2012/17/0488 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. März 2012 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 53 Abs. 2 und § 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge. Begründend führte sie aus, der erforderliche hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs.1 GSpG sei für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auch im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung dringend vorgelegen und der erstinstanzliche Bescheid aus diesem Grund zu bestätigen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 43 Abs. 2 VwGG, § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG; 2012/17/0488 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): März 2012 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 53 Abs. 2 und § 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge. Begründend führte sie aus, der erforderliche hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs.1 GSpG sei für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auch im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung dringend vorgelegen und der erstinstanzliche Bescheid aus diesem Grund zu bestätigen.
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KI-generiertVolltext
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des Z S in W, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt vom 17. September 2012, Zl. Senat-BN- 12-1222, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. März 2012 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 53 Abs. 2 und § 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge. Begründend führte sie aus, der erforderliche hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs.1 GSpG sei für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auch im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung dringend vorgelegen und der erstinstanzliche Bescheid aus diesem Grund zu bestätigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Auch im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurden keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, welche Höchsteinsätze auf dem beschlagnahmten Gerät möglich waren bzw. ob mit diesem Gerät Serienspiele angeboten wurden.
Der angefochtene Bescheid war aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 8. Jänner 2014