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2012/22/0120 ECLI:AT:VWGH:2013:2012220120.X00 KI-generiert

Complaint dismissed because the administrative decision was not legally served to the authorized representative.

Geschäftsnummer 2012/22/0120
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the complaint against a decision denying a residence permit extension, ruling that the decision was never legally served. Although the applicant's representative received a copy of the decision, the court held that mere transmission of a photocopy does not constitute actual service under the Administrative Service Act. Consequently, since the decision was not validly served, it was not legally challengeable, and no cost compensation was awarded.

Legislator-Regeste

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§ 9 Abs. 3 AVG; § 34 Abs. 1 und 3 VwGG: A legal challenge is inadmissible if the administrative decision was not effectively served to the authorized representative, as mere receipt of a copy does not satisfy the requirement of actual physical delivery.

Schlagwörter

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administrative service act actual service requirement authorized representative photocopy service complaint inadmissibility residence permit extension cost compensation verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 9 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008
§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG
Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt somit kein anfechtbarer Bescheid vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 16. September 2009, 2006/05/0080
Erkenntnis vom 16. September 2009, 2006/05/0080 mwN, sowie den hg.
Beschluss vom 18. März 2013, 2011/05/0084, 0085
Beschluss vom 18. März 2013, 2011/05/0084, 0085).
Beschluss vom 26. Jänner 2000, 98/03/0310
Beschluss vom 26. Jänner 2000, 98/03/0310) Wien, am 11.
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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Mit Bescheid vom 25. Jänner 2012 wies der Landeshauptmann von Wien in erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 20. Dezember 2011 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Gegen diesen am 27. Jänner 2012 zugestellten Bescheid brachte der - damals noch unvertretene - Beschwerdeführer eine mit 6. Februar 2012 datierte Berufung ein.

Mit der nun angefochtenen Erledigung vom 6. März 2012 wies die belangte Behörde die Berufung ab und stellte die Verwaltungsakten mit Note vom selben Tag an die erstinstanzliche Behörde mit dem Ersuchen zurück, den Berufungsbescheid im Original dem Berufungswerber zuzustellen.

Am 29. Mai 2012 langte bei der erstinstanzlichen Behörde ein Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers mit einem ergänzenden Berufungsvorbringen und dem Hinweis auf die erteilte Vollmacht ein.

Der zitierte Berufungsbescheid wurde am 4. Juni 2012 hinterlegt, wobei der Beschwerdeführer persönlich als Empfänger bezeichnet wurde.

Aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden e-mail der erstinstanzlichen Behörde an die Berufungsbehörde geht hervor, dass die zweitinstanzliche Erledigung "am 31.05.2012 verschickt" wurde.

Demnach wurde der angefochtene Bescheid zu einem Zeitpunkt zuzustellen versucht, in dem bereits die Vollmacht des Vertreters des Beschwerdeführers ausgewiesen war.

Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 17 und 23).

Zwar gilt gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Beschwerdevorbringen erhielt der Vertreter des Beschwerdeführers jedoch lediglich eine Kopie der Erledigung. Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, 2006/05/0080 mwN, sowie den hg. Beschluss vom 18. März 2013, 2011/05/0084, 0085).

Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt somit kein anfechtbarer Bescheid vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

In einer solchen Konstellation kommt ein Kostenersatz nicht in Betracht (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, 98/03/0310) Wien, am 11. November 2013