Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2012/17/0335 ECLI:AT:VWGH:2012:2012170335.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal on gambling device seizure, citing prior rulings on virtual dog race betting legality.

Geschäftsnummer 2012/17/0335
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria dismissed the appeal against a seizure order for a device allowing bets on past virtual dog races. The authorities argued the device violated gambling laws, while the appellants claimed the activity was not a prohibited game of chance. The court rejected the appeal by referencing its own previous decisions which established that such betting constitutes a gambling offense.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 52 Abs. 1 Z 1 GSpG; § 43 Abs. 2 VwGG: The Administrative Court dismisses appeals regarding seized devices for betting on past virtual races by referring to its own prior rulings establishing the gambling nature of such activities.

Schlagwörter

KI-generiert
Gambling Act violation Virtual dog race betting Seizure order appeal Administrative Court reference Prohibited game of chance Spiel und Wette Wettbewerbsregeln Spekulation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 52 Abs. 1 Z 1 GSpG
Begründend hatte die Bundespolizeidirektion Salzburg ausgeführt, dass der Verdacht des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vorgelegen sei, weil Wetten auf den Ausgang von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen virtuellen Hunderennen hätten abgeschlossen werden können.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen werden.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Berufung der Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 29. Dezember 2012, mit welchem die Beschlagnahme eines Gerätes mit der Bezeichnung Tipomat-Y-Line und näher genannter Seriennummer angeordnet worden war, als unbegründet ab.

1.2. Begründend hatte die Bundespolizeidirektion Salzburg ausgeführt, dass der Verdacht des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vorgelegen sei, weil Wetten auf den Ausgang von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen virtuellen Hunderennen hätten abgeschlossen werden können.

1.3. Die Beschwerdeführerinnen vertraten in der Berufung die Auffassung, dass es sich bei den angebotenen Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen nicht um verbotene Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz handle.

1.4. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen habe in der Verhandlung außer Streit gestellt, dass es sich bei dem gegenständlichen Internetterminal "Tipomat Y-Line" um ein mit dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 15. März 2012, Zl. 2012/17/0042, zugrunde liegenden baugleiches Gerät gehandelt habe. Zum Spielablauf habe er angegeben, dass auf diesem Gerät auf aufgezeichnete Hunderennen gewettet werden könne. Veranstalterin sei die in M ansässige Zweitbeschwerdeführerin. Eigentümerin des Geräts sei die Erstbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin habe mit den jeweiligen Aufstellern der Geräte bzw. Inhabern der Spiellokale entsprechenden Verträge abgeschlossen, worin den Aufstellern eine Beteiligung an den Wetteinnahmen zugesichert worden sei. Die aufgezeichneten Hunderennen hätten in England stattgefunden. Sie würden der Zweitbeschwerdeführerin von einer englischen Firma zur Verfügung gestellt. Es kämen regelmäßig neue Rennen dazu und andere Rennen würden wieder herausgenommen. Der Wettteilnehmer könne auf das laufende aufgezeichnete Rennen und die drei folgenden Rennen Wetten abschließen. Die nächstfolgenden Rennen würden vom Buchmacher auf dem Server in M festgelegt und eingespielt. Der Spieler habe hinsichtlich dieser Rennen noch die Möglichkeit durch Drücken einer Taste die für das jeweilige Rennen startenden Hunde individualisiert aufzurufen. Es erscheine dann eine Bildschirmmaske, auf der die einzelnen Nummern und auch die Namen der Hunde angezeigt und für jeden Hund auch eine entsprechende Leistungskurve ausgegeben werde. Die Leistungskurve gebe jeweils die letzten Rennergebnisse der laufenden Hunde vor dem letztendlich gezeigten Rennen an. Wann diese letzten Rennen stattgefunden hätten, sei aber aus der Kurve nicht ersichtlich.

Der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Sachverständige, der bei der Beschlagnahme durch die der Abgabenbehörde am 24. August 2011 einen baugleichen Tipomat-Y-Line Wettautomaten der Erstbeschwerdeführerin bespielt habe, habe weiters ausgeführt, er habe durch Anklicken des Symboles der Leistungskurve ein Fenster öffnen können, welches die mit Nummern eins bis sechs bezeichneten Hunde mit Namen individualisiert und zu jedem der Hunde eine bilanzkurvenähnliche Grafik aufgezeigt habe, wobei nicht ersichtlich gewesen sei, zu welchem Zweck die Kurve diene und aus welchen Parametern diese erstellt worden sei. Es sei auch keine Erläuterung der Kurven enthalten gewesen.

Aufgrund dieser Aussagen stellte die belangte Behörde nach Ausführungen zu der Zulässigkeit der Berufungen fest, dass es sich bei dem gegenständlichen von der Abgabenbehörde bei einer Glücksspielkontrolle in einem näher bezeichneten Lokal betriebsbereit vorgefundenen Internetterminal um ein baugleiches Gerät handle, wie es auch dem Beschwerdesachverhalt im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2012, Zl. 2012/17/0042, zugrunde gelegen sei.

Wenn vorgebracht werde, dass die angeführte Verwaltungsgerichtshofs-Judikatur nicht zum GSpG, sondern zu einer abgabenrechtlichen Vorschrift ergangen sei, werde dem entgegengehalten, dass der VwGH zwischenzeitlich auch in einer zum GSpG ergangenen Entscheidung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2012, Zl. 2008/17/0175) ausführlich und unmissverständlich dargelegt habe, dass das Spielergebnis bei derartigen Wettautomaten auf aufgezeichnete Hunderennen ausschließlich von der per Zufall erfolgenden Auswahl der gezeigten Rennen abhänge. Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust sei daher vom Zufall abhängig, sodass ein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs. 1 GSpG vorliege. Das "Setzen" auf eine bestimmte Reihenfolge des Einlaufes von Hunden bei maschinell zufällig ausgewählten aufgezeichneten Rennen unterscheide sich nicht wesentlich vom Spiel an elektronischen Apparaten, die zufällig bestimmte Zahlen- oder Symbolkombinationen kreierten. Der Unterschied, dass in letzterem Fall von vornherein durch die Spielregel festgelegt sei, bei welcher aufscheinenden Kombination ein Gewinn eintrete, während bei den virtuellen Hunderennwetten der Spieler durch die Nennung von Hunden (bzw. deren diesen zugeordneten Nummern) selbst diese Kombination festlege, ändere nichts daran, dass die Entscheidung, ob diese Kombination eintrete, von der Auswahl (des gezeigten Rennens) mittels Zufallsgenerators abhänge. Der Spieler habe somit keinen Einfluss auf das Spielergebnis, welches ausschließlich von der zufälligen Auswahl durch den Apparat abhänge.

Es ergebe sich aufgrund des vorliegenden Sachverhalts für die Behörde eindeutig, dass die von der Zweitbeschwerdeführerin veranstalteten "Wetten" auf aufgezeichnete Hunderennen tatsächlich Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG seien. Da für diese Ausspielungen eine entsprechende Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG unbestritten nicht bestehe, handle es sich um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG. Der Verdacht einer fortgesetzten Übertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG liege für die belangte Behörde jedenfalls vor, sodass die von den Organen der Finanzpolizei erfolgte vorläufige Beschlagnahme des gegenständlichen Internetterminals rechtmäßig gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Beschlagnahme lägen auch im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vor.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerinnen insbesondere gegen die Annahme der belangten Behörde wenden, dass mit dem Terminal Ausspielungen nach GSpG durchgeführt worden seien; bei dem gegenständlichen Gerät handle es sich vielmehr um einen Wettterminal.

1.6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

2.1. § 53 Abs. 1 bis 3 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:

"Beschlagnahmen

(1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der

Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der

technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall

als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen

Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des

Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere

Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen

§ 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit

Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß

Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1

verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung

technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen."

2.2. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht bezüglich der Frage des Glücksspielcharakters des angebotenen Spiels sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes als auch der maßgeblichen Rechtsfragen jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen jeweils vom 25. September 2012, Zl. 2011/17/0296 und Zl. 2012/17/0299, zu entscheiden hatte. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen werden.

2.3. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens (zur Unterlassung der Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen, zum Vorliegen eines Verdachts auf Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, zur Fassung des Spruches, zur behaupteten Aktenwidrigkeit der Feststellung der Baugleichheit des gegenständlichen Geräts mit jenen, die in anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen waren) deckt sich das Beschwerdevorbringen mit jenem in der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin zur hg. Zl. 2012/17/0334. Es kann daher hiezu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom heutigen Tag in jenem Verfahren verwiesen werden.

2.4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 15. November 2012