VwGH dismisses appeal as inadmissible due to exhausted administrative remedies and lack of rights violation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal as inadmissible because the administrative remedy procedure had already been exhausted. The complainant, a Bulgarian national, argued that the police authority violated her rights by granting a one-month enforcement suspension while simultaneously excluding the suspensive effect of an appeal against her residence ban. The court ruled that the statutory obligation to grant such a suspension does not constitute a violation of subjective rights and that an appeal was properly filed, rendering the subsequent complaint procedurally invalid.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 1 VwGG; § 57 Abs. 1 FPG; § 70 Abs. 3 FPG: An appeal to the Administrative Court is inadmissible if the administrative remedy procedure has been exhausted, and the statutory obligation to grant an enforcement suspension does not constitute a violation of subjective rights.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck (der belangten Behörde) vom 22. Jänner 2012 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bulgarische Staatsangehörige, gemäß § 67 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (erster Spruchpunkt). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 FPG "ausgeschlossen" (zweiter Spruchpunkt). Im dritten Spruchpunkt sprach die belangte Behörde schließlich aus, gemäß § 70 Abs. 3 FPG werde der Beschwerdeführerin von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
In der vorliegenden Beschwerde, die sich ungeachtet des weiteren Vorbringens, gegen diesen Bescheid sei bereits fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol erhoben worden, der Anfechtungserklärung nach "gegen den in Kopie beiliegenden Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 22.01.12" richtet, wird zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt, der Instanzenzug sei insoweit "als ausgeschöpft zu betrachten", als über die Gewährung des Durchsetzungsaufschubes entschieden worden sei; eine Berufung sei diesbezüglich nicht zulässig. Damit steht im Einklang, dass sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdepunkt (unter anderem auch) "in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Gewährung des Durchsetzungsaufschubes nach rechtskräftiger Verhängung eines Aufenthaltsverbotes verletzt" erachtet.
Dem liegt die in den Beschwerdegründen vertretene Auffassung zugrunde, die belangte Behörde habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil überhaupt nicht nachvollzogen werden könne, warum gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt und gleichzeitig gemäß § 57 Abs. 1 FPG die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid ausgeschlossen werde.
Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin durch den der gesetzlichen Verpflichtung zur amtswegigen Einräumung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat entsprechenden Ausspruch (vgl. § 70 Abs. 3 FPG) in subjektiven Rechten - insbesondere in dem in der Beschwerde geltend gemachten "Recht auf Gewährung des Durchsetzungsaufschubes" - nicht verletzt sein kann (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2012, Zl. 2011/21/0273).
Soweit sich die Beschwerde der Sache nach aber auch gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides - im Beschwerdepunkt erachtet sich die Beschwerdeführerin auch "in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Zugestehen der aufschiebenden Wirkung einer Berufung verletzt" - richten sollte, ist dazu noch darauf hinzuweisen, dass insoweit eine Berufung zulässig ist und demnach eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges unzulässig wäre.
Die Beschwerde war daher jedenfalls zur Gänze gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2012