Administrative court dismisses appeal as moot after applicant successfully obtained the requested residence permit.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court declared the appeal inadmissible and terminated the proceedings because the applicant had already obtained the residence permit he sought. The applicant, a Nigerian national, had previously been denied a family member residence permit, but the lower authority later granted him a permit valid from November 2012 to November 2013, which he subsequently extended. The court ruled that since the applicant now possessed the legal status he requested, he no longer had a legal interest in the outcome of the review, rendering the complaint moot under administrative law principles.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 1 VwGG; If an applicant has already obtained the legal status sought in an administrative appeal, the appeal is declared moot and the proceedings terminated because the applicant no longer has a legal interest in the decision.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres den persönlich beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 2. August 2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Nach Einleitung des Vorverfahrens und nach Vorlage der Verwaltungsakten teilte die Magistratsabteilung 35 mit Schreiben vom 7. November 2014 mit, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit Gültigkeit vom 8. November 2012 bis 8. November 2013 erteilt und dieser auch verlängert worden sei. Am 20. Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer rechtzeitig einen weiteren Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt, wobei das Verfahren noch in Bearbeitung sei.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer an einer Sachentscheidung kein rechtliches Interesse mehr hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. April 2013, Zl. 2010/22/0028, mwN).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, weil dem Beschwerdeführer mittlerweile der von ihm angestrebte Aufenthaltstitel erteilt wurde. Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hat der Beschwerdeführer nach dessen Anhörung dazu nicht ins Treffen geführt.
Es war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über das Unterbleiben der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG.
Wien, am 16. Dezember 2014