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2012/21/0087 ECLI:AT:VWGH:2012:2012210087.X00 KI-generiert

Schubhaft: procedural error for denying mandatory oral hearing to verify if asylum application preceded detention order

Geschäftsnummer 2012/21/0087
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court annulled the contested administrative decision regarding the applicant's detention for deportation and subsequent costs, finding in favor of the Egyptian national who prevailed on the procedural review. The dispute centered on whether a third application for international protection submitted on the same day as the detention order rendered the imposition of deportation detention under § 76 of the Foreigners Police Act (FPG) unlawful. The Court held that the lower administrative body committed a material procedural error by relying on the written record and denying the applicant's request for a mandatory oral hearing to clarify whether the protection application was filed before the detention order was issued; had the application preceded the order, the detention could not have been based on §§ 76(1) and 6 FPG. Consequently, the decision was quashed pursuant to § 42(2)(3)(b) and (c) of the Administrative Court Act due to the violation of procedural rules, and the respondent was ordered to reimburse the applicant's legal expenses of €1,106.40.

Legislator-Regeste

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§ 76 Abs. 1, § 83 FPG; If a detainee submits a new asylum application before the imposition of deportation detention, the authority must hold an oral hearing to clarify the claim, as the legal basis for continued detention depends on the outcome of that claim.

Schlagwörter

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deportation detention asylum claim oral hearing requirement procedural violation Foreigners Police Act administrative review detention order annulment

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 76 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 83 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 83 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG
Legal basis for the annulment of the contested decision due to material procedural errors and violation of procedural rules.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
§§ 47 ff VwGG
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
§ 76 Abs. 1 FPG
Februar 2012 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten über den schon davor festgenommenen Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung.
§ 83 FPG
Februar 2012 gab der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) dieser Beschwerde gemäß § 83 FPG keine Folge und stellte fest, dass auch die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 14. Juni 2012, Zl. 2012/21/0079
Erkenntnis vom 14. Juni 2012, Zl. 2012/21/0079, mwN) wäre im Rahmen der ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung abzuklären gewesen.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG

Legal basis for the annulment of the contested decision due to material procedural errors and violation of procedural rules.

§§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008

Basis for the order regarding the reimbursement of legal expenses and costs.

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Volltext

Der genannte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Schubhaft, Anhaltung und Kostenaussprüche) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, hatte ab dem 1. Dezember 2005 über Aufenthaltstitel zum Zweck eines Universitätsstudiums verfügt. Zuletzt wurde er allerdings mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 11. Jänner 2008 gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG mangels ausreichenden Studienerfolges ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0118, dem die Einzelheiten dieses Verfahrens entnommen werden können, als unbegründet abgewiesen.

Am 15. September 2009 und neuerlich am 10. März 2011 beantragte der Beschwerdeführer erfolglos die Gewährung von internationalem Schutz; es ergingen jeweils rechtskräftige Ausweisungen nach Ägypten (zuletzt mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 8. Oktober 2010 und vom 14. Dezember 2011).

Mit am selben Tag in Vollzug gesetztem Bescheid vom 9. Februar 2012 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten über den schon davor festgenommenen Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung.

Der Beschwerdeführer erhob am Tag darauf gegen seine Festnahme und die Schubhaft Beschwerde, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte und unter anderem vorbrachte, im Verlauf seiner Einvernahme (vor Verhängung der Schubhaft) neuerlich erklärt zu haben, internationalen Schutz zu benötigen und dazu „eine aktuelle Bestätigung des UNHCR“ (vom 25. Jänner 2012) vorgelegt zu haben. Dessen ungeachtet habe ihn die Bezirkshauptmannschaft Amstetten nicht als Asylwerber behandelt. Er habe dann, am Abend des 9. Februar 2012, formal schriftlich und mündlich einen (dritten) Asylantrag gestellt.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2012 gab der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) dieser Beschwerde gemäß § 83 FPG keine Folge und stellte fest, dass auch die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

Begründend verneinte er der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 9. Februar 2012 und einer (nicht dem Parteiengehör unterzogenen) behördlichen Stellungnahme folgend die Stellung eines weiteren Asylantrages vor Verhängung der Schubhaft. Insoweit hielt die belangte Behörde auch die Vornahme einer mündlichen Verhandlung für entbehrlich, weil der Sachverhalt im Sinne des § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 und 6 FPG (unter Berücksichtigung des erst später gestellten Asylantrages) seien insgesamt erfüllt.

Über die gegen diesen Bescheid erkennbar nur in seinen Aussprüchen über die Schubhaft, die Anhaltung und in den Kostenaussprüchen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer hatte in seiner Administrativbeschwerde zentral geltend gemacht, dass er bei Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides vom 9. Februar 2012 infolge Stellung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz als Asylwerber zu behandeln gewesen wäre. Dieses strittige und für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Vorbringen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2012, Zl. 2012/21/0079, mwN) wäre im Rahmen der ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung abzuklären gewesen.

Hätte sich bei den nach dem Gesagten gebotenen Ermittlungen im Sinn des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben, dass der Antrag auf internationalen Schutz vor Verhängung der Schubhaft gestellt worden war, so hätte die Schubhaft nicht auf § 76 Abs. 1 und in weiterer Folge auf § 76 Abs. 6 FPG (auf diesen Bestimmungen beruht auch der Fortsetzungsausspruch der belangten Behörde) gestützt werden dürfen.

Der genannte Bescheid ist daher im Umfang seiner Anfechtung mit einem wesentlichen Verfahrensfehler belastet, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die in dieser Verordnung normierte Pauschalierung die vom Beschwerdeführer gesondert verzeichnete Umsatzsteuer bereits umfasst.

Wien, am 28. August 2012