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2012/18/0198 ECLI:AT:VWGH:2012:2012180198.X00 KI-generiert

VwGH annulled deportation order for Ghanaian woman due to failure to assess Art. 8 ECHR exception.

Geschäftsnummer 2012/18/0198
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice annulled the deportation order issued against a Ghanaian woman, ordering the state to cover her legal costs. The lower authority had deported her based on her unlawful residence following a rejected asylum claim, ignoring her severe health issues and marriage to an Austrian citizen. The court ruled the deportation illegal because the authorities failed to conduct the required proportionality assessment under Article 8 of the ECHR to determine if an exception to the deportation ban applied.

Legislator-Regeste

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§ 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: A deportation order based on unlawful residence is invalid if the authority fails to assess whether an exception under Article 8 ECHR applies, requiring a specific proportionality analysis distinct from general human rights considerations.

Schlagwörter

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deportation order Article 8 ECHR proportionality assessment unlawful residence asylum rejection foreigners police act exception to ban

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ghana, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus Österreich aus.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
8 EMRK einer Prüfung unterziehen zu müssen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
§ 65b Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG
Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
§ 66 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 53 Abs. 1 FPG
Seit "negativem Abschluss" des Asylverfahrens halte sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien.
§ 66 FPG
Im Rahmen der gemäß § 66 FPG durchzuführenden Interessenabwägung gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zulässig sei.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Art. 8 EMRK
Der angefochtene Bescheid war somit schon deswegen ohne das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung mit Blick auf Art. 8 EMRK einer Prüfung unterziehen zu müssen gemäß § 42 Abs.
§ 65b FPG
Für das fortzusetzende Verfahren wird auf die nunmehr geltende Bestimmung des § 65b FPG hingewiesen.

Zitierte Rechtsprechung

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C-256/11, 15.11.2011
2009/22/0158, 23.02.2012

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ghana, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus Österreich aus.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei am 14. September 2003 unrechtmäßig in Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei am 1. Oktober 2009 in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen worden. Seit "negativem Abschluss" des Asylverfahrens halte sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Die dem Vorbringen zufolge an Schizophrenie und auch an Krebs leidende Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2007 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und lebe mit ihm (seit Februar 2007) im gemeinsamen Haushalt. Im Rahmen der gemäß § 66 FPG durchzuführenden Interessenabwägung gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zulässig sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. November 2011, C256/11, darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall, wonach die Erlassung einer auf § 53 Abs. 1 FPG gestützten Ausweisung unzulässig wäre, darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2009/22/0158, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Auch im vorliegenden Fall wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör die Frage, ob ein Ausnahmefall im Sinne der oben genannten Ausführungen des EuGH vorliegt, ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen und war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Der angefochtene Bescheid war somit schon deswegen ohne das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung mit Blick auf Art. 8 EMRK einer Prüfung unterziehen zu müssen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Für das fortzusetzende Verfahren wird auf die nunmehr geltende Bestimmung des § 65b FPG hingewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 12. Dezember 2012