Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2012/21/0080 ECLI:AT:VWGH:2012:2012210080.X00 KI-generiert

VwGH annulled entry ban due to lawful employment permit overriding expired Schengen visa. (16 words)

Geschäftsnummer 2012/21/0080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria annulled the entry ban imposed on a Kosovo national who overstayed a Schengen visa. The authority argued the employment permit did not justify continued stay after the visa expired, but the court found the employment permit itself granted lawful residence. Consequently, the entry ban was deemed legally invalid because the person remained lawfully present under the employment authorization.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 31 Abs. 1 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 53 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005: An entry ban is not justified if the foreigner holds a valid employment permit granting lawful residence, even if a separate visa has expired.

Schlagwörter

KI-generiert
entry ban invalidity employment permit residence visa expiration effect foreigners law Austria administrative court review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 31 Abs. 1 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 53 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
§ 66 Abs. 4 AVG
Dezember 2011 wies die belangte Behörde die der Sache nach nur gegen das Einreiseverbot erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.
§ 43 Abs. 2 VwGG
2011/21/0237, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, auch im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthaltes ab Ablauf der Gültigkeitsdauer des dem Beschwerdeführer erteilten Visums kein Einreiseverbot zu verhängen gewesen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237
Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237, auf die gemäß § 43 Abs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 erließ die Bezirkshauptmannschaft Feldbach gegenüber dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen des Kosovo, gemäß § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG eine Rückkehrentscheidung und ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot. Danach ist der Beschwerdeführer offenbar innerhalb der gesetzten Ausreisefrist von fünf Tagen in den Kosovo zurückgekehrt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2011 wies die belangte Behörde die der Sache nach nur gegen das Einreiseverbot erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.

Sie stellte in ihrer Begründung fest, dass dem Beschwerdeführer von der österreichischen Botschaft in Skopje ein den Schengenraum betreffendes Reisevisum für die Dauer vom 27. August bis zum 26. September 2011 (30 Tage) ausgestellt worden sei. In Österreich sei "ihm für die Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Hilfsarbeiters vom 19.09.2011 bis 26.10.2011" eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden. Wenn diese auch "die bewilligte Visumsdauer" überschreite, begründe dies keine Rechtfertigung dafür, sich weiter im Bundesgebiet aufzuhalten. Das bei seinem Antreffen am 6. Oktober 2011 ausgesprochene, mit 18 Monaten befristete Einreiseverbot entspreche somit den zitierten Bestimmungen des FPG.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 31 Abs. 1 Z. 6 FPG in der (unverändert in Geltung stehenden) Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 157/2005 lautet:

"§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EUEntsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben …"

Die erstgenannte Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt ist beim Beschwerdeführer in Folge der erwähnten, ihm für die Zeit vom 19. September 2011 bis zum 26. Oktober 2011 erteilten Beschäftigungsbewilligung erfüllt gewesen. Damit erweist sich auch eine in der Beschwerde ins Treffen geführte, ihm in diesem Sinn erteilte Auskunft als inhaltlich richtig. Die dem Einreiseverbot zu Grunde liegende Prämisse eines unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers nach dem Ende der Gültigkeit des Visums widerspricht daher der Rechtslage.

Abgesehen davon wäre unter Berücksichtigung der grundlegenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, auch im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthaltes ab Ablauf der Gültigkeitsdauer des dem Beschwerdeführer erteilten Visums kein Einreiseverbot zu verhängen gewesen.

Der Beschwerdeführer hättte keinen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verwirklicht, ebenso läge keine im Unrechtsgehalt ähnlich schwerwiegende Konstellation vor. Die Dauer des unterstellten unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (vom 27. September 2011 bis zu seiner freiwilligen, von der österreichischen Botschaft in Pristina am 11. Oktober 2011 bestätigten Ausreise) wäre verhältnismäßig kurz und stellte daher jedenfalls eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Es wäre somit selbst bei Zutreffen der behördlichen Ansicht, der Beschwerdeführer hätte sich ab dem 27. September 2011 rechtswidrig in Österreich aufgehalten, von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 16. November 2012