Suspension of deportation ban appeal dismissed because shortening the ban does not protect against original ban's full effect.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court rejected the applicant's request to suspend the execution of a deportation ban reduction decision. The facts show the authority shortened a ten-year ban to five years, but the court found this only modified the existing restriction without creating new legal effects. Consequently, the court ruled that suspending the reduction would not prevent deportation under the original, unmodified ban.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; § 53 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 68 Abs. 2 AVG: A suspension of a decision shortening a deportation ban is inadmissible if the original ban remains fully effective and the applicant cannot avoid deportation even if the reduction is upheld.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 6. Juli 2009 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses setzte die Bundespolizeidirektion Wien am 9. Februar 2012 gemäß § 53 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 68 Abs. 2 AVG auf fünf Jahre herab. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mangels Berufungslegitimation als unzulässig zurück, wogegen sich die Beschwerde richtet.
Bei einem Zurückweisungsbescheid hängt die Vollzugstauglichkeit davon ab, ob mit dem Bescheid Wirkungen verbunden sind, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Schwebe gehalten werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2008, Zl. AW 2007/07/0071, mwN). Dies ist im Beschwerdefall hinsichtlich der im Instanzenzug ergangenen Zurückweisung der Berufung gegen den nach § 68 Abs. 2 AVG ergangenen Änderungsbescheid nicht der Fall, weil damit nur das schon bestehende Aufenthaltsverbot verkürzt und die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nicht beschränkt wurde. Der von der Beschwerdeführerin mit dem Aufschiebungsantrag angestrebte Schutz vor Abschiebung in ihre Heimat könnte selbst im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erreicht werden, weil dann immer noch das ursprünglich mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 6. Juli 2009 erlassene Aufenthaltsverbot im vollen Umfang wirksam wäre.
Wien, am 19. Juli 2012