VwGH dismisses appeal where residence permit denied due to suspected cohabitation with ex-spouse indicating sham marriage.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the applicant's appeal against the refusal of a residence permit for a family member. The authorities denied the permit because the applicant's wife lived with her ex-husband and the marriage occurred shortly after his divorce, suggesting a sham marriage. The court upheld the decision, finding the applicant failed to prove a genuine common life despite his arguments about the wife's inability to answer questions about their children.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 11 Abs. 1 Z 4 NAG; § 30 Abs. 1 NAG: A residence permit for a family member may be refused if the marriage is deemed a sham marriage, evidenced by the spouse's continued cohabitation with a former partner and the timing of the new marriage following a long-term divorce.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 13. Jänner 2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 und § 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 7. August 2010 in Indien die österreichische Staatsbürgerin K.A. geheiratet und unter Berufung auf diese Ehe bei der österreichischen Botschaft in New Delhi den gegenständlichen Antrag gestellt.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers, der die österreichische Staatsbürgerschaft am 11. Oktober 2005 verliehen worden sei, habe am 14. April 1978 den J.A. geheiratet. Aus dieser Ehe stammten drei Kinder. Am 30. November 2006 sei diese Ehe geschieden worden.
Am 25. Juli 2007 habe Frau K.A. den indischen Staatsbürger H.M. geheiratet. Bei dieser Ehe habe es sich allerdings um eine Aufenthaltsehe gehandelt. Die Ehegattin habe immer mit ihrem Ehemann aus erster Ehe zusammengelebt. Die Scheidung von H.M. sei am 17. Juni 2009 erfolgt.
Der Beschwerdeführer sei in Indien verheiratet gewesen und aus dieser Ehe stammten zwei Kinder. Nach fünfzehn Ehejahren habe sich der Beschwerdeführer am 29. Juli 2010 scheiden lassen und bereits eine Woche später, am 7. August 2010, Frau K.A. in Indien geheiratet.
Die Behörde führte weiters aus, dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin seien getrennt voneinander dieselben Fragen gestellt worden, die sehr unterschiedlich beantwortet worden seien. Und zwar habe der Beschwerdeführer bei seiner Befragung nicht angeben können, wann und wo seine Ehefrau geboren sei, wie oft sie verheiratet gewesen sei, wo ihr Sohn leben würde und wie alt dieser sei oder wie viele Töchter sie habe. Weiters habe die Ehegattin weder das Alter der Kinder des Beschwerdeführers noch angeben können, ob sie bei ihm oder dessen Exfrau leben würden.
Bei der am 16. Juni 2011 durchgeführten Hauserhebung in der Wohnung der Ehefrau des Beschwerdeführers sei deren erster Ehemann angetroffen worden, der offenbar vom Mittagsschlaf geweckt worden sei. Das Bett sei zerwühlt und noch warm gewesen und es seien in einem Kasten dessen Kleidung und Dokumente vorgefunden worden. Gemäß den Eintragungen im Zentralen Melderegister sei der erste Ehemann der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers auch seit 7. Mai 2003 durchgehend - mit einer Unterbrechung vom 26. Mai 2009 bis 13. August 2009 - an dieser Adresse aufrecht gemeldet. Für die Behörde stehe somit fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor mit ihrem geschiedenen Ehemann aus erster Ehe gemeinsam wohnen würde.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, weshalb ein Aufenthaltstitel zwingend zu versagen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage durch die Behörde erwogen:
Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Februar 2012 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2011 anzuwenden.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn (u.a.) eine Aufenthaltsehe vorliegt.
Gemäß § 30 Abs. 1 leg. cit. dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Aufenthaltsehe und rügt, dass ihm zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Gelegenheit gegeben worden wäre, zu den "ihn belastenden Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen und sie zu widerlegen". Allerdings geht aus der Beschwerde nicht hervor, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse oder welchen Vorbringens die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, weshalb dem behaupteten Verfahrensmangel die Relevanz fehlt.
Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie, ausgehend von den dargelegten Widersprüchen in den Angaben der Eheleute, dem Umstand, dass die Ehefrau mit ihrem geschiedenen Mann aus erster Ehe in einer Wohnung lebt und die Heirat nur eine Woche nach der Scheidung der fünfzehn Jahre dauernden ersten Ehe des Beschwerdeführers erfolgte, das Vorliegen einer Aufenthaltsehe annimmt. Vor diesem Hintergrund vermag das Beschwerdevorbringen, es läge eine aufrechte Ehe vor und die Eheleute hätten "aufgrund ihrer unfreiwillig geführten Fernbeziehung noch nicht Gelegenheit" gehabt "über alle Einzelheiten ihres Lebens miteinander ausführlich zu sprechen", nicht zu überzeugen.
Davon ausgehend hat die Behörde zu Recht den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG herangezogen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 30. September 2014