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2012/17/0347 ECLI:AT:VWGH:2013:2012170347.X00 KI-generiert

VwGH annulled gambling authority fines for exceeding EUR 10 stake due to criminal statute precedence.

Geschäftsnummer 2012/17/0347
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria annulled the challenged administrative decisions regarding fines imposed on gambling operators. The authority had determined that games exceeding a EUR 10 stake constituted a violation of the Gambling Act, superseding a lesser administrative offense. However, the court found the decisions legally flawed because the underlying criminal proceedings were subsequently discontinued due to the statute of limitations, rendering the administrative penalty unjustified. Consequently, the court ordered the revocation of the fines based on the substantive illegality of the decisions.

Legislator-Regeste

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§ 168 StGB; § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG: Administrative penalties for gambling violations exceeding the EUR 10 threshold are invalid if the corresponding criminal proceedings are discontinued due to the statute of limitations, as the administrative offense is merely a lesser alternative to the criminal one.

Schlagwörter

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Gambling Act violation Statute of limitations Administrative penalty revocation Criminal statute precedence Administrative Court decision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 168 StGB
§ 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG
Juli 2011, mit welchen der Mitbeteiligte jeweils als verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines näher angeführten Unternehmens nach § 9 VStG der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG in Verbindung mit §§ 1 Abs.
§ 78 StPO
Die belangte Behörde erstattete jeweils gemäß § 78 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft unter Anschluss der angefochtenen Bescheide.
§ 57 StGB
Die Staatsanwaltschaft benachrichtigte in der Folge jeweils die belangte Behörde von der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens unter Hinweis auf die gemäß § 57 StGB eingetretene Verjährung.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
§ 39 Abs. 2 Z 4 VwGG
Von der vom Mitbeteiligten jeweils beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Die angefochtenen Bescheide waren im Sinne obiger Ausführungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 22. August 2012, Zl. 2012/17/0156
Erkenntnis vom 15. März 2013, Zl. 2012/17/0365
Erkenntnis vom 15. März 2013, Zl. 2012/17/0366

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Volltext

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Zu Verfahren Zl. 2012/17/0347:

Mit Bescheid vom 5. Juli 2011 gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 6. April 2011, mit welchem der Mitbeteiligte als verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ nach § 9 VStG einer Übertretung von § 52 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 4 sowie 3 Glückspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 14.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 210 Stunden, verhängt worden war, insoweit Folge, als die Geldstrafe auf EUR 8.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt wurden.

Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0233, hob der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil die belangte Behörde - trotz diesbezüglichen Vorbringens der Partei - keine Feststellungen getroffen hatte, ob die geleisteten Einsätze (auch) EUR 10,-- überschritten oder nicht.

Im zweiten Rechtsgang gab die belangte Behörde mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid der Berufung des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis vom 6. April 2011 Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.

Zu den Verfahren Zlen. 2012/17/0348 und 0349:

Mit dem zweit- und dem drittangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde jeweils den Berufungen des Mitbeteiligten gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 10. November 2011 und vom 18. Juli 2011, mit welchen der Mitbeteiligte jeweils als verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines näher angeführten Unternehmens nach § 9 VStG der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 4 sowie 3 GSpG schuldig erkannt und im zweitangefochtenen Bescheid eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.800,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 73 Stunden, im drittangefochtenen Bescheid eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 9.600,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 146 Stunden, verhängt worden war, Folge, hob die angefochtenen Straferkenntnisse jeweils auf und stellte das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren ein.

In der Begründung der angefochtenen Bescheide stellte die belangte Behörde jeweils fest, dass mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten Spiele mit mehr als EUR 10,-- Einsatz pro Spiel durchgeführt worden seien und insofern eine eventuelle Strafbarkeit nach dem Glücksspielgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurücktrete.

Die belangte Behörde erstattete jeweils gemäß § 78 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft unter Anschluss der angefochtenen Bescheide.

Die Staatsanwaltschaft benachrichtigte in der Folge jeweils die belangte Behörde von der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens unter Hinweis auf die gemäß § 57 StGB eingetretene Verjährung.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Amtsbeschwerden der Bundesministerin für Finanzen.

Die belangte Behörde legte jeweils die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

Der Mitbeteiligte erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der er jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Mitbeteiligt brachte jeweils ergänzende Stellungnahmen ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den wesentlichen Punkten jenen, über die mit den hg. Erkenntnissen vom 22. August 2012, Zl. 2012/17/0156, und vom heutigen Tag, Zlen. 2012/17/0365 und 0366, zu entscheiden war. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen. Aus den in diesen Erkenntnissen genannten Gründen waren die angefochtenen Bescheide jeweils mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.

Von der vom Mitbeteiligten jeweils beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Die angefochtenen Bescheide waren im Sinne obiger Ausführungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 15. März 2013