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2012/17/0602 ECLI:AT:VWGH:2014:2012170602.X00 KI-generiert

VwGH revokes administrative order for refusing lawyer's association representation due to lack of factual findings on profit motive.

Geschäftsnummer 2012/17/0602
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria revoked the administrative authority's decision refusing the lawyer's association's representation due to lack of factual findings regarding profit motive. The authority had rejected the representative based on amicable facts without verifying if the association sought financial gain. The court held that the decision was substantively unlawful because it omitted necessary factual determinations required to assess the profit motive under the relevant statute.

Legislator-Regeste

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§ 10 Abs. 3 AVG; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: An administrative order refusing representation based on amicable facts without factual findings on profit motive is substantively unlawful and must be revoked.

Schlagwörter

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lawyer association representation profit motive determination substantive unlawfulness factual findings requirement administrative procedure law verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch verspätete Gebührenzahlung Nachzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 10 Abs. 3 AVG
Mit dem hier angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 3 AVG nicht als Vertreter im Berufungsverfahren zugelassen werde (Spruchpunkt I.) und wies im Übrigen die Berufung - unangefochten - als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.).
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid ist daher aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
§ 1 Abs. 5 GewO 1994
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass vom Bestehen einer Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gemäß § 1 Abs. 5 GewO 1994 auch dann auszugehen ist, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern der Personenvereinigung zufließen soll.
§ 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG
Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31.
§ 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2010/06/0207
Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2010/06/0207, entschieden wurde.
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Juli 2012 wurde D.H. der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG für schuldig erkannt und über diesen eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.

In der Folge stellte der Beschuldigte, vertreten durch die beschwerdeführende Partei, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen das Straferkenntnis und erhob unter einem Berufung gegen das Straferkenntnis.

Gegen den den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid erhob der Beschwerdeführer wiederum Berufung.

2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 3 AVG nicht als Vertreter im Berufungsverfahren zugelassen werde (Spruchpunkt I.) und wies im Übrigen die Berufung - unangefochten - als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.).

Die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Vertreter begründet die belangte Behörde mit der Darstellung amtsbekannter Tatsachen betreffend die Vertretungstätigkeit des DDr. G. im Namen des Vereins H. DDr. G. sei bereits in einem früheren Verfahren vor dem UVS Wien als "Vizepräsident für Behördenbeziehungen" eingeschritten und habe nicht klarstellen können, welchen anderen Zweck als den der Parteienvertretung vor Gericht der von ihm vertretene Verein verfolge. Weiter führt die belangte Behörde aus, es lägen im hier zu beurteilenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verein "a." andere Zwecke erfülle, als die rechtliche Vertretung durch DDr. G. und einer anderen Person vor den Verwaltungsbehörden und Gerichten zu legitimieren. Es bestehe auch im hier zu beurteilenden Zusammenhang kein Zweifel daran, dass die Einschaltung des Vereins "a." nur deshalb erfolge, um eine entgeltliche Parteienvertretung zu Erwerbszwecken zu ermöglichen.

Im Übrigen sei die durch den nicht zugelassenen Vertreter erhobene Berufung zurückzuweisen (Spruchpunkt II.).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Die Beschwerde führt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2012, Zl. 2010/06/0207, ins Treffen und moniert, dass der angefochtene Bescheid ergangen sei, ohne dass ein den Spruch deckendes Ermittlungsergebnis vorliege. Insbesondere sei auch in diesem Verfahren der finanzielle Status des Vizepräsidenten des Beschwerdeführers nicht vorgehalten worden.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, der mit hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2010/06/0207, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Auch im gegenständlichen Beschwerdefall fehlen Feststellungen, die eine rechtliche Beurteilung erlauben, ob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Vertretungstätigkeit zu Erwerbszwecken im Sinne des § 10 Abs. 3 AVG ausübt. Der angefochtene Bescheid ist daher aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass vom Bestehen einer Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gemäß § 1 Abs. 5 GewO 1994 auch dann auszugehen ist, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern der Personenvereinigung zufließen soll.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. Februar 2014