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2012/17/0588 ECLI:AT:VWGH:2014:2012170588.X00 KI-generiert

VwGH allows appeal against seizure order; second device lacks substantiated suspicion due to missing functional findings.

Geschäftsnummer 2012/17/0588
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria partially revoked the seizure order regarding one of two gaming devices while dismissing the appeal on the other. The authority seized the first device based on a test game showing random outcomes, but found no test results for the second device due to technical failure. The court ruled that merely noting the inability to conduct a test is insufficient to negate suspicion; the authority failed to provide factual findings on the device's functionality or operation, rendering the decision legally flawed for the second item.

Legislator-Regeste

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§ 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG; § 52 Abs. 1 GSpG: A seizure order requires a substantiated suspicion of violating gambling monopoly rules, but a mere statement that a test game could not be conducted does not suffice to negate this suspicion if the device's functionality or operation remains unexamined.

Schlagwörter

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Gambling Seizure Order Substantiated Suspicion Administrative Procedure Gaming Monopoly Evidence Standard Procedural Defect Partial Revocation nicht betriebssicheres Fahrzeug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG
§ 53 Abs. 2 GSpG
§ 53 Abs. 3 GSpG
§ 52 Abs. 1 GSpG
Die belangte Behörde ging hinsichtlich dieses Gerätes vom Vorliegen eines die Beschlagnahme rechtfertigenden Verdachts wiederholter und fortgesetzter Verstöße gegen § 52 Abs. 1 GSpG aus.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Erkenntnis vom 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223
Erkenntnis vom 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223, mit Hinweis auf das hg.
Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2004/05/0268
Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2004/05/0268).
Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2012/17/0033
Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2012/17/0033).
Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097
Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097).
Erkenntnis vom 21.10.2013, Zl. 2012/17/0332
Erkenntnis vom 21.10.2013, Zl. 2012/17/0332).
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird in seinem der Berufung der mitbeteiligten Partei stattgebenden Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

1.1. Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. März 2012 wurde die Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 53 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei hinsichtlich eines der beschlagnahmten Geräte Folge und hob den bekämpften Beschlagnahmebescheid in diesem Umfang auf. Im Übrigen wurde die Berufung der mitbeteiligten Partei - unangefochten - abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich einer Kontrolle am 19. Dezember 2011 in einem Lokal in Baden seien zwei Geräte - eines davon betriebsbereit - aufgestellt vorgefunden worden. Auf dem betriebsbereit aufgestellten Gerät hätten Tipps für bereits in der Vergangenheit stattgefundene Hunderennen abgegeben werden können, wobei ein auf diesem Gerät durchgeführtes Probespiel ergeben habe, dass die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängig gewesen sei. Die belangte Behörde ging hinsichtlich dieses Gerätes vom Vorliegen eines die Beschlagnahme rechtfertigenden Verdachts wiederholter und fortgesetzter Verstöße gegen § 52 Abs. 1 GSpG aus.

Hinsichtlich des anderen Gerätes hielt die belangte Behörde unter den Feststellungen lediglich fest, es habe auf diesem kein Probespiel durchgeführt werden können, weil das Gerät nicht reagiert hätte. Die belangte Behörde folgerte in rechtlicher Hinsicht, mangels Durchführung von Probespielen sei nicht nachvollziehbar gewesen, ob mit diesem Gerät in das Glücksspielmonopol eingegriffen worden sei bzw. werde, sodass ein die Beschlagnahme rechtfertigender Verdacht nicht hinreichend substantiiert sei.

2. Gegen diesen Bescheid in seinem der Berufung der mitbeteiligten Partei stattgebenden Teil richtet sich die Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Finanzen mit dem Antrag, diesen im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Partei -, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

3.1. Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG setzt an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG voraus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2004/05/0268). Eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2012/17/0033). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgesprochen hat, hat die Berufungsbehörde im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097). Daran ändern auch allfällige Schwierigkeiten bei der Beweisaufnahme nichts (vgl das hg. Erkenntnis vom 21.10.2013, Zl. 2012/17/0332).

3.2. Die bloße Feststellung der belangten Behörde, auf einem Gerät hätten keine Probespiele durchgeführt werden können, reicht nicht aus, um die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines hinreichend substantiierten Verdachts der Verwirklichung einer die Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG rechtfertigenden Verwaltungsübertretung beurteilen zu können, weil damit lediglich eine Aussage über das Scheitern einer - von mehreren der belangten Behörde zur Verfügung stehenden - Ermittlungsmöglichkeiten getroffen wird. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch weder Feststellungen zur Funktionsweise des Gerätes noch zur Inbetriebnahme desselben.

Der angefochtene Bescheid war aufgrund der aufgezeigten sekundären Feststellungsmängel wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 14. Jänner 2014