2012/21/0167 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit Bescheid vom 31. Mai 2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 65b iVm § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot. Zugleich sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde, was sie mit dem Hinweis auf die „bezogene Gesetzesstelle“ begründete.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 70 Abs. 3 FPG, § 70 Abs. 2 FPG, § 70 FPG, § 67 Abs. 5 FPG, § 59 Abs. 1 FPG, § 34 Abs. 1 VwGG; 2012/21/0167 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit Bescheid vom 31. Mai 2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 65b iVm § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot. Zugleich sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde, was sie mit dem Hinweis auf die „bezogene Gesetzesstelle“ begründete.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 65b iVm § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot. Zugleich sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde, was sie mit dem Hinweis auf die „bezogene Gesetzesstelle“ begründete.
Lediglich gegen den Ausspruch über den Durchsetzungsaufschub richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Ergebnis geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer hätte gemäß § 70 Abs. 2 FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von drei Monaten erteilt werden müssen.
Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde unzweifelhaft eine Entscheidung nach dem dritten Absatz des § 70 FPG und nicht eine solche nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung getroffen hat. Dass in der englischsprachigen Übersetzung des Bescheidspruches erkennbar irrtümlich § 70 Abs. 2 FPG (statt richtig: § 70 Abs. 3 FPG) angeführt wurde, ist irrelevant, weil der Übersetzung wie sich aus dem gemäß § 67 Abs. 5 FPG im vorliegenden Fall sinngemäß anzuwendenden § 59 Abs. 1 FPG, im Besonderen aus dessen letzten Satz ergibt, keine normative Bedeutung zukommt.
Eine Entscheidung nach § 70 Abs. 2 FPG im Sinn des Vorbringens des Beschwerdeführers kam schon deshalb nicht in Betracht, weil er unstrittig keinen Antrag nach dieser Bestimmung gestellt hat. Auf die Gründe für diese Unterlassung kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an. Was aber den den Beschwerdeführer ausschließlich begünstigenden Ausspruch nach § 70 Abs. 3 FPG (Einräumung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat) anlangt, so konnte er dadurch nicht in subjektiven Rechten verletzt sein (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 16. Mai 2012, Zl. 2012/21/0061, insbesondere Punkte 1.2. und 2.4. der Begründung).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon deshalb ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 28. August 2012