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2012/21/0052 ECLI:AT:VWGH:2012:2012210052.X00 KI-generiert

Schengen visa refusal: procedural hearing rights and prohibition of generalized suspicion of illegal stay

Geschäftsnummer 2012/21/0052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court annulled the visa refusal, ordering the state to pay the applicant legal costs of EUR 1,326.40, resulting in the applicant's victory. The dispute concerned a Nigerian national's application for a one-month Schengen visa to visit her son in Austria, where she submitted an invitation, proof of flight reservations, and evidence of the inviter's income and assets, but the lower authority rejected the application citing insufficient financial means and unfounded doubts about her intention to depart. The court found a procedural defect because the applicant was not granted an opportunity to comment on the specific allegation regarding insufficient funds before the decision, allowing her to argue the inviter had additional savings; legally, the court held that the refusal under Article 32(1)(a)(iii) of Regulation (EC) No 810/2009 (Visa Code) was invalid due to this lack of hearing, and that Article 32(1)(b) was misapplied because "begründete Zweifel" (doubts about illegal stay) require concrete evidence rather than a generalized suspicion, which was absent given the return flight and the applicant's clean visa compliance history in 1998.

Legislator-Regeste

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Schengen visa refusal: procedural hearing rights and prohibition of generalized suspicion of illegal stay: Im Beschwerdefall war der nach seinem Art. 58 Abs. 2 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex anzuwenden, der als unionsrechtliche Verordnung unmittelbar gilt.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die 1940 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 23. Jänner 2012 bei der Österreichischen Botschaft Abuja den Antrag auf Erteilung eines "Schengen-Visums" für die (berichtigte) Dauer von einem Monat. Als Zweck der Reise wurde der Besuch ihres in Österreich lebenden Sohnes, eines österreichischen Staatsbürgers, genannt. Dieser hatte sich als einladende Person mit Erklärung vom 21. Oktober 2011 verpflichtet, für den Unterhalt und die Unterkunft seiner eingeladenen Mutter (Hausfrau) aufzukommen und weiters der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten - auch wenn dieser aus welchen Gründen immer über den Zeitraum der Einladung hinausgehe - und der Ausreise sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstünden, zu bezahlen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen scheint in der angeschlossenen elektronischen Verpflichtungserklärung auf: "Beruf Arbeiter … Nettoeinkommen 1291, Arbeitsverhältnis seit: 2006, sonst. bezugsauszahl. Stelle: 0, sonst. Vermögenswerte: 0, weitere Haushaltseinkl.: 0, Sorgepflichten: 4, … Unterkunftsmiete 750". Er erwarte aus einer Lebensversicherung zum Vertragsablauf am 1. Oktober 2018 eine Auszahlung von EUR 26.155,58.

Zusätzlich wurde die Reservierung eines Hin- und Rückfluges von Lagos nach Wien (via Frankfurt) bescheinigt. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass ihr bereits ein Visum für die Dauer vom 22. Oktober 1998 bis zum 10. Jänner 1999 erteilt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 2012 wies die belangte Behörde unter Verwendung des im Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009, vorgesehenen Formblattes den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Visums ab. Begründend wurde durch Ankreuzen der entsprechenden Textbausteine im Formular angegeben, die Beschwerdeführerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, oder sie sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Ebenso habe ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall war der nach seinem Art. 58 Abs. 2 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex anzuwenden, der als unionsrechtliche Verordnung unmittelbar gilt.

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar zunächst auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii des Visakodex, wonach das Visum verweigert wird, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet sei, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Bei der Bejahung dieses Tatbestandes ist der belangten Behörde allerdings ein Verfahrensmangel unterlaufen, weil der Beschwerdeführerin vor der Abweisung ihres Antrages Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0344). Den vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich nicht entnehmen, dass dieser Verpflichtung nachgekommen worden wäre. Es verstößt daher nicht gegen das Neuerungsverbot, dass die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht, der Einladende verfüge zusätzlich über zwei Sparguthaben (von zusammen rund EUR 13.000,--), sodass ihr einmonatiger Aufenthalt in Österreich "jedenfalls finanziell gesichert" sei.

Hinsichtlich des zweiten von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgrundes entspricht es überdies der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b des Visakodex mache deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es bedürfte vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, sodass die Behörde die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, und vom 5. Juli 2012, Zl. 2011/21/0046). Solche Indizien sind dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, zumal daraus eine Reservierung des Rückfluges in den Heimatstaat hervorgeht.

Zudem hat die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin bei einem früheren Aufenthalt in Österreich - nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen - die Geltungsdauer eines ihr erteilten Visums nicht überschritten hatte. Auch die erstmals in der Gegenschrift dazu angestellten Überlegungen, der belangten Behörde "entzieh(e) sich Kenntnis über die im Jahr 1998 der Entscheidungsfindung zugrunde liegenden Umstände, insb. die damalige soziale und wirtschaftliche Verwurzelung der Obgenannten im Heimatland, welche eine Wiederausreise seinerzeit als wahrscheinlich erscheinen ließen", nehmen nicht auf das rechtstreue Verhalten nach der Visumserteilung Bezug. Ebenso wenig kann dem vorgelegten Verwaltungsakt eine Änderung der damaligen Verhältnisse entnommen werden.

Der bekämpfte Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die § § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 25. Oktober 2012