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2012/18/0210 ECLI:AT:VWGH:2012:2012180210.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal complaint for lack of standing regarding procedural rejection of residence ban reduction. The court held the complaint failed to specify subjective rights violated by the procedural decision. The court ruled the complaint was inadmissible due to lack of specific legal standing. The court found the complaint did not identify specific subjective rights violated by the procedural decision. The court dismissed the complaint because it lacked specific legal standing. The court determined the complaint failed to specify subjective rights violated by the procedural decision.

Geschäftsnummer 2012/18/0210
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complaint against the Federal Police's rejection of the appellant's appeal. The appellant argued that the rejection violated her right to family life under Article 8 ECHR and her right to a residence permit, but failed to specify which subjective rights were infringed. The court held that the complaint was procedurally inadmissible because it did not clearly identify the specific subjective rights violated by the purely procedural decision.

Legislator-Regeste

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§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG; § 34 Abs. 1 VwGG: A complaint is inadmissible if it fails to specify the subjective rights allegedly violated by the contested administrative act, thereby failing to define the scope of the court's review.

Schlagwörter

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lack of standing procedural decision subjective rights administrative complaint VwGG admissibility residence permit family life rights Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Sohin war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
§ 41 Abs. 1 VwGG
Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist.
§ 66 Abs. 4 AVG
2 AVG die Dauer des gegen sie bestehenden Aufenthaltsverbotes von zehn auf fünf Jahre reduziert wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG "mangels Berufungslegitimation" zurück.
§ 68 Abs. 2 AVG
§ 11 Abs. 3 NAG
"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art.
Art. 8 EMRK
3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK verletzt."

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/22/0031
Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/22/0031, mwN).
Beschluss vom 15. Dezember 2011, 2008/18/0159
Beschluss vom 15. Dezember 2011, 2008/18/0159, mwN).
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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, womit unter Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG die Dauer des gegen sie bestehenden Aufenthaltsverbotes von zehn auf fünf Jahre reduziert wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG "mangels Berufungslegitimation" zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "II. Beschwerdepunkt:" - neben dem Hinweis darauf, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide - Folgendes ausgeführt wird:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK verletzt."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/22/0031, mwN).

Mit der Behauptung, dass der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll (vgl. dazu ebenfalls den bereits erwähnten Beschluss vom 23. Mai 2012, mwN).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung zurückgewiesen. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, hier: über die Berufung der Beschwerdeführerin, abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Sachentscheidung in Betracht. In anderen Rechten, insbesondere im ausdrücklich geltend gemachten Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ein darauf abzielendes Verfahren war im Übrigen nicht einmal Gegenstand des Verfahrens erster Instanz), konnte die Beschwerdeführerin durch die bekämpfte Formalentscheidung somit nicht verletzt sein (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2011, 2008/18/0159, mwN).

Sohin war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2012