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2012/21/0160 ECLI:AT:VWGH:2012:2012210160.X00 KI-generiert

Scope of legal aid and exhaustion of administrative instances in VwGH review of FPG stay bans

Geschäftsnummer 2012/21/0160
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna (VwGH) dismissed the complaint as inadmissible without further proceedings, leaving the challenged administrative order in full force. The dispute concerned a German national challenging an indefinite ban on staying in Austria issued by the Federal Police Directorate of Vienna, along with the denial of a stay of enforcement. Although the complainant was granted legal aid specifically to challenge the denial of the enforcement stay, the submitted complaint exclusively targeted the stay ban itself and failed to address the stay of enforcement. The court held the complaint inadmissible because the administrative chain of instances was not exhausted regarding the stay ban, for which an appeal to the higher administrative authority was required and permissible, whereas a direct complaint to the VwGH is only admissible for decisions where no administrative appeal is available, such as the denial of the stay of enforcement, which was not substantiated in the complaint. The decision was based on § 34 Abs. 1 VwGG, Article 131 Abs. 1 Z 1 B-VG, and §§ 9 and 70 FPG.

Legislator-Regeste

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§ 68 Abs. 3 FPG, § 70 Abs. 3 FPG, § 70 FPG, § 9 Abs. 2 FPG, § 9 Abs. 1 FPG, § 34 Abs. 1 VwGG; Scope of legal aid and exhaustion of administrative instances in VwGH review of FPG stay bans: The dispute concerned a German national challenging an indefinite ban on staying in Austria issued by the Federal Police Directorate of Vienna, along with the denial of a stay of enforcement. Although the complainant was granted legal aid specifically to challenge the denial of the enforcement stay, the submitted complaint exclusively targeted the stay ban itself and failed to address the stay of enforcement. The court held the complaint inadmissible because the administrative chain of instances was not exhausted regarding the stay ban, for which an appeal to the higher administrative authority was required and permissible, whereas a direct complaint to the VwGH is only admissible for decisions where no administrative appeal is available, such as the denial of the stay of enforcement, which was not substantiated in the complaint. The decision was based on § 34 Abs. 1 VwGG, Article 131 Abs. 1 Z 1 B-VG, and §§ 9 and 70 FPG.

Schlagwörter

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Aufenthaltsdauer Vollzugsstopp Durchsetzungshaft abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Hafterstehungsfähigkeit Fortdauer der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 68 Abs. 3 FPG
Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 3 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt (zweiter Spruchpunkt).
§ 70 Abs. 3 FPG
Im dritten Spruchpunkt sprach die belangte Behörde schließlich aus, gemäß § 70 Abs. 3 FPG werde dem Beschwerdeführer von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.
§ 70 FPG
Unter der Überschrift „Weitere Rechtsmittelbelehrung (§ 70 FPG)“ heißt es dann, gemäß § 9 Abs.
§ 9 Abs. 2 FPG
Unter der Überschrift „Weitere Rechtsmittelbelehrung (§ 70 FPG)“ heißt es dann, gemäß § 9 Abs. 2 FPG sei „gegen diesen Bescheid“ eine Berufung nicht zulässig.
§ 9 Abs. 1 FPG
§ 9 Abs. 1 FPG), worauf wie erwähnt auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Procedural provision cited as the basis for dismissing the complaint without further proceedings in a non-public session.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG

Procedural provision cited as the basis for dismissing the complaint without further proceedings in a non-public session.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. März 2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsangehörigen, gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (erster Spruchpunkt). Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 3 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt (zweiter Spruchpunkt). Im dritten Spruchpunkt sprach die belangte Behörde schließlich aus, gemäß § 70 Abs. 3 FPG werde dem Beschwerdeführer von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

In der „Rechtsmittelbelehrung“ erfolgte zunächst der Hinweis darauf, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen eine Berufung eingebracht werden könne. Unter der Überschrift „Weitere Rechtsmittelbelehrung (§ 70 FPG)“ heißt es dann, gemäß § 9 Abs. 2 FPG sei „gegen diesen Bescheid“ eine Berufung nicht zulässig. In dem unmittelbar anschließenden „Hinweis“ wird dazu erläutert, „gegen diesen Bescheid, soweit über die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes entschieden wurde“, könne binnen sechs Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Dem entsprechend stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wobei der Gegenstand schlagwortartig mit „Durchsetzungsaufschub“ umschrieben wurde. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes legte der sich in Strafhaft befindende Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 7. Mai 2012 mit näherer Begründung dar, dass er zur Regelung seiner finanziellen, beruflichen und privaten Angelegenheiten einen Durchsetzungsaufschub benötige.

Hierauf bewilligte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Mai 2012 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde wie sich dem Beschluss bei Umschreibung der Angelegenheit entnehmen lässt: ausdrücklich nur gegen die im eingangs genannten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. März 2012 erfolgte „Versagung eines Durchsetzungsaufschubes“.

Nunmehr erhob der Beschwerdeführer durch den in der Folge vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich bestellten Verfahrenshelfer gegen den erwähnten Bescheid die vorliegende Beschwerde, die sich jedoch als unzulässig erweist.

Der Sache und ihrem Inhalt nach wendet sich die Beschwerde nämlich ausschließlich gegen das Aufenthaltsverbot. In diesem Sinn wird schon bei der Wiedergabe des Sachverhaltes nur erwähnt, dass mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Auf die anderen Spruchpunkte wird nicht Bezug genommen. Dementsprechend ist auch der „Beschwerdepunkt“ dahin formuliert, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid „in seinem Recht, dass über ihn kein Aufenthaltsverbot erlassen wird, sohin in seinem Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet, verletzt“ erachte.

Die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gegen das Aufenthaltsverbot hätte jedoch abgesehen davon, dass sich die Verfahrenshilfebewilligung darauf nicht bezogen hat vorausgesetzt, dass der administrative Instanzenzug erschöpft ist (siehe Art. 131 Abs. 1 Z 1 BVG). Das ist aber vorliegend nicht der Fall, weil gegen das von der Bundespolizeidirektion Wien verhängte Aufenthaltsverbot eine Berufung hätte eingebracht werden können (vgl. § 9 Abs. 1 FPG), worauf wie erwähnt auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer seinem Vorbringen im Schreiben vom 7. Mai 2012 zufolge im Übrigen auch Gebrauch gemacht.

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre zwar im Umfang der bewilligten Verfahrenshilfe insoweit zulässig gewesen, als im dritten Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ein Durchsetzungsaufschub versagt wurde. Dagegen ist nämlich gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz FPG eine Berufung nicht zulässig. Ungeachtet der umfassenden Anfechtungserklärung in der Beschwerde, wonach „der beiliegende Bescheid ... zur Gänze“ angefochten werde, enthält die Beschwerde jedoch keine Ausführungen zur Versagung eines Durchsetzungsaufschubes. Auch der „Beschwerdepunkt“ (siehe oben) bezieht sich darauf nicht.

Die somit nur den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides (die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes) unzulässig bekämpfende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (siehe zum Ganzen betreffend eine Beschwerde mit ähnlichem Inhalt den hg. Beschluss vom 17. November 2011, Zl. 2011/21/0248).

Wien, am 28. August 2012