Suspension of deportation order denied; court lacks jurisdiction to review deportation legality in detention proceedings.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the applicant's request to suspend deportation to Hungary while in detention. The applicant argued that deportation would violate Article 3 of the ECHR due to conditions in Hungary, but the court held it could only rule on detention conditions, not the deportation itself. Consequently, the suspension request was rejected because the court lacked jurisdiction to assess the deportation's legality in this procedural context.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; § 30 Abs. 1 VwGG: The administrative court reviewing detention measures lacks jurisdiction to examine the legality of the underlying deportation order or suspend it, as such matters fall outside the scope of detention proceedings.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Das gegenständliche Aufschiebungsbegehren bezieht sich auf den Ausspruch der belangten Behörde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen beim Antragsteller (weiterhin) vorliegen. Dazu bringt der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Jänner 2011 rechtskräftig nach Ungarn ausgewiesene, danach nach eigenen Angaben untergetauchte und nach seinem zufälligen Aufgriff in Wien seit 22. Dezember 2011 in Schubhaft befindliche Antragsteller vor, dass seine Belassung in Schubhaft "unter Durchführung der für den 12.1.2012 angeordneten Überstellung" (nach Ungarn) für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil iS des § 30 Abs. 2 VwGG darstelle. Seine Abschiebung nach Ungarn (in Vollziehung der Dublin II-Verordnung) würde nämlich angesichts der dort zu erwartenden Behandlung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur über Schubhaft, nicht aber auch über die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung zu erkennen hat. Das gilt auch für die Entscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG. Dazu kann auf den vom Antragsteller selbst erwähnten, einen vergleichbaren Fall behandelnden hg. Beschluss vom 6. September 2010, Zl. AW 2010/21/0203, verwiesen werden. Lediglich der Umstand, dass aktuell eine Abschiebung von vornherein nicht in Betracht kommt, wäre im Rahmen der Schubhaftentscheidung mitzuberücksichtigen. Derartiges lässt sich aber schon den Antragsbehauptungen nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen. Soweit aber vorgebracht wird, das Bundesasylamt würde wegen der Verhältnisse in Ungarn nunmehr - gemäß der ständigen Spruchpraxis des Asylgerichtshofes - keine "Ungarn-Bescheide" mehr erlassen, konnte das nicht verifiziert werden.
Wie im Fall des genannten Beschlusses konnte dem Aufschiebungsbegehren daher auch hier keine Folge gegeben werden. Wie dort ist aber auch hier darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde trotz Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der asylrechtlichen Ausweisung von der Abschiebung des Antragstellers (hier: nach Ungarn) dann Abstand nehmen müsste, wenn die (auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Antragstellers) vorzunehmende Beurteilung der derzeitigen Lage in Ungarn für gemäß der Dublin II-Verordnung rückgestellte Asylwerber in der Situation des Antragstellers zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.
Wien, am 10. Jänner 2012