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2012/21/0235 ECLI:AT:VWGH:2012:2012210235.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint against deportation order and entry ban due to unexhausted administrative appeal rights.

Geschäftsnummer 2012/21/0235
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complainant's appeal against a deportation order and entry ban issued by the Federal Police. The complainant argued that the authority failed to balance interests regarding his family life and relied on outdated criminal records, while ignoring his status as a father of an Austrian child. The court rejected the appeal because the administrative appeal process had not been exhausted, as a separate appeal to the Administrative Court was still available for the contested measures.

Legislator-Regeste

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§ 52 Abs. 1 FPG; § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG; § 55 Abs. 1 FPG; § 59 Abs. 3 FPG; § 61a AVG; § 34 Abs. 1 VwGG: A complaint to the Administrative Court against a deportation order, entry ban, or the associated departure deadline is inadmissible if the administrative appeal remedy has not been exhausted.

Schlagwörter

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administrative appeal exhaustion deportation order appeal entry ban review departure deadline challenge Fremdenpolizeigesetz 2005 Entzug des Bürgerrechts Verletzung des Einreiseverbots Wiederherstellung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde (die Bundespolizeidirektion Wien) gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Liberia, gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs.
§ 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 55 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 59 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 61a AVG
Es folgte der Hinweis gemäß § 61a AVG, dass "gegen diesen Bescheid" innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Art. 131 Abs. 1 Z 1 BVG
Die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot hätte jedoch vorausgesetzt, dass der administrative Instanzenzug erschöpft ist (siehe Art. 131 Abs. 1 Z 1 BVG).
§ 55 Abs. 1 FPG
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG legte sie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.
§ 61 FPG
§ 67 FPG
Die belangte Behörde habe weiters nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer als Vater eines österreichischen Sohnes den erhöhten Schutz des § 67 FPG genieße.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2012, B 1113/11
in diesem Sinn auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2012, B 1113/11).
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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde (die Bundespolizeidirektion Wien) gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Liberia, gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG legte sie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde u.a. ausgeführt, dass "gegen Spruchpunkt 3" dieses Bescheides eine gesonderte Berufung nicht zulässig sei. Es folgte der Hinweis gemäß § 61a AVG, dass "gegen diesen Bescheid" innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich zufolge der Anfechtungserklärung gegen "Spruchpunkt 3" des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien.

Der Sache und ihrem Inhalt nach wendet sich die Beschwerde aber ausschließlich gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot. In diesem Sinn wird schon im Beschwerdepunkt nur die Verletzung des subjektiven Rechts auf "Aufenthalt im Staatsgebiet der Republik Österreich" geltend gemacht. Als Grund für die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt die Beschwerde an, dass die belangte Behörde keine dem § 61 FPG entsprechende Interessenabwägung durchgeführt habe, weil sie nicht ausreichend auf das vom Beschwerdeführer in Österreich geführte Privat- und Familienleben Bedacht genommen habe. Außerdem sei das Abstellen auf weit zurückliegende strafrechtliche Verurteilungen rechtswidrig. Die belangte Behörde habe weiters nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer als Vater eines österreichischen Sohnes den erhöhten Schutz des § 67 FPG genieße.

Die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot hätte jedoch vorausgesetzt, dass der administrative Instanzenzug erschöpft ist (siehe Art. 131 Abs. 1 Z 1 BVG). Das ist aber vorliegend nicht der Fall, weil gegen diese von der Bundespolizeidirektion Wien verhängten Maßnahmen eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat offen stand (vgl. § 9 Abs. 1 FPG), worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer seinem Vorbringen in der Beschwerde zufolge im Übrigen auch Gebrauch gemacht.

Im vorliegenden Fall ist aber auch eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zulässig:

§ 59 Abs. 3 FPG bestimmt, dass gegen die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG eine gesonderte Berufung nicht zulässig ist. Das bedeutet, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nur gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung und/oder dem Einreiseverbot angefochten werden kann, nicht aber, dass eine Berufung gegen die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise überhaupt unzulässig wäre und gegen diesen Ausspruch daher immer sogleich Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden könnte (vgl. in diesem Sinn auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2012, B 1113/11). Das wäre nur dann der Fall, wenn gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot keine Berufung erhoben worden wäre. Die insoweit nicht differenzierende Rechtsmittelbelehrung kann daran nichts ändern.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2012