Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2012/21/0179 ECLI:AT:VWGH:2012:2012210179.X00 KI-generiert

VwGH dismisses late application for reinstatement and complaint regarding missed deadlines due to detention.

Geschäftsnummer 2012/21/0179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Upper Austria rejected a seven-year residence ban against a Polish national, dismissing her subsequent appeal as untimely. The applicant argued that detention prevented her from securing legal counsel, claiming she only obtained representation one week before the deadline. The court held that the detention ended on July 6, 2012, making the two-week reinstatement period expired before she could act.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 46 Abs. 1 VwGG; § 34 Abs. 1 VwGG: An application for reinstatement in the former position must be filed within two weeks after the hindrance ceases; failure to do so results in dismissal of both the reinstatement request and the subsequent appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
reinstatement in former position missed procedural deadline detention as hindrance administrative appeal residence ban

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 46 Abs. 1 VwGG
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Bei diesem Ergebnis ist auch die - unbestritten - verspätete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde werden als verspätet zurückgewiesen.

Mit dem genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Dezember 2011 erließ der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gegen die Beschwerdeführerin, eine polnische Staatsangehörige, ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin, die sich insgesamt bis 6. Juli 2012 in Strafhaft befand, nach ihren eigenen Angaben während ihres bis Jänner 2012 andauernden Aufenthalts in der Justizanstalt Schwarzau zugestellt.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen und am 13. August 2012 zur Post gegebenen Beschwerde wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist verbunden. Als Wiedereinsetzungsgrund wird geltend gemacht, dass es der Beschwerdeführerin in der Strafhaft nicht möglich gewesen sei, eine entsprechende rechtliche Beratung zu erhalten und einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Erst nach ihrer Haftentlassung habe sie über die Bewährungshilfe die Möglichkeit bekommen, sich eine anwaltliche Vertretung und Beratung zu nehmen. Dies sei "vor einer Woche" gewesen, die Frist für die Wiedereinsetzung sei somit gewahrt.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof (in diesem Fall) binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestand das "Hindernis" darin, dass die Beschwerdeführerin in Strafhaft angehalten wurde. Diese Anhaltung endete allerdings bereits mit 6. Juli 2012, weshalb die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist am Tag der Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages bereits abgelaufen war. Dass die Beschwerdeführerin erst "vor einer Woche" ihre nunmehrige Rechtsvertreterin aufsuchte, ändert daran nichts.

Der demnach verspätete Wiedereinsetzungsantrag war somit zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis ist auch die - unbestritten - verspätete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. August 2012