelegte Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt.

Nach dem Gesagten leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. August 2013