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2012/22/0100 ECLI:AT:VWGH:2014:2012220100.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal as inadmissible because the contested decision did not rule on the extension request.

Geschäftsnummer 2012/22/0100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the appeal as inadmissible because the contested administrative decision did not rule on the applicant's extension request. The applicant argued that their right to extend their residence permit was violated by the rejection of their application to change the title type. The court held that since the decision explicitly reserved judgment on the extension and only addressed the change of title, no legal interest in challenging the decision existed.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 2 VwGG; A complaint is inadmissible if the contested decision does not affect the subjective right claimed by the complainant, as no possibility of legal infringement exists.

Schlagwörter

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administrative appeal admissibility subjective right infringement residence permit extension change of title legal interest requirement VwGG procedural law reserved decision verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 79 Abs. 11 VwGG
33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl.
Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG
Voraussetzung für die Erhebung einer zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl.
§ 34 Abs. 1 VwGG
§ 12 Abs. 2 VwGG
1 iVm § 12 Abs. 2 VwGG daher zurückzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl.
§ 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl.
§ 45 Abs. 1 Z 2 NAG
Der Beschwerdeführer habe weder bei Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung "Modul 2 der Integrationsvereinbarung" und damit nicht die besondere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 14b Abs.
§ 14b Abs. 1 NAG
1 Z 2 NAG iVm § 14b Abs. 1 NAG erfüllt.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0230
Beschluss vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0230).
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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den mit dem "Verlängerungsantrag" vom 13. November 2009 verbundenen Antrag des aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführers auf Änderung des Aufenthaltstitels von "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" in Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" gemäß §§ 24 Abs. 4 und 45 Abs. 1 Z 2 iVm 14b Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

In ihrer Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 13. November 2009 bei der erstinstanzlichen Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Änderung, verbunden mit einem Verlängerungsantrag, gestellt. Der Beschwerdeführer habe weder bei Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung "Modul 2 der Integrationsvereinbarung" und damit nicht die besondere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 14b Abs. 1 NAG erfüllt. Weiters verwies die Behörde darauf, über den "Verlängerungsantrag (...) nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entscheiden".

Die dagegen erhobene Beschwerde geht davon aus, dass die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den angeführten Verlängerungsantrag abgewiesen habe. Der Beschwerdeführer erachtet sich in diesem Zusammenhang in seinem Recht auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, also auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung, verletzt.

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Voraussetzung für die Erhebung einer zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0230).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruches sein nach Ansicht der Behörde mit dem "Verlängerungsantrag vom 13. November 2009 verbundener Antrag" auf Änderung des Aufenthaltstitels von "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" in Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" abgewiesen. In der Begründung wies die Behörde darauf hin, über den "Verlängerungsantrag" nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entscheiden.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des "Verlängerungsantrages", über den die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid jedoch noch nicht entschieden hat. Über den "Verlängerungsantrag" spricht der gegenständliche Bescheid nicht ab. Die Abweisung des "Zweckänderungsantrages" wird mit gegenständlicher Beschwerde nicht bekämpft.

Mangels der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Recht auf Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung durch den angefochtenen Bescheid war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 2 VwGG daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 18. März 2014