Residence ban under EU Return Directive requires mandatory oral hearing even without party request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court annulled the appealed decision due to a procedural defect, ruling in favor of the appellant and ordering the respondent to pay €1,326.40 in legal costs. The dispute concerned a ten-year residence ban imposed on a Dominican Republic national for serious drug-related offenses, which the lower administrative tribunal had reduced to six years while upholding the ban's existence but waiving a mandatory oral hearing. The court held that because the measure implemented the EU Return Directive, the obligation to conduct a hearing was mandatory under EU law regardless of whether the unrepresented appellant requested one; the lower tribunal's justification for omitting the hearing was legally insufficient, rendering the decision void for violating procedural norms.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 51 Abs. 1 GRCh; Richtlinie 2008/115/EG: Measures implementing EU expulsion directives require a mandatory oral hearing regardless of the applicant's request, and failure to hold it renders the decision void.
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KI-generiertLegal basis for the annulment of the appealed decision due to procedural violations.
Basis for the award of legal costs to the appellant.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der 1981 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er gelangte 2003 nach Österreich und erhielt hier in der Folge Aufenthaltstitel.
Ab 2008 wurde der Beschwerdeführer straffällig. Er wurde deshalb insbesondere wegen der Begehung von Verbrechen nach dem SMG zweimal strafgerichtlich verurteilt, und zwar zuletzt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren.
Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. das diesen Verurteilungen zugrunde liegende strafbare Verhalten verhängte die Bundespolizeidirektion Linz gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27. Mai 2011 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot. Dagegen erhob der damals unvertretene Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2012 gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) dieser Berufung insofern statt, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde der erstinstanzliche Bescheid wie sich aus seiner Begründung ergibt: nach § 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG in der Fassung des am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen FrÄG 2011 bestätigt. Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung sah die belangte Behörde ab, was sie damit begründete, dass eine solche nicht erforderlich gewesen sei, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergebe, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig sei und weil die Akten erkennen ließen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lasse.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes ist als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG zu verstehen. Damit hat die belangte Behörde in „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinn des Art. 51 Abs. 1 der GrundrechteCharta gehandelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2012, Zl. 2011/21/0278). Von daher hätte die belangte Behörde aber, was in der Beschwerde zutreffend gerügt wird, im vorliegenden Fall eine Berufungsverhandlung durchführen müssen, und zwar ungeachtet dessen, dass sie vom unvertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt worden war. Dazu kann des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des zuletzt ergangenen hg. Erkenntnisses vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0267, verwiesen werden. In dem genannten Erkenntnis wurde insbesondere auch unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2011/21/0298 zum Ausdruck gebracht, dass die von der belangten Behörde zum Unterbleiben einer Berufungsverhandlung angestellten Erwägungen in einem Fall wie dem vorliegenden nicht tragfähig sind.
Das Unterbleiben der gebotenen Durchführung einer Berufungsverhandlung belastet den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. abermals das schon genannte Erkenntnis Zl. 2011/21/0267). Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 11. Juni 2013