VwGH dismisses claim for retroactive vehicle tax refund as law requires prior declaration submission.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court rejected the applicant's request for a refund of vehicle insurance tax paid before November 2011. The applicant argued that a disability parking permit should have exempted him from tax, but the insurer incorrectly demanded payment until a separate tax declaration was submitted. The court held that the statute explicitly makes the submission of a tax declaration a mandatory prerequisite for tax exemption, allowing retroactive relief only if the disability proof was missing at the time of submission.
Legislator-Regeste
KI-generiertVersStG 1953, § 4 Abs. 3 Z. 9; The submission of a tax declaration is a statutory prerequisite for tax exemption, and retroactive relief is limited to cases where the disability proof was absent at the time of submission.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 die Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer. Ihm sei nach Erhalt eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO (ausgestellt am 22. November 2005) von der örtlichen Zulassungsstelle des Kraftfahrzeugversicherers fälschlicherweise mitgeteilt worden, dass der Parkausweis nicht für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer maßgeblich sei. Erst bei Erhalt seines Behindertenpasses sei ihm vom Bundessozialamt erklärt worden, dass bereits der Parkausweis für die Befreiung von der motorbezogenen Kraftfahrzeugsteuer ausgereicht hätte. Er ersuche daher um Rücküberweisung der von ihm irrtümlicherweise eingehobenen Steuer.
Dem Antrag beigelegt war eine Bestätigung der Versicherung betreffend die Zahlung der motorbezogenen Versicherungssteuer für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 22. November 2011.
Über Aufforderung der Abgabenbehörde erster Instanz sei vom Versicherer mitgeteilt worden, dass die Unterlagen für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei dieser am 22. November 2011 vorgelegt worden seien.
Der Antrag auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 15. Februar 2012 abgewiesen. Für den beantragten Zeitraum sei keine Abgabenerklärung beim Versicherer vorgelegen; ein derartiger Antrag sei aber nach dem Gesetz die materiellrechtlich erforderliche Voraussetzung für die Befreiung.
In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er sei zumindest seit 22. November 2005 körperbehindert, wobei dies durch den Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO nachgewiesen sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund seiner dauernden starken Gehbehinderung sei ihm nicht zumutbar. Fälschlicherweise sei ihm vom steuereinhebenden Organ des Versicherers nach Erhalt des Parkausweises gemäß § 29b StVO erklärt worden, eine Befreiung von der motorbezogenen Kraftfahrzeugsteuer sei nicht möglich, weil dazu die Vorlage eines Behindertenausweises erforderlich sei. Es sei ihm daher auch das Ausfüllen der Abgabenerklärung Kr 21 nicht möglich gewesen. Er reiche daher die materiell-rechtlich erforderliche Abgabenerklärung Kr 21 nach und ersuche, seinem Antrag auf Rückerstattung der motorbezogenen Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2006 bis 2011 stattzugeben.
Ergänzend führte der Beschwerdeführer in der Folge aus, dem Versicherungssteuergesetz sei nicht zu entnehmen, dass die Steuerfreiheit erst ab der Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21 zustünde. Es stehe auch nicht im Gesetz, dass eine rückwirkende Berücksichtigung der Befreiung nur für den Fall, dass der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht werde, möglich sei; dies werde vielmehr nur als Beispiel für eine Erleichterung angeführt.
Die Abgabenerklärung Kr 21 sei inzwischen an den Versicherer gesandt worden.
Der Sinn der Befreiungsbestimmung liege in der Entlastung der für Behinderte erforderlichen Mehraufwendungen für ein notwendiges Beförderungsmittel und treffe auf den Beschwerdeführer zu. Die Interpretation durch die Abgabenbehörde erster Instanz laufe diesem Gesetzeszweck zuwider.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des dargestellten, unbestrittenen Sachverhaltes führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, das Versicherungssteuergesetz sehe für Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssten, eine Ausnahme von der Besteuerung vor. Eine der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Ausnahme sei die Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller weiteren im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen entstehe der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; werde der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, sei die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen.
Aus dem Gesetz ergebe sich, dass die Vorlage einer entsprechenden Abgabenerklärung materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung der Ausnahme von der Erhebung der Versicherungssteuer sei. Eine rückwirkende Berücksichtigung der Befreiung sehe das Gesetz nur für den Fall vor, dass - wie erwähnt - der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht werde. Auch in diesem Fall könne jedoch eine Berichtigung der Steuerberechnung nur auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung erfolgen und nicht auf einen allenfalls davor liegenden Zeitpunkt.
Im Beschwerdefall sei die Befreiung von der Versicherungssteuer erst durch Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21 beim Versicherer am 22. November 2011 - und sohin nach Entrichtung jener Steuerbeträge, deren Rückzahlung nunmehr begehrt werde - geltend gemacht worden. Der Anspruch auf Steuerfreiheit sei daher für die in Frage stehenden Beträge mangels vorheriger Überreichung eines bezüglichen Antrages oder einer Abgabenerklärung nicht zugestanden. Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer könne daher erst ab dem 22. November 2011 zum Tragen kommen; für davor entrichtete Steuerbeträge sei die Steuerfreiheit nicht gegeben gewesen. Eine rückwirkende Befreiung sei im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb es auch nicht zu einer Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Zeiträume, welche im gegenständlichen Fall vor dem 22. November 2011 gelegen seien, kommen könne.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953, in der Folge: VersStG), BGBl. Nr. 133, unterliegt der Steuer die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Die Versicherungssteuer betreffend Kraftfahrzeuge ist dem Grunde nach in § 1 Abs. 2 Z. 2, - der unstrittigen Höhe nach - in § 5 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 5, sowie in § 6 Abs. 3 leg. cit. geregelt. § 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG enthält eine Ausnahmebestimmung nachstehenden Inhaltes:
"(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen: