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2012/18/0166 ECLI:AT:VWGH:2012:2012180166.X00 KI-generiert

Fraudulent adoption-based residence permit and procedural failure to reassess proportionality after significant delay

Geschäftsnummer 2012/18/0166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna annulled the challenged administrative act for procedural illegality, ordering the state to pay the applicant approximately €1,326 in costs while rejecting the excess cost claim. The dispute concerned a five-year ban on entry and residence imposed on a Croatian national, who had previously acquired a family reunification residence permit based on an adoption by an Austrian citizen; the authorities revoked this status alleging the adoption was fraudulent and that the conduct endangered public order. The court determined that the lower authority violated procedural rules by failing to broaden the evidentiary basis and reassess the current danger and proportionality of the measure after a significant procedural delay, rendering the decision invalid under § 42(2)(3) lit. b and c of the Act on the Administrative Procedure (VwGG), without need to address the substantive merits of the fraud or proportionality claims under § 60 and § 66 of the Foreigners' Police Act 2005 (FPG).

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG; § 43 Abs. 2 VwGG: A deportation ban issued after a prolonged procedural delay is void if the authority fails to broaden its evidentiary basis to assess the relevant danger and statutory prerequisites.

Schlagwörter

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procedural violation deportation ban evidentiary basis procedural delay administrative court public order VwGG aufenthaltsrechtlicher Status

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG
The legal basis cited for the annulment of the administrative act due to procedural illegality resulting from a violation of procedural rules.
§ 43 Abs. 2 VwGG
§ 39 Abs. 2 Z 3 und Z 6 VwGG
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und Z 6 VwGG abgesehen werden.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
§ 60 Abs. 2 Z 10 FPG
Es sei so die belangte Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 10 FPG erfüllt.
§ 86 Abs. 1 FPG
Dies rechtfertige die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 86 Abs. 1 FPG.
§ 66 FPG
Zur Beurteilung nach § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als acht Jahren in Österreich auf.
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Dieser Eingriff sei aber zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, somit zum Erreichen eines im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles, dringend geboten.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG

The legal basis cited for the annulment of the administrative act due to procedural illegality resulting from a violation of procedural rules.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008

The basis for the determination of the reimbursement of costs and expenses to the applicant.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, ein auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 10 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in Österreich eingereist. Seit 13. September 2001 sei er im Bundesgebiet gemeldet. Das Bezirksgericht Döbling habe mit Beschluss vom 12. März 2002 seine Annahme an Kindes statt durch den österreichischen Staatsbürger R bewilligt. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen.

Gestützt auf die Adoption habe der Beschwerdeführer am 18. Juli 2002 die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" eingebracht.

Im vorliegenden Fall sei aber davon auszugehen, dass das die Adoption genehmigende Gericht vom Beschwerdeführer über das Bestehen einer ElternKindBeziehung getäuscht worden sei.

Im Weiteren legte die belangte Behörde ihre beweiswürdigenden Überlegungen dar.

Es sei so die belangte Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 10 FPG erfüllt. Der Missbrauch des Rechtsinstituts der Annahme an Kindes statt zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle aber auch eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Dies rechtfertige die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 86 Abs. 1 FPG. Der Verhinderung und Bekämpfung solcher Adoptionen komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.

Zur Beurteilung nach § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als acht Jahren in Österreich auf. Er verfüge aber über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Seit 12. November 2003 gehe er durchgehend einer Beschäftigung nach. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dieser Eingriff sei aber zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, somit zum Erreichen eines im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles, dringend geboten. Wer in einer Weise, wie es der Beschwerdeführer getan habe, rechtsmissbräuchlich vorgehe, um sich fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen. Das Gewicht der durch die bisherige Beschäftigung und den achtjährigen Aufenthalt erzielten Integration des Beschwerdeführers werde insofern wesentlich geschmälert, als er die bevorzugte Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nur auf die Adoption habe zurückführen und nur deswegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Sein bisheriger Aufenthalt erweise sich "als vollkommen" unrechtmäßig. Sohin hätten seine privaten Interessen gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund zu treten. Bei Abwägung der Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.

Schließlich legte die belangte Behörde noch ihre Erwägungen zur Ermessensübung und der Festlegung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (10. März 2010) nach den Bestimmungen des FPG in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 richtet.

Der gegenständliche Fall gleicht darin, dass es im Berufungsverfahren zu einem mehrjährigen Verfahrensstillstand von Oktober 2003 bis kurz vor der am 10. März 2010 erfolgten Erlassung des angefochtenen Bescheides gekommen ist, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/18/0173, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Auch im vorliegenden Fall wäre es im Hinblick auf die seit der erstinstanzlichen Entscheidung vergangene Zeit geboten gewesen, die Entscheidungsgrundlage zu verbreitern, um die dem Gesetz entsprechende Beurteilung einerseits hinsichtlich einer vom Beschwerdeführer (allenfalls: immer noch) ausgehenden maßgeblichen Gefahr andererseits hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 66 FPG vornehmen zu können. Dies hat die belangte Behörde aber nicht getan, sondern vor Erlassung des angefochtenen Bescheides lediglich einen "Versicherungsdatenauszug" eingeholt.

Der angefochtene Bescheid war daher schon deswegen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Auf das Beschwerdevorbringen zur behördlichen Beweiswürdigung musste bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen werden.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008. Das auf die Erstattung von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil im in der genannten Verordnung für Schriftsatzaufwand festgelegten Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am 12. Dezember 2012