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2012/21/0022 ECLI:AT:VWGH:2013:2012210022.X00 KI-generiert

Unlawful residence penalty overturned due to retroactive ex tunc effect of annulled residence card rejection

Geschäftsnummer 2012/21/0022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Federal Administrative Court (VwGH) annulled the appealed decision, finding it legally void due to procedural errors, which constitutes a procedural victory for the applicants without addressing the merits of the underlying offense. The dispute concerned foreign nationals charged with unlawful residence in Austria for exceeding their visa-free stay, where the lower administrative court had upheld the penalties by relying on a prior, allegedly final rejection of the applicants' applications for long-term residence cards as family members of a citizen who had exercised EU free movement rights. The decisive legal basis was the retroactive ("ex tunc") effect of a separate VwGH judgment that had previously annulled the ministerial decisions rejecting those residence applications; consequently, the residence applications were deemed pending again at the time the appealed decision was issued, rendering the lower court's reliance on the existence of a final adverse ruling a procedural violation under § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b and c VwGG.

Legislator-Regeste

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§ 120 Abs. 1 Z 2 FPG, § 57 NAG, § 42 Abs. 3 VwGG, § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG; Unlawful residence penalty overturned due to retroactive ex tunc effect of annulled residence card rejection: The dispute concerned foreign nationals charged with unlawful residence in Austria for exceeding their visa-free stay, where the lower administrative court had upheld the penalties by relying on a prior, allegedly final rejection of the applicants' applications for long-term residence cards as family members of a citizen who had exercised EU free movement rights. The decisive legal basis was the retroactive ("ex tunc") effect of a separate VwGH judgment that had previously annulled the ministerial decisions rejecting those residence applications; consequently, the residence applications were deemed pending again at the time the appealed decision was issued, rendering the lower court's reliance on the existence of a final adverse ruling a procedural violation under § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b and c VwGG.

Schlagwörter

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Überschreitung der Visumsdauer illegaler Aufenthalt Verstösse gegen das Ausländergesetz abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Ausdehnung des Besuchsrechts Ausreisefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 120 Abs. 1 Z 2 FPG
Über die Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils eine Geldstrafe von € 500, (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt.
§ 57 NAG
November 2009 auch Anträge auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 iVm § 57 NAG gestellt.
§ 42 Abs. 3 VwGG
2011/22/0103, 0104, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung ex tunc aufgehoben.
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG
Legal basis for the annulment of the appealed decision due to legal irregularity resulting from a violation of procedural rules.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG

Legal basis for the annulment of the appealed decision due to legal irregularity resulting from a violation of procedural rules.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 25. Mai 2011 wurde den Beschwerdeführern, serbischen Staatsangehörigen, zur Last gelegt, sie hätten sich „zumindest seit 1.03.2011“ als Fremde rechtswidrig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, weil sie es nach ihrer Einreise am 1. November 2010 verabsäumt hätten, „innerhalb der visumsfreien Zeit in der Dauer von drei Monaten“ rechtzeitig das österreichische Bundesgebiet wieder zu verlassen. Über die Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils eine Geldstrafe von € 500, (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg (die belangte Behörde) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Oktober 2011 als unbegründet ab und bestätigte (mit hier nicht weiter relevanten Maßgaben) die angefochtenen Straferkenntnisse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:

Die Beschwerdeführer hatten im Administrativverfahren gegen ihre Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts vor allem vorgebracht, ihnen stünde als Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers (ihres Sohnes), der durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 24. Oktober 2009 sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht (Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWRMitgliedstaat) in Anspruch genommen habe und der ihnen tatsächlich Unterhalt gewähre, ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Sie hätten daher am 23. November 2009 auch Anträge auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 iVm § 57 NAG gestellt.

Dem hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (nur) entgegen, die genannten Anträge seien mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Bundesministerin für Inneres vom 7. März 2011 rechtskräftig abgewiesen worden; danach komme den Beschwerdeführern „ein dementsprechendes Aufenthaltsrecht“ nicht zu. „Angesichts dieser Vorentscheidung“ sei vom unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in Bezug auf den verfahrensrelevanten Tatzeitraum auszugehen und folglich der Schuldspruch zu bestätigen gewesen.

Die erwähnten Bescheide der Bundesministerin für Inneres wurden jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2013, Zlen. 2011/22/0103, 0104, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung ex tunc aufgehoben. Die Rückwirkung eines bescheidaufhebenden Erkenntnisses ist vom Verwaltungsgerichtshof aber auch bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines anderen, vor Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses ergangenen Bescheides wahrzunehmen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0211, mwN). Aufgrund der ex tuncWirkung der Aufhebung der Ministerialbescheide vom 7. März 2011 durch das genannte Erkenntnis vom 17. April 2013 waren daher für den Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides rückwirkend die Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltskarten so zu beurteilen, dass sie wieder im Berufungsstadium anhängig waren. Demnach greift die wiedergegebene Begründung der belangten Behörde, die auf diesbezüglich rechtskräftige Bescheide abgestellt hatte, zu kurz.

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Ein Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer musste unterbleiben, weil der Beschwerde ein darauf gerichteter Antrag nicht zu entnehmen ist.

Wien, am 16. Mai 2013