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2012/18/0176 ECLI:AT:VWGH:2012:2012180176.X00 KI-generiert

Ten-year entry ban for marriage of convenience under § 60(2)(9) FPG and proportionality review under § 66 FPG

Geschäftsnummer 2012/18/0176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed the complainant’s appeal as unfounded, upholding a ten-year entry ban issued by the authority, and ordered the complainant to pay litigation costs of € 610.60. The case involved a non-EU national challenging a residence prohibition based on the allegation that he had entered into a marriage of convenience solely to obtain a family residence title after his previous lawful status had lapsed. The decisive legal basis comprised §§ 60 and 66 of the Foreign Police Act 2005 (FPG), specifically § 60(2)(9) FPG, which classifies the misuse of marriage for immigration purposes as a serious violation of public order warranting an entry ban. The court found no error in the lower authority’s evidentiary assessment regarding the marriage’s fraudulent nature, rejected arguments regarding procedural hearings under security directorate competence rules, and applied the prohibition of new facts (§ 41(1) VwGG) to exclude a post-decision stroke from consideration, thereby confirming the proportionality of the ban’s duration and validity under Art. 8 ECHR.

Legislator-Regeste

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§ 41 Abs. 1 VwGG; § 42 Abs. 1 VwGG: The prohibition on new submissions in administrative proceedings bars the consideration of evidence presented after the contested decision, preventing the court from overturning the authority's risk assessment based on subsequent events.

Schlagwörter

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prohibition on new submissions administrative reconsideration residence ban revocation foreigners act 2005 procedural bar risk assessment medical evidence inadmissibility albanisches Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 41 Abs. 1 VwGG
Jänner 2012 einen Schlaganfall erlitten, ist er auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) zu verweisen.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Legal basis cited in the dispositive for dismissing the appeal as unfounded.
§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 9 Fremdenpolizeigesetz 2005
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, ein auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes, auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
§ 66 Fremdenpolizeigesetz 2005
VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
§ 117 Abs. 2 FPG
September 2009 sei die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers die Ehe sei noch im Jahr 2009 rechtskräftig geschieden worden vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 2 FPG rechtskräftig zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden.
Art. 8 EMRK
Ausgehend davon gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe die Ehe mit J geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit ihr nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt.
§ 60 Abs. 1 FPG
Es sei sohin der eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG indizierende Tatbestand des § 60 Abs.
§ 60 Abs. 2 Z 9 FPG
1 FPG indizierende Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG erfüllt.
§ 66 FPG
Es sei im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre im Inland aufhältig sei.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 15. Mai 2012, Zl. 2011/18/0147
Erkenntnis vom 15. Mai 2012, Zl. 2011/18/0147, mwN).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Legal basis cited in the dispositive for dismissing the appeal as unfounded.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008

Legal basis cited in the dispositive for the assessment of litigation costs and reimbursement of expenses.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, ein auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes, auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei erstmals am 22. Juli 1996 nach Österreich gekommen, um hier "schwarz zu arbeiten". Dies habe er damals angetroffen unter seinem früheren Familiennamen M am 8. Dezember 1996 zugestanden. Zu dieser Zeit habe er bereits für vier Wochen für ein Unternehmen gearbeitet und pro Tag etwa ATS 500, (d.s. € 36,34) erhalten. Es sei den Verwaltungsakten allerdings nicht zu entnehmen, dass damals gegen ihn fremdenpolizeilich vorgegangen worden sei.

Am 29. Februar 2001 sei der Beschwerdeführer von Ungarn kommend erneut in Österreich eingereist. Er habe damals über ein "SchengenVisum", welches vom 28. Februar 2001 bis 15. März 2001 gültig gewesen sei, verfügt und unangemeldet in 1140 Wien gewohnt. Nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei der Beschwerdeführer in Österreich geblieben. Am 14. August 2003 habe er um seine Abschiebung ersucht, weil er sich die Rückreise in sein Heimatland nicht habe leisten können.

Die Behörde erster Instanz habe mit Bescheid vom 20. August 2003 gegen den Beschwerdeführer wegen Mittellosigkeit ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 4. September 2003 sei der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Urkundenfälschung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt worden. Diese Verurteilung sei mittlerweile getilgt.

Am 9. September 2003 sei der Beschwerdeführer in sein Heimatland abgeschoben worden.

Der Beschwerdeführer habe seinen Namen im Juli 2004 auf den nunmehr geführten Familiennamen J geändert. Mit Antrag vom 24. Jänner 2005 habe er begehrt, das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot aufzuheben. Dies habe er damit begründet, dass er seine Großmutter, die österreichische Staatsbürgerin sei, und seine Mutter, die beide in Wien lebten, besuchen wolle.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2006 habe die Behörde erster Instanz das aus dem Jahr 2003 stammende Aufenthaltsverbot aufgehoben. Seit dem 19. September 2006 scheine der Beschwerdeführer wieder als im Bundesgebiet behördlich gemeldet auf. Er sei mit einem vom 18. September 2006 bis 2. Oktober 2006 gültigen Visum in Österreich eingereist.

Am 6. Oktober 2006 kurz nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums habe der Beschwerdeführer in Wien die um 21 Jahre ältere österreichische Staatsbürgerin J geheiratet. Daraufhin habe er am 4. Dezember 2006 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gestellt. Ihm sei ein solcher Aufenthaltstitel auch tatsächlich gewährt worden. Auch darauf folgenden Verlängerungsanträgen sei stattgegeben worden. Über den zeitlich zuletzt gestellten Verlängerungsantrag vom 10. Dezember 2009 sei aber in Anbetracht des nunmehr laufenden Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung von der Niederlassungsbehörde noch nicht abgesprochen worden.

Am 29. September 2009 sei die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers die Ehe sei noch im Jahr 2009 rechtskräftig geschieden worden vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 2 FPG rechtskräftig zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden. Sie sei schuldig erkannt worden, am 6. Oktober 2006 am Standesamt WienMargareten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das dafür geleistete Entgelt von € 8.000, unrechtmäßig zu bereichern, die Ehe mit dem Beschwerdeführer geschlossen zu haben, ohne ein gemeinsames Familienleben in diesem Sinn zu führen. Sie habe auch gewusst, dass sich der Beschwerdeführer für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wolle.

Der Beschwerdeführer habe das Eingehen einer Aufenthaltsehe im gegenständlichen Verwaltungsverfahren bestritten.

Im vorliegenden Fall deuteten auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe aber viele Indizien hin. Der Beschwerdeführer wolle offenkundig mit "aller Gewalt" in Österreich bleiben. Er habe schon bisher weder vor Schwarzarbeit noch vor illegalem Aufenthalt zurückgeschreckt. Seine frühere Ehefrau sei um 21 Jahre älter als er. Sie habe sich vor der Hochzeit und auch "zum Teil" danach in einer unsicheren Beschäftigungssituation befunden. Ihr habe daher eine "finanzielle Zubuße" zu ihrem geringfügigen Verdienst willkommen sein müssen. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass die Eheschließung des Beschwerdeführers mit J von der Mutter des Beschwerdeführers eingefädelt worden sei, damit der Beschwerdeführer in Österreich bleiben könne. Es liege "aber auf der Hand", dass die Zeit von August 2006 bis zum Hochzeitstag, also lediglich sechs Wochen, viel zu kurz gewesen sei, um das tatsächliche Entstehen einer Liebesbeziehung, noch dazu beim vorliegenden Altersunterschied, annehmen zu können. Die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers sei rechtskräftig des Eingehens einer Aufenthaltsehe schuldig gesprochen worden. Schließlich habe der Zeuge K angegeben, dass er in der Zeit von November 2004 bis Dezember 2008 mit J eine Lebensgemeinschaft geführt habe und es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit J um eine Aufenthaltsehe handle, für die sie € 8.000, erhalten habe. Dieses Entgelt sei von der Mutter des Beschwerdeführers bezahlt worden. Letztlich habe aber auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, die ursprünglich das Eingehen einer Aufenthaltsehe bestritten habe, im gerichtlichen Strafverfahren ihre Angaben revidiert.

Ausgehend davon gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe die Ehe mit J geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit ihr nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt. Die Ehe sei missbräuchlich zur Erlangung von sonst nicht zustehenden Berechtigungen eingegangen worden. Es sei sohin der eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG indizierende Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG erfüllt. Das Verhalten des Beschwerdeführers laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, dar.

Es sei im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre im Inland aufhältig sei. Es bestünden auch familiäre Bindungen zur in Österreich lebenden Mutter und Großmutter, die beide österreichische Staatsbürgerinnen seien. Der Beschwerdeführer weise zwar auch berufliche Bindungen in Österreich auf. Diese seien in ihrer Bedeutung jedoch zu relativieren, weil sie erst durch das Eingehen der Aufenthaltsehe "entstanden" seien. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei zum Erreichen von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme. Die Integration des Beschwerdeführers sei insofern zu relativieren, als sie letztlich nur auf die Aufenthaltsehe zurückzuführen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (29. März 2010) nach den Bestimmungen des FPG in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 richtet.

Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid in ihren beweiswürdigenden Überlegungen und macht geltend, dass die belangte Behörde eine Berufungsverhandlung hätte durchführen müssen.

Wie der Beschwerdeführer aber selbst erkennt, besteht im fremdenrechtlichen Verfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf Durchführung einer Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2012, Zl. 2011/18/0147, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der belangten Behörde (weitere) Verfahrensfehler vorwirft, enthält die Beschwerde keine näheren Ausführungen dahingehend, was im Falle ergänzender Erhebungen, wie etwa der neuerlichen Befragung des Zeugen K und des Beschwerdeführers, hätte hervorkommen und festgestellt werden können. Vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beweiswürdigung bloß eingeschränkt zukommenden Prüfungsbefugnis ist im vorliegenden Fall die behördliche Beweiswürdigung im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde ihren Überlegungen abgesehen von den von ihr erwähnten Indizien maßgeblich die Angaben des Zeugen K sowie das Ergebnis des die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Strafverfahrens in nachvollziehbarer Weise zu Grunde gelegt hat, nicht als unschlüssig anzusehen.

Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde kann aber auch ihre Ansicht, im vorliegenden Fall sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG erfüllt und es werde durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG maßgebliche Gefahr hervorgerufen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Auch die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung nach § 66 FPG, zu der der Beschwerdeführer lediglich kursorisch auf seine in Österreich lebende Mutter und Großmutter, auf die Dauer seines Aufenthalts und bloß pauschal auf seine soziale Integration hinweist, begegnet aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen, oben wiedergegebenen Gründen keinen Bedenken.

Soweit der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012 ergänzend vorbringt, er habe wie aus den gleichzeitig vorgelegten Unterlagen hervorgeht am 14. Jänner 2012 einen Schlaganfall erlitten, ist er auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) zu verweisen. Dieses nach Erlassung des angefochtenen Bescheides liegende Ereignis konnte somit bei der gegenständlichen Entscheidung keine Berücksichtigung finden.

Der Beschwerdeführer macht noch geltend, das Aufenthaltsverbot wäre mit einer geringeren Dauer auszusprechen gewesen. Er zeigt aber nicht auf, aus welchen Gründen die belangte Behörde davon hätte ausgehen müssen, dass die von ihm herrührende Gefahr bereits nach einer früheren als der festgelegten Dauer weggefallen sein werde. Wenn er in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass das Fehlverhalten bereits jahrelang zurückliege, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt aus der Aufenthaltsehe Rechte geltend zu machen suchte (und auch in der vorliegenden Beschwerde immer noch bestreitet, eine solche eingegangen zu sein).

Da sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 12. Dezember 2012