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2012/18/0200 ECLI:AT:VWGH:2013:2012180200.X00 KI-generiert

VwGH annuls deportation order due to prior invalid expulsion of family members and lack of child care plan.

Geschäftsnummer 2012/18/0200
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice annulled the deportation order against a Georgian national, ruling it legally invalid. The authority had relied on the fact that most family members had been previously expelled, but the court found the prior expulsions of the wife and son void due to procedural errors. Furthermore, the decision failed to address the care needs of the child born in 2003, violating mandatory assessment requirements.

Legislator-Regeste

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§ 53 Abs. 1 FPG; § 66 FPG: A deportation order is invalid if it relies on the prior expulsion of family members that was itself annulled for procedural defects, and if the authority fails to assess the care situation of children left behind.

Schlagwörter

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deportation order invalidity family member expulsion procedural defect annulment child care assessment Fremdenpolizeigesetz 2005 Familienasyl verzögerter Familiennachzug Visa, Asyl, Einwanderung usw

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen georgischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
§ 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid war sohin wegen vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das sonstige Beschwerdevorbringen hätte eingegangen werden müssen.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
§ 66 FPG
In ihrer rechtlichen Beurteilung gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des § 66 FPG zulässig sei.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, Zlen. 2011/23/0435 und 0436
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, Zlen. 2011/23/0435 und 0436, die gegen die Ehefrau und das im Jahr 1999 geborene Kind des Beschwerdeführers erlassenen Ausweisungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen georgischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 23. Jänner 2002 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Am 28. Jänner 2002 habe er einen Asylantrag gestellt, der am 24. Februar 2009 rechtskräftig im Instanzenzug abgewiesen worden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 27. April 2009 abgelehnt.

Im November 2002 habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau und sein Kind nach Österreich nachkommen lassen. Diese seien ebenfalls unrechtmäßig in das Bundesgebiet gelangt. Es sei dem Beschwerdeführer klar gewesen, dass er in Österreich ein Familienleben auf Dauer nicht führen könne.

Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers, die ebenso wie er unrechtmäßig in Österreich aufhältig seien, seien nach Abschluss ihrer Asylverfahren im Juli 2009 ebenfalls im Instanzenzug ausgewiesen worden. Weiters sei festzuhalten, dass am 21. August 2003 in Wien die zweite Tochter des Beschwerdeführers geboren worden sei.

Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sei eine „recht gute“ Integration der ganzen Familie glaubhaft gemacht worden. Auch die Deutschkenntnisse dürften sich den vorgelegten Nachweisen zufolge auf „recht hohem“ Niveau bewegen. Etliche Personen darunter auch der Pfarrer in B, wo der Beschwerdeführer mit seiner Familie wohne, setzten sich für den Verbleib der Familie in Österreich ein.

In ihrer rechtlichen Beurteilung gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des § 66 FPG zulässig sei. Dabei rückte sie in den Vordergrund, dass die familiären Bindungen in Österreich stark zu relativieren seien, weil abgesehen von der jüngsten Tochter alle hier lebenden Familienmitglieder ausgewiesen worden seien. Es könne somit auf legalem Weg im Bundesgebiet kein Familienleben stattfinden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (12. April 2010) nach den Bestimmungen des FPG in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 richtet.

Die belangte Behörde hat das Schwergewicht ihrer Überlegungen zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung unter dem Blickwinkel des § 66 FPG darauf gelegt, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die übrigen Familienmitglieder abgesehen von einer Tochter ausgewiesen worden seien und daher nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, Zlen. 2011/23/0435 und 0436, die gegen die Ehefrau und das im Jahr 1999 geborene Kind des Beschwerdeführers erlassenen Ausweisungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Infolge der mit dieser Aufhebung verbundenen ex tuncWirkung ist daher jener sachverhaltsbezogenen Grundlage, von der die belangte Behörde im vorliegenden Fall tragend ausging, der Boden entzogen. Es kann daher der hier angefochtene Bescheid schon deshalb keinen Bestand haben. Allerdings hat die belangte Behörde zudem dem Umstand, dass gegen das in Österreich im Jahr 2003 geborene Kind keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergriffen wurden, in rechtswidriger Weise überhaupt keine Beachtung geschenkt. Der angefochtene Bescheid enthält keine Ausführungen dazu, ob und aus welchen Gründen (allenfalls) davon auszugehen wäre, dass dieses Kind jedenfalls also auch ohne dass gegen dieses eine Ausweisung erlassen werden müsste die Eltern im Fall deren Ausreise begleiten würde. Ebenso wenig kann dem angefochtenen Bescheid entnommen werden, dass und auf welche Weise die Versorgung dieses Kindes, für den Fall, dass es die Eltern nicht begleiten würde, in adäquater Form sichergestellt wäre.

Der angefochtene Bescheid war sohin wegen vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das sonstige Beschwerdevorbringen hätte eingegangen werden müssen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. Jänner 2013