VwGH annulled deportation ban due to procedural violation regarding risk assessment and rehabilitation evidence.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice annulled the deportation ban because the authority failed to comprehensively assess the applicant's post-conviction rehabilitation and current lack of danger. The applicant argued he had fully reformed after committing crimes at age 15, but the authority merely restated the past facts without evaluating his current behavior. The court ruled that this procedural omission violated statutory requirements for a complete risk assessment, necessitating the ban's revocation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b, c VwGG: A deportation ban is procedurally invalid if the authority fails to make comprehensive factual findings regarding the applicant's current danger level and post-conviction rehabilitation, thereby violating the duty to consider relevant future conduct in the interest balancing process.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen im Dezember 1993 geborenen serbischen Staatsangehörigen, ein auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes, auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Raubes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 13 Monaten bedingt nachgesehen worden sei. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2009 gemeinsam mit Mittätern Dritte durch gefährliche Drohung eingeschüchtert und dadurch zur Herausgabe von Mobiltelefonen genötigt bzw. zu nötigen versucht habe.
Die Taten ließen die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde und anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich der Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zuwiderlaufe. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig seine Gefährlichkeit für das Eigentum im Bundesgebiet aufhältiger Menschen.
Dem Beschwerdeführer sei aber auch so die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung nach § 66 FPG zu Gute zu halten, dass er die angelasteten Straftaten im Alter von erst 15 Jahren und damit in der schwierigen Phase der Pubertät begangen habe. Bei den von ihm begangenen Delikten handle es sich um typische Beispiele von Jugenddelinquenz, die kaum Gewalttätigkeiten umfasst hätten. Der Beschwerdeführer sei zudem nur in untergeordneter Rolle tätig gewesen.
Da seit den Straftaten des Beschwerdeführers "bzw. seiner Verurteilung" erst eine relativ geringe Zeit verstrichen sei, könne dem nunmehrigen Wohlverhalten noch keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden.
Der Beschwerdeführer sei seit Juli 2001, also seit seinem siebenten Lebensjahr und somit schon fast neun Jahre, durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Abgesehen von den in der Berufung genannten Verwandten dabei handle es sich um seine Eltern, seinen älteren Bruder und die Großeltern wohne das zweite Großelternpaar in Serbien. Es könne "also" nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer "keine Nahebeziehung zu seinem Heimatland mehr" habe. Sohin erachtete die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig.
Sie reduzierte jedoch im Hinblick auf ihre oben wiedergegebenen Ausführungen die Dauer des in erster Instanz noch unbefristet ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung, dass von ihm im Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine maßgebliche Gefährdung ausgehe. Bereits das diesbezügliche Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Der Beschwerdeführer verweist auf seinen nach der Verurteilung liegenden weiteren Lebensweg. Er lebe nunmehr in vollkommener Abkehr zu seiner "damaligen kurzfristigen Einstellung, als ich die Straftaten begangen habe". Er habe mittlerweile die Ernsthaftigkeit des Lebens erkannt und es sei sein "Unrechtsbewusstsein vollständig" gegeben. Er habe seine Schulausbildung abgeschlossen und seine berufliche Laufbahn begonnen.
Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer darüber hinaus auch vorgebracht, seine Straftaten seien in Zusammenhang damit zu sehen, dass er "damals in schlechte Gesellschaft" geraten und durch die Gruppendynamik zum "klassischen Mitläufer" geworden sei. Er habe sich aber von den Personen, die ihn damals zu den strafbaren Handlungen verleitet hätten, abgewendet.
Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie sich bei ihrer Beurteilung, ob vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (immer noch) eine für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefahr ausgehe, nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dazu auch keine Feststellungen getroffen hat. Die Wiedergabe bloß des Urteiltenors ist fallbezogen nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung zu ermöglichen. Die belangte Behörde ging darüber hinaus wenn auch nicht bei der Gefährdungsprognose, sondern im Rahmen der Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK und bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer die Straftaten in einem Alter von 15 Jahren und in der schwierigen Phase der Pubertät begangen und es sich bei den Delikten um typische Beispiele von Jugenddelinquenz gehandelt habe, die kaum Gewalttätigkeiten umfasst hätten. Weiters sei der Beschwerdeführer bei den Straftaten nur in untergeordneter Rolle tätig gewesen.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen wäre es fallbezogen erforderlich gewesen, die Entscheidungsgrundlage durch umfassendere Feststellungen sowohl zum früheren als auch dem nach der Verurteilung liegenden Verhalten des Beschwerdeführer zu verbreitern. Da die belangte Behörde dies aber unterlassen hat, leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008. Das auf Ersatz von Umsatzsteuer abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil im in der genannten Verordnung enthaltenen Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
Wien, am 12. Dezember 2012