Summons to foreign police interview becomes obsolete after rescheduling, rendering appeal inadmissible due to loss of right of legal protection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court dismissed the appeal as inadmissible, leaving the appealed summons order in force, and ordered the appellant to reimburse the respondent authority EUR 57.40 in costs. The dispute concerned the admissibility of a judicial review against a summons issued under the Foreign Police Act (FPG), which required a foreign national to attend an interview at a consular office with a warning of arrest for non-compliance. The court found the legal remedy unavailable because the authority implicitly waived the threatened sanctions by issuing a subsequent summons and successfully holding the rescheduled interview, thereby rendering the original contested order obsolete before the appeal was filed. The dismissal was grounded in § 34 para. 1 and 3 of the Administrative Court Act (VwGG), citing the doctrine that a right to legal protection lapses if the authority's conduct extinguishes the underlying infringement.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG; A complaint against a summons is inadmissible if the authority's subsequent conduct, such as issuing a new summons and scheduling a new interview, demonstrates a waiver of the threatened sanctions and renders the original summons void.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid vom 5. August 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 20. September 2011 zu einem näher angeführten Zeitpunkt zum Generalkonsulat der Republik Türkei zu kommen, um in der Angelegenheit "Interviewtermin" als Partei mitzuwirken. Wenn er diese Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, müsse er damit rechnen, dass ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erlassen werde. Als weitere Rechtsgrundlagen für den Ladungsbescheid wurden § 19 AVG, § 74 Abs. 1 Z 1 und § 77 Abs. 4 FPG angeführt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Den von der belangten Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der gegenständlichen Ladung nicht nachgekommen ist. Seitens der belangten Behörde wurde hierauf ein späterer "Interviewtermin" mit dem türkischen Generalkonsulat vereinbart, woraufhin am 8. November 2011 ein neuerlicher Ladungsbescheid, nunmehr für den 24. November 2011, erging. Diesem Bescheid leistete der Beschwerdeführer Folge.
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die belangte Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden und ist hier in der Erlassung des neuerlichen Ladungsbescheides vom 8. November 2011 in Verbindung mit der Abhaltung des neuen Termins zu erblicken. Es kann nämlich kein Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde damit den ersten - hier gegenständlichen - Ladungsbescheid für hinfällig erachtete. Im Hinblick darauf lag bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den bekämpften (ersten) Ladungsbescheid nicht mehr vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0638).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 20. März 2012