VwGH quashes tax authority decision for procedural error regarding conditional suspension request handling.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court quashed the tax authority's decision due to a procedural violation regarding the handling of a conditional suspension request. The taxpayers argued that a primary appeal remained pending, making their conditional request valid, while the authority denied it without verifying the primary appeal's status. The court ruled that the authority failed to ascertain whether the primary request was still pending or withdrawn, rendering the decision procedurally flawed under the Administrative Procedure Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 212a Abs. 1 BAO; § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG: A conditional suspension request becomes procedurally flawed if the authority decides on it without first verifying whether the primary request remains pending or has been withdrawn.
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 4. März 2011 schrieb das Zollamt Graz den Beschwerdeführern einen Altlastenbeitrag für das 4. Quartal 2003 zur Zahlung vor. Die dagegen erhobene Berufung vom 31. März 2011 verbanden die Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO. Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2011 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Abgabe mit einem geringeren Betrag neu festgesetzt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2011 (Administrativ)Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat.
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 27. April 2011 wurde der mit der Berufung vom 31. März 2011 verbundene Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 1 BAO im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass über die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung mit Berufungsvorentscheidung entschieden worden sei und eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht komme, weil eine unerledigte Berufung nicht mehr vorliege. Dagegen richtete sich die Berufung der Beschwerdeführer vom 25. Mai 2011, in der sie für den Fall, dass über die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht mehr entschieden werden müsse, weil die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung mit Berufungsvorentscheidung erledigt worden sei, einen Eventualantrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO stellt.
Das Zollamt Graz wies den Eventualantrag auf Aussetzung vom 25. Mai 2011 mit Bescheid vom 8. September 2011 als unbegründet ab, weil die Beschwerde in der Sache selbst wenig erfolgversprechend erscheine. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer vom 6. Oktober 2011 wurde vom Zollamt Graz mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 2012 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Februar 2012 wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die gegen die Vorschreibung des Altlastenbeitrages erhobene Beschwerde wenig erfolgversprechend erscheine, weil der von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Einwand der entschiedenen Sache nicht zutreffe. Für zeitraumbezogene Abgaben wie Altlastenbeiträge sei der im Spruch genannte Zeitraum - hier das 4. Quartal 2003 - maßgeblich, sodass das Zollamt Graz darüber habe entscheiden dürfen, obwohl es bereits eine rechtskräftige Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2011 gebe, welche allerdings das 2. Quartal 2004 betroffen habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in dem mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass dem Verfahren ein Eventualantrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Grunde liegt. Dem vorgelegten Verwaltungsakt kann dazu entnommen werden, dass der Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 25. Mai 2011 unter Punkt I. eine Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom 27. April 2011 (in der Folge: Primärantrag) und als Punkt II. einen Eventualantrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO enthält. Mit der Berufung wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Abweisung ihres mit der Berufung vom 31. März 2011 verbundenen Aussetzungsantrages und tragen vor, die Berufungsvorentscheidung habe ihr Rechtsmittel nur teilweise erledigt und die nunmehr festgesetzten Abgaben seien mittels Beschwerde beim unabhängigen Finanzsenat angefochten worden. Daher handle es sich um ein noch anhängiges Verfahren, für welches die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung in Betracht käme. Den ebenfalls in diesem Schriftsatz enthaltenen weiteren Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellten die Beschwerdeführer ausdrücklich "in eventu", für den Fall, dass über die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO tatsächlich nicht mehr entschieden werden müsse, weil über die dem ersten Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung mit Berufungsvorentscheidung entschieden worden sei.
Das Wesen eines - im Verwaltungsverfahren durchaus zulässigen - Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalls erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2006, Zl. 2003/17/0002, mwN).
Da die von den Beschwerdeführern für ihren Eventualantrag formulierte Bedingung daran anknüpft, dass ihren Berufungsausführungen nicht gefolgt wird, ist er somit an den zulässigen Fall geknüpft, dass der Primärantrag erfolglos bleibt.
Weder dem angefochtenen Bescheid, noch den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, ob und mit welchem Ergebnis über die von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 erhobene Berufung entschieden worden ist, oder ob allenfalls die Berufung zurückgezogen worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0224). Damit ist aber nicht ersichtlich, ob eine Erledigung des hier gegenständlichen Eventualantrages bereits zulässig geworden ist.
Für die Prüfung der Frage, ob das Zollamt Graz zur Entscheidung über den Eventualantrag zuständig war, fehlen sohin Erhebungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid über das Schicksal des Primärantrages im Aussetzungsverfahren. Indem die belangte Behörde dies unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 17. November 2014